RS OGH 1989/5/18 7Ob13/89

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

KFG 1967 §62 Abs1
Londoner Abk allg

Rechtssatz

Die Versicherungsverbände haben sich im Londoner Abk verpflichtet, die Schadensregulierung in den einzelnen Ländern auf Grund der "grünen Karte", einer abgeschlossenen Grenzversicherung oder auf Grund des Kennzeichens vorzunehmen. Nach einem zwischen Österreich und Italien vereinbarten Zusatzabkommen ersetzt die amtliche Kennzeichentafel an österreichischen Fahrzeugen die "grüne Karte". Die Schadensregulierung erfolgt im Büro jenes Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Das zahlende Büro ist verpflichtet, dem behandelnden Büro die ihm bekanntgegebene Summe zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, *GB*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065688

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0070OB00013_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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