Norm
KFG 1967 §62 Abs1Rechtssatz
Die Versicherungsverbände haben sich im Londoner Abk verpflichtet, die Schadensregulierung in den einzelnen Ländern auf Grund der "grünen Karte", einer abgeschlossenen Grenzversicherung oder auf Grund des Kennzeichens vorzunehmen. Nach einem zwischen Österreich und Italien vereinbarten Zusatzabkommen ersetzt die amtliche Kennzeichentafel an österreichischen Fahrzeugen die "grüne Karte". Die Schadensregulierung erfolgt im Büro jenes Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Das zahlende Büro ist verpflichtet, dem behandelnden Büro die ihm bekanntgegebene Summe zu ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, *GB*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065688Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0070OB00013_8900000_001