Mit Straferkenntnis vom 23. September 1985 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Beschwerdeführer schuldig, am 2. Juli 1985 um 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW in Linz, Freistädterstraße, stadteinwärts auf Höhe Urnenhain gelenkt zu haben, ohne sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges zumutbar davon überzeugt zu haben, ob dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §134 Abs1;
Rechtssatz: Selbst wenn man vom Vorbringen des Bfr ausgeht, wonach der in Rede stehende Lkw für den Ausnahmefall des Transportes unteilbarer Güter mit einem Höchstgewicht von 32 Tonnen zugelassen ist, so bedeutet dies lediglich, dass die Zulassungsbehörde eben nur für diesen Ausnahmefall bereit war, die mit einer höheren Beladung des Fahrzeuges verbundenen Nac... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs4; KFG 1967 §134 Abs1; KFG 1967 § 103 heute KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 ... mehr lesen...