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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs4;Rechtssatz
Betriebsbereit für Fahrten nach § 103 Abs 4 1.Satz KFG ist ein Fahrtschreiber, der so ausgerüstet und ausgestattet ist, dass er die während der Fahrt erforderlichen Aufzeichnungen in das eingelegte Schaublatt einträgt. Die Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers setzt demnach nicht nur seine Funktionstüchtigkeit im Sinne des Fehlens eines technischen Gebrechens voraus, sondern verlangt auch, dass der Fahrtschreiber mit der für seinen Betrieb erforderlichen Anzahl von Schaublättern versehen ist.Betriebsbereit für Fahrten nach Paragraph 103, Absatz 4, 1.Satz KFG ist ein Fahrtschreiber, der so ausgerüstet und ausgestattet ist, dass er die während der Fahrt erforderlichen Aufzeichnungen in das eingelegte Schaublatt einträgt. Die Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers setzt demnach nicht nur seine Funktionstüchtigkeit im Sinne des Fehlens eines technischen Gebrechens voraus, sondern verlangt auch, dass der Fahrtschreiber mit der für seinen Betrieb erforderlichen Anzahl von Schaublättern versehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030151.X01Im RIS seit
20.11.1985