Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §134 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde des WW in H, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Februar 1986, Zl. VerkR-1369/1-1985-II/Au, betreffend Übertretung des Kraftfahrzeuggesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 23. September 1985 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Beschwerdeführer schuldig, am 2. Juli 1985 um 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW in Linz, Freistädterstraße, stadteinwärts auf Höhe Urnenhain gelenkt zu haben, ohne sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges zumutbar davon überzeugt zu haben, ob dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 4.050 kg überschritten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 96 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis vom 23. September 1985 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Beschwerdeführer schuldig, am 2. Juli 1985 um 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW in Linz, Freistädterstraße, stadteinwärts auf Höhe Urnenhain gelenkt zu haben, ohne sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges zumutbar davon überzeugt zu haben, ob dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 4.050 kg überschritten worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 96 Stunden) verhängt.
Der nur gegen die Höhe der in diesem Straferkenntnis verhängten Strafe gerichteten Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 18. Februar 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte die mit diesem Straferkenntnis verhängte Strafe. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Berufungsbehörde sei zur Ansicht gelangt, die Erstbehörde habe bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen. Bei der Überprüfung der Strafhöhe sei das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer schon wegen fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht für die Ehegattin berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen von S 8.000,-- monatlich beziehe und für seine Gattin sorgepflichtig sei, sei die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die fünf einschlägigen Vorstrafen, von denen drei im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Strafausmaßes noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen seien, zur Überzeugung gelangt, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe in keinem Fall gerechtfertigt sei. Eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes in diesem Ausmaß könne nicht toleriert werden, auch wenn sie mit einem eingetretenen Unfall in keinerlei tatsächlichem Zusammenhang stehe. Eine solche Überschreitung sei schon dann strafbar, wenn mit dem überladenen Fahrzeug eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße benützt werde. Und zwar schon dann, wenn nur eine geringfügige Gewichtsüberschreitung vorliege. Eine Überschreitung um 4.050 kg könne überdies nicht als geringfügig beurteilt werden. Es sei auch nicht richtig, daß infolge der vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretung mit dem Auftreten technischer Schwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen sei, da ein entsprechender Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes vorgelegen sei und außerdem nicht die Gefahr bestanden habe, daß der jeweils zu viel geladene Schotter von der Ladefläche hätte abfallen können. Bei derartigen Transporten könnten vielmehr erhebliche Gefährdungen oder Schäden durch Verlängerung des Bremsweges, Spurrillen etc. entstehen. Bei überschweren Transporten sei außerdem eine besondere Bewilligung erforderlich, wobei durch entsprechende Auflagen derartigen Gefährdungen und Schäden entgegengewirkt werden könne. Außerdem müsse einem Transportunternehmer zugemutet werden, daß er sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut mache, weshalb eine entschuldbare Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht angenommen werden könne. Es sei auch der Milderungsgrund des Geständnisses bei der Bemessung der Strafe durchaus nicht zu wenig berücksichtigt worden, da ein solches bei Vorliegen eines Wiegezettels über die Überladung keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen vermöge.Der nur gegen die Höhe der in diesem Straferkenntnis verhängten Strafe gerichteten Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 18. Februar 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge und bestätigte die mit diesem Straferkenntnis verhängte Strafe. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Berufungsbehörde sei zur Ansicht gelangt, die Erstbehörde habe bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen. Bei der Überprüfung der Strafhöhe sei das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer schon wegen fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht für die Ehegattin berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen von S 8.000,-- monatlich beziehe und für seine Gattin sorgepflichtig sei, sei die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die fünf einschlägigen Vorstrafen, von denen drei im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Strafausmaßes noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen seien, zur Überzeugung gelangt, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe in keinem Fall gerechtfertigt sei. Eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes in diesem Ausmaß könne nicht toleriert werden, auch wenn sie mit einem eingetretenen Unfall in keinerlei tatsächlichem Zusammenhang stehe. Eine solche Überschreitung sei schon dann strafbar, wenn mit dem überladenen Fahrzeug eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße benützt werde. Und zwar schon dann, wenn nur eine geringfügige Gewichtsüberschreitung vorliege. Eine Überschreitung um 4.050 kg könne überdies nicht als geringfügig beurteilt werden. Es sei auch nicht richtig, daß infolge der vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretung mit dem Auftreten technischer Schwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen sei, da ein entsprechender Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes vorgelegen sei und außerdem nicht die Gefahr bestanden habe, daß der jeweils zu viel geladene Schotter von der Ladefläche hätte abfallen können. Bei derartigen Transporten könnten vielmehr erhebliche Gefährdungen oder Schäden durch Verlängerung des Bremsweges, Spurrillen etc. entstehen. Bei überschweren Transporten sei außerdem eine besondere Bewilligung erforderlich, wobei durch entsprechende Auflagen derartigen Gefährdungen und Schäden entgegengewirkt werden könne. Außerdem müsse einem Transportunternehmer zugemutet werden, daß er sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut mache, weshalb eine entschuldbare Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht angenommen werden könne. Es sei auch der Milderungsgrund des Geständnisses bei der Bemessung der Strafe durchaus nicht zu wenig berücksichtigt worden, da ein solches bei Vorliegen eines Wiegezettels über die Überladung keinen besonderen Milderungsgrund darzustellen vermöge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, die Behörde habe das ihr kraft § 19 VStG 1950 eingeräumte Ermessen bei der Festsetzung der Strafe rechtswidrig ausgeübt. Entsprechend einem Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung sei sein LKW mit 32 Tonnen belastbar, wenn dies auch ausdrücklich nur für den Transport "unteilbarer Güter" erlaubt sei. Die von der belangten Behörde angeführten technischen Schwierigkeiten, wie Verlängerung des Bremsweges, Spurrillen usw. könnten auch bei Belastungen des LKWs bis 32 Tonnen auftreten, wenn unteilbare Güter geladen seien. Es drohe daher bei Überladung des LKWs mit teilbaren Gütern keine größere Gefahr, als beim Transport von unteilbaren Gütern bis 32 Tonnen. Der Beschwerdeführer habe auch durch die Überladung weder sich noch die anderen Verkehrsteilnehmer der Gefahr ausgesetzt, daß der jeweils zu viel geladene Schotter von der Ladefläche hätte abfallen können, da die Bordwände eine entsprechende Höhe besäßen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Geständnis könne im vorliegenden Fall keinen besonderen Milderungsgrund darstellen, sei unrichtig, stelle doch das Geständnis in jedem Falle einen wichtigen Milderungsgrund dar. Als weiterer Milderungsgrund sei übersehen worden, daß kein Schaden herbeigeführt worden sei. Auch seien mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung wie Fahrerflucht, Alkoholdelikten, Vorrangverletzungen etc. bei weitem größere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, als mit dem Delikt nach § 102 KFG. Die über ihn verhängte Geldstrafe hätte sich daher unterhalb jener Grenzen befinden müssen, die bei den beispielhaft angeführten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung verhängt würden. Gemäß § 19 VStG sei die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Dies sei von der belangten Behörde nicht oder jedenfalls nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die über ihn verhängte Geldstrafe erweise sich auch mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse und seine Sorgepflicht gegenüber seiner Gattin als unverhältnismäßig hoch. Schließlich liege eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß dem Beschwerdeführer eine Überladung seines LKWs mit dem Kennzeichen 0- nnn.nnn um 4.050 kg zur Last gelegt werde, obwohl ein LKW mit einem derartigen Kennzeichen nicht auf ihn zugelassen sei.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, die Behörde habe das ihr kraft Paragraph 19, VStG 1950 eingeräumte Ermessen bei der Festsetzung der Strafe rechtswidrig ausgeübt. Entsprechend einem Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung sei sein LKW mit 32 Tonnen belastbar, wenn dies auch ausdrücklich nur für den Transport "unteilbarer Güter" erlaubt sei. Die von der belangten Behörde angeführten technischen Schwierigkeiten, wie Verlängerung des Bremsweges, Spurrillen usw. könnten auch bei Belastungen des LKWs bis 32 Tonnen auftreten, wenn unteilbare Güter geladen seien. Es drohe daher bei Überladung des LKWs mit teilbaren Gütern keine größere Gefahr, als beim Transport von unteilbaren Gütern bis 32 Tonnen. Der Beschwerdeführer habe auch durch die Überladung weder sich noch die anderen Verkehrsteilnehmer der Gefahr ausgesetzt, daß der jeweils zu viel geladene Schotter von der Ladefläche hätte abfallen können, da die Bordwände eine entsprechende Höhe besäßen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Geständnis könne im vorliegenden Fall keinen besonderen Milderungsgrund darstellen, sei unrichtig, stelle doch das Geständnis in jedem Falle einen wichtigen Milderungsgrund dar. Als weiterer Milderungsgrund sei übersehen worden, daß kein Schaden herbeigeführt worden sei. Auch seien mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung wie Fahrerflucht, Alkoholdelikten, Vorrangverletzungen etc. bei weitem größere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, als mit dem Delikt nach Paragraph 102, KFG. Die über ihn verhängte Geldstrafe hätte sich daher unterhalb jener Grenzen befinden müssen, die bei den beispielhaft angeführten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung verhängt würden. Gemäß Paragraph 19, VStG sei die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Dies sei von der belangten Behörde nicht oder jedenfalls nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die über ihn verhängte Geldstrafe erweise sich auch mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse und seine Sorgepflicht gegenüber seiner Gattin als unverhältnismäßig hoch. Schließlich liege eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß dem Beschwerdeführer eine Überladung seines LKWs mit dem Kennzeichen 0- nnn.nnn um 4.050 kg zur Last gelegt werde, obwohl ein LKW mit einem derartigen Kennzeichen nicht auf ihn zugelassen sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Auf das Vorbringen, der in Rede stehende LKW sei nicht auf ihn zugelassen, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot verstößt.Auf das Vorbringen, der in Rede stehende LKW sei nicht auf ihn zugelassen, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltende Neuerungsverbot verstößt.
Im übrigen ist - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.077/A). Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt soweit, als die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr solcher Art eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Allerdings hat die Behörde die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise darzutun. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall in ausreichendem Umfang nachgekommen. Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, wonach der in Rede stehende LKW für den Ausnahmefall des Transportes unteilbarer Güter mit einem Höchstgewicht von 32 Tonnen zugelassen ist, so bedeutet dies - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 25. April 1986, Zlen. 85/18/0390, 0391, 0392, und vom 4. Juli 1986, Zl. 86/18/0101, denen gleichgelagerte Fälle zugrunde lagen, ausgesprochen hat - lediglich, daß die Zulassungsbehörde eben nur für diesen Ausnahmsfall bereit war, die mit einer höheren Beladung, des Fahrzeuges verbundenen Nachteile, wie sie von der belangten Behörde aufgezeigt wurden, ausnahmsweise in Kauf zu nehmen, wobei weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen ist, ob und unter welchen Auflagen diese Zustimmung erteilt wurde. Das vermag aber nicht daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer durch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Straftat die Möglichkeit dieser Gefährdungen auch in einem von der Zulassungsbehörde nicht tolerierten Fall geschaffen hat.Im übrigen ist - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.077/A). Nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG liegt soweit, als die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr solcher Art eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Allerdings hat die Behörde die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise darzutun. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall in ausreichendem Umfang nachgekommen. Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, wonach der in Rede stehende LKW für den Ausnahmefall des Transportes unteilbarer Güter mit einem Höchstgewicht von 32 Tonnen zugelassen ist, so bedeutet dies - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 25. April 1986, Zlen. 85/18/0390, 0391, 0392, und vom 4. Juli 1986, Zl. 86/18/0101, denen gleichgelagerte Fälle zugrunde lagen, ausgesprochen hat - lediglich, daß die Zulassungsbehörde eben nur für diesen Ausnahmsfall bereit war, die mit einer höheren Beladung, des Fahrzeuges verbundenen Nachteile, wie sie von der belangten Behörde aufgezeigt wurden, ausnahmsweise in Kauf zu nehmen, wobei weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen ist, ob und unter welchen Auflagen diese Zustimmung erteilt wurde. Das vermag aber nicht daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer durch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Straftat die Möglichkeit dieser Gefährdungen auch in einem von der Zulassungsbehörde nicht tolerierten Fall geschaffen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Spezialprävention unter Beachtung des Umstandes, daß wegen der gleichen Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer bereits mit zwei in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnissen Geldstrafen von zunächst S 700,-- und dann S 3.500,-- verhängt wurden, nicht finden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall das ihr in § 19 VStG 1950 eingeräumte Ermessen überschritten und insbesondere die Einkommens-, Vermögens- , und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend beachtet habe. Läßt doch das dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdeverfahrens zu den Zlen. 85/18/0390, 0391, 0392 bekannte Verhalten des Beschwerdeführers einschließlich seines Vorbringens in der damaligen Beschwerde erkennen, daß er auch jetzt noch nicht gewillt ist, in Hinkunft derartige Verwaltungsübertretungen zu unterlassen.Der Verwaltungsgerichtshof kann auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Spezialprävention unter Beachtung des Umstandes, daß wegen der gleichen Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer bereits mit zwei in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnissen Geldstrafen von zunächst S 700,-- und dann S 3.500,-- verhängt wurden, nicht finden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall das ihr in Paragraph 19, VStG 1950 eingeräumte Ermessen überschritten und insbesondere die Einkommens-, Vermögens- , und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend beachtet habe. Läßt doch das dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdeverfahrens zu den Zlen. 85/18/0390, 0391, 0392 bekannte Verhalten des Beschwerdeführers einschließlich seines Vorbringens in der damaligen Beschwerde erkennen, daß er auch jetzt noch nicht gewillt ist, in Hinkunft derartige Verwaltungsübertretungen zu unterlassen.
Schließlich vermag auch der Umstand, daß die belangte Behörde nicht den Milderungsgrund des Geständnisses annahm, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Denn ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1978, Zlen. 1573 - 1575/77).Schließlich vermag auch der Umstand, daß die belangte Behörde nicht den Milderungsgrund des Geständnisses annahm, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Denn ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1978, Zlen. 1573 - 1575/77).
Die Beschwerde ist sohin nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde ist sohin nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 5. September 1986
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180118.X00Im RIS seit
05.09.1986Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013