Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §91;
Rechtssatz: Will der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände deren Rückgabe an den bisherigen Inhaber verhindern, so stehen ihm hiefür diesselben rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offenstehen würden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §91;
Rechtssatz: Ebensowenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben, ebensowenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §91;
Rechtssatz: Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, daß die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zuge der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem "bisherigen Inhaber". European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X01 ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BAO §201;FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §8 Abs1;FinStrG;StGB §5;VStG impl;
Rechtssatz: Im Falle des Vorliegens eines Dauerdeliktes erschöpft sich ein gesetzliches Tatbild nicht darin, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisierungen, sondern ist auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in... mehr lesen...