RS Vwgh 1988/3/16 85/13/0023

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §91;

Rechtssatz

Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, daß die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zuge der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem "bisherigen Inhaber".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X01

Im RIS seit

16.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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