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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EGVG Art2 Abs5 idF 1964/275;Beachte
y18102;Rechtssatz
Für im verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren verhängte Strafen ist eine Straftilgung nicht vorgesehen und es können auch die Bestimmungen des § 55 VStG hiefür nicht herangezogen werden.Für im verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren verhängte Strafen ist eine Straftilgung nicht vorgesehen und es können auch die Bestimmungen des Paragraph 55, VStG hiefür nicht herangezogen werden.
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E 4.10.1966, 2193/65 #1 VwSlg 3507 F/1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002193.X01Im RIS seit
16.11.2001