RS Vwgh 1966/10/4 2193/65

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Veröffentlicht am 04.10.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2 Abs5 idF 1964/275;
FinStrG;
VStG §55;

Beachte

y18102;

Rechtssatz

Für im verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren verhängte Strafen ist eine Straftilgung nicht vorgesehen und es können auch die Bestimmungen des § 55 VStG hiefür nicht herangezogen werden.Für im verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren verhängte Strafen ist eine Straftilgung nicht vorgesehen und es können auch die Bestimmungen des Paragraph 55, VStG hiefür nicht herangezogen werden.

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E 4.10.1966, 2193/65 #1 VwSlg 3507 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002193.X01

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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