RS Vwgh 1991/8/9 AW 91/14/0019

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Veröffentlicht am 09.08.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2320/80 B 22. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Mangelt dem Bf jegliches Einkommen und exekutiv pfändbares Vermögen, dann wäre mit dem Vollzug des angef. B für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden, wobei für den Fall einer Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage auf die durch die Aufhebung des § 30 Abs 2 zweiter Satz VwGG 1965 idF BGBl 1976/316 durch den VfGH (E VfGH 4.10.1979, G 19, 24, 28/79 = ZfVB 1980/1/363) eröffnete Möglichkeit der Einbringung eines Aufschiebungsantrages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen wird.

Schlagworte

VollzugUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991140019.A02

Im RIS seit

09.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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