Entscheidungen zu § artikel1zu64 Abs. 2 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Erkenntnis 1995/8/30 95/16/0131

Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung und der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde folgender unstrittiger Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde am 18. November 1991 wegen versuchter Hinterziehung von Eingangsabgaben (betreffend einen marokkanischen Teppich, dessen Kaufpreis der Beschwerdeführer bei der Verzollung nur mit Marokkanische Dinar 2.760,-- erklär... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.08.1995

RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0131

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §58 Abs2 litb;FinStrG §64 Abs2;
Rechtssatz: Die Sanierungswirkung des § 64 Abs 2 erster Satz FinStrG erfaßt auch jene Fälle, in denen ohne Änderung der Sachlage die Unzuständigkeit des Spruchsenates von Anfang an gegeben war, wie eben auch im Falle des Fehlens einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 58 Abs 2 lit b FinStrG (Hinweis: Sommergruber... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.08.1995

RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0131

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §64 Abs2;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 64 Abs 2 Satz 1 FinStrG hat, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in den EB zum FinStrG (Hinweis: Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar II 433) ergibt, den Zweck, arbeitsvereinfachend eine Verzögerung des Finanzstrafverfahrens zu vermeiden; sie dient also dem Prinzip der Verfahr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.08.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/26 92/14/0164

1982 wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sprach dieser im Jahr 1985 mit einem verkündeten Bescheid seine Unzuständigkeit aus, weil der strafbestimmende Wertbetrag von S 532.255,--, von dem S 512.816,-- auf Abgabenhinterziehungen entfielen, die Zuständigkeit des Gerichtes begründe. Gegen diesen unter der Bezeichnung... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.01.1993

RS Vwgh 1993/1/26 92/14/0164

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §54 Abs5;FinStrG §64 Abs2;FinStrGNov 1985 Art2 §3 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht entscheidet - für die Finanzstrafbehörden bindend - das Gericht. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Spruchsenates gem § 64 Abs 2 FinStrG ist ins... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.01.1993

RS Vwgh 1987/12/15 87/14/0134

Index: Finanzstrafrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §124 Abs1FinStrG §124 Abs2FinStrG §58 Abs2 litaFinStrG §64 Abs2
Rechtssatz: Anders als der Spruchsenat gem § 64 Abs 2 FinStrG hat die monokratisch besetzte Finanzstrafbehörde erster Instanz die Grenzen ihrer Zuständigkeit einschränkungslos jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Durch die (von ihr) verkündete (Teileinstellung) Einst... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1987

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