RS Vwgh 1993/1/26 92/14/0164

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §125 Abs1;
FinStrG §54 Abs5;
FinStrG §64 Abs2;
FinStrGNov 1985 Art2 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht entscheidet - für die Finanzstrafbehörden bindend - das Gericht. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Spruchsenates gem § 64 Abs 2 FinStrG ist insofern nur eine verfahrensleitende Anordnung. Es entsteht daher kein negativer Kompetenzkonflikt. § 125 Abs 1 FinStrG findet auf die Unzuständigkeit infolge Gerichtszuständigkeit keine Anwendung (Hinweis B 17.2.1992, 92/15/0010). Der strafbestimmende Wertbetrag, der gem § 54 Abs 5 FinStrG für Abgabenhinterziehung gem § 53 Abs 1 FinStrG nicht überschritten werden darf, beträgt in den Fällen Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 öS 500000,--.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140164.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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