RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0131

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 64 Abs 2 Satz 1 FinStrG hat, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in den EB zum FinStrG (Hinweis: Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar II 433) ergibt, den Zweck, arbeitsvereinfachend eine Verzögerung des Finanzstrafverfahrens zu vermeiden; sie dient also dem Prinzip der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensökonomie. Die gesetzlich vorgenommene Heilung der Unzuständigkeit belastet den betroffenen Beschuldigten weder rechtlich noch tatsächlich (Hinweis Sommergruber-Reger aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160131.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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