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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §64 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 64 Abs 2 Satz 1 FinStrG hat, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in den EB zum FinStrG (Hinweis: Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar II 433) ergibt, den Zweck, arbeitsvereinfachend eine Verzögerung des Finanzstrafverfahrens zu vermeiden; sie dient also dem Prinzip der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensökonomie. Die gesetzlich vorgenommene Heilung der Unzuständigkeit belastet den betroffenen Beschuldigten weder rechtlich noch tatsächlich (Hinweis Sommergruber-Reger aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160131.X01Im RIS seit
07.06.2001