RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0131

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §58 Abs2 litb;
FinStrG §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Sanierungswirkung des § 64 Abs 2 erster Satz FinStrG erfaßt auch jene Fälle, in denen ohne Änderung der Sachlage die Unzuständigkeit des Spruchsenates von Anfang an gegeben war, wie eben auch im Falle des Fehlens einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 58 Abs 2 lit b FinStrG (Hinweis:

Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar II 433).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160131.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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