Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, in der Fassung vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.-Ing. Peter S***** und Johann W***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, wobei das Erstgericht die Tathandlungen des Johann W***** „teils“ als sonstigen Tatbeitrag iSd § 11 dritter Fall FinStrG qualifizierte. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.-Ing. Peter S***** und Johann W***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - von der Anklage (ON 25) freigesprochen, er habe (A) vom Jahr 1986 bis Anfang März 1991 in R***** und F***** hinsichtlich der am 22. September 1980 geborenen Heike R***** 1) in jeweils wiederholten Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB an dieser geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er ihre Scheide mit seinen ... mehr lesen...
Gründe: Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 2004 bis 3. Oktober 2005 an verschiedenen (einzeln genannten) Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch ... mehr lesen...
Gründe: Ing. Siegfried F***** wurde von der Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer der Ing. F***** KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermitt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl. Ing. Wojtek Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG auf die Strafverfügung des Zollamtes Kittsee vom 31. Jänner 2002, AZ 321-2002/00151-001, nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Zusatzgeldstrafe von 60.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat, verurteilt. Nach den hier wes... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11 FinStrG §13 FinStrG §31 FinStrG §33 FinStrG Art. 1 § 11 heute FinStrG Art. 1 § 11 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.... mehr lesen...
Gründe: Mit den angefochtenen Urteilen - die auch Teilfreisprüche enthalten - wurden Dr. Hans-Jürgen G*****, Herbert N*****, Dr. Friedrich D*****, Werner B*****, DVw. Helmut S*****, Georg Ge***** und Dr. Otto T***** jeweils wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG, teilweise als Beitragstäter nach 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit den angefochtenen Urteilen - die auch Teilfreisprüche enthalten ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §4 Abs2 FinStrG §31 StGB §57ff StGB §58 Abs3 Z3 FinStrG Art. 1 § 4 heute FinStrG Art. 1 § 4 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 FinStrG Art. 1 § 4 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Angeklagten Alexander F*****, des Mitangeklagten Dkfm Theobald K***** und rechtskräftige Freisprüche der Mitangeklagten Gerlinde H***** enthaltenden Urteil wurden Alexander F***** und Johann W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG (A./I./ und D./I./b./ bzw A./II./a. und D./I./c./), der gewerbsmä... mehr lesen...
Gründe: Die Rechtsanwältin Dr. Ute M***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Die Rechtsanwältin Dr. Ute M***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 19. Dezember 1985 in Klagenfurt ein Gut, das ihr anvertraut worden ist, und zwar 537.950,91 S Bargeld, ihrer Klientin Maria O***** durch Realisieren des Sparbuc... mehr lesen...
Gründe: Dipl.Ing. Johann von E***** wurde der Finanzvergehen (I.) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG und (II.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Dipl.Ing. Johann von E***** wurde der Finanzvergehen (römisch eins.) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG und (römisch zwei.) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §5 Abs2 FinStrG §31 FinStrG §33 Abs3 lita StGB §67 Abs1 FinStrG Art. 1 § 5 heute FinStrG Art. 1 § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007 FinStrG Art. 1 § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch gemäß § 214 FinStrG enthält, wurde Mathias D***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Wien als Geschäftsführer der Mathias D***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1977 bis 1983 in der Ges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr.Kurt L***** (im zweiten Rechtsgang) von der Anklage, er habe als Geschäftsführer der Dr.K***** GesmbH in Salzburg vorsätzlich 1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1982, und zwar infolge Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuergutschrift aus fingierten Einkaufsrechnungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 587.... mehr lesen...
Gründe: A./ Mit dem angefochtenen, am 24.November 1994 gefällten Urteil wurde Andreas H***** des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 255 (richtig: 225) Abs 2 StGB (I. des erstgerichtlichen Urteilssatzes) sowie der Vergehen (richtig: der Finanzvergehen) des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG (II A), der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG (II B) und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (II C 1 bis 3) schuldig erka... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 FinStrG §214 FinStrG Art. 1 § 31 heute FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023 Fin... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §2FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §3 FinStrG Art. 1 § 31 heute FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gustav K***, Robert G*** und Wilhelm S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, Wilhelm S*** als Beteiligter gemäß § 11 (dritter Fall) FinStrG, schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in Hörsching Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gustav K***, Robert G*** und Wilhelm S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, Wilhelm S*** als Beteiligt... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 StGB §58 FinStrG Art. 1 § 31 heute FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023 FinStrG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.Oktober 1939 geborene beschäftigungslose Leopold M*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, zwischen dem 18.August 1975 und dem 27.Februar 1976 an verschiedenen Orten Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 32 Fällen dadurch, daß er Kraftfahrzeuge von der Bund... mehr lesen...
Gründe: Der am 23. Oktober 1922 geborene Komponist und Schriftsteller Gerhard B*** ist des - einzigen - Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 "in Verbindung mit § 33 Abs 3 lit a" FinStrG. teils als unmittelbarer Täter (§ 11, erster Fall, FinStrG.), teils als Beteiligter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG., sowie des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit b und lit c DevG. schuldig erkannt worden. Die Formulierung des Urteilsspruchs zwingt zu der Anmerkung, daß § 33 Abs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 30jährige Helmut V*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 22.Dezember 1986 und 30. Jänner 1987 in Wr. Neustadt und an anderen Orten in insgesamt neun Fällen durch die Vortäuschung, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Mieter zu sein, Verfügungsberechtigten von Videotheken Videoabspielgeräte und Spiel... mehr lesen...
Gründe: Erna T*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG. schuldig erkannt, weil die (im zweiten Rechtsgang allein zu prüfende) Frage der Verjährung (§ 31 FinStrG.) verneint wurde. Erna T*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. schuldig erkannt, weil die (im zweiten Rechtsgang allein zu prüfende) Frage der Verjährung (Paragraph 31, FinStrG.) verneint wurde. Diese Annahme des Erstgerich... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 FinStrG Art. 1 § 31 heute FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023 FinStrG Art. 1 § ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred A zu Punkt I/ des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG, zu Punkt II/ des Vergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt III/ des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 90.000 S, im Nichteinbringun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Oktober 1944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Karl A des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit zwischen 31.März 1978 und 14.April 1981 in Brunn/Gebirge fortgesetzt unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigeund Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbest... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Juli 1922 geborene Tierarzt Dr. Friedrich A im zweiten Rechtsgang des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, in Eggenburg und Horn vorsätzlich 1.) in den Jahren 1968 bis Anfang 1978 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt zu... mehr lesen...