RS OGH 1991/6/6 15Os17/91, 15Os43/95, 13Os37/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

FinStrG §31
FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §2
FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §3

Rechtssatz

Bei einer zufolge Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 fortbestehenden sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes (Wertbetrag über fünfhunderttausend Schilling, aber unter einer Million Schilling) ergibt sich aus Art II § 2 leg cit, dass die im Ersten Abschnitt des FinStrG eingereihte Bestimmung über die Verjährung trotz der weiteren Zuständigkeit des Gerichtes im vorliegenden Verfahren so anzuwenden ist, als ob (materiell) ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ressortierendes Finanzvergehen vorläge. Mithin ist hier für die Prüfung des Eintrittes der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG die Verjährungsfrist von zehn Jahren maßgebend (12 Os 37/88, 14 Os 120/89).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz war ursprünglich wegen fehlerhafter Doppelvergabe der RS-Nummer unter RS0085888 aufrufbar - Sanierung Februar 2013.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0128477

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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