Norm
FinStrG §5 Abs2Rechtssatz
Die - allein eine Legaldefinition des inländischen Tatortes darstellende - Norm des § 5 Abs 2 FinStrG stellt hinsichtlich des Erfolgseintrittes nur auf jene Fallgestaltung ab, bei der die Tathandlung im Ausland begangen wurde, jedoch der Erfolg im Inland eintrat. Somit bleibt für die Beurteilung der Tatbegehungszeit auch der für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG in § 33 Abs 3 lit a FinStrG definierte Erfolgseintritt unerheblich, soweit es sich nicht um die Frage der Verjährung im Sinn des § 31 Abs 1 (oder Abs 5) FinStrG handelt.Die - allein eine Legaldefinition des inländischen Tatortes darstellende - Norm des Paragraph 5, Absatz 2, FinStrG stellt hinsichtlich des Erfolgseintrittes nur auf jene Fallgestaltung ab, bei der die Tathandlung im Ausland begangen wurde, jedoch der Erfolg im Inland eintrat. Somit bleibt für die Beurteilung der Tatbegehungszeit auch der für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG definierte Erfolgseintritt unerheblich, soweit es sich nicht um die Frage der Verjährung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, (oder Absatz 5,) FinStrG handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102825Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0150OS00048_9600000_004