Gründe: Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2008 (ON 48) wurden Evelyn F***** und Ecmel Ö***** - anklagekonform (ON 35) - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt. Danach haben sie an verschiedenen, in der Steiermark gelegenen Orten als Geschäftsführer mehrerer Lokale vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt, n... mehr lesen...
Gründe: Karl G***** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (I.) vom 31. März 1981 bis in das Jahr 1983 durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw durch deren inhaltlich unrichtige Vornahme eine Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 1979 bis 1982 um insgesamt 1,4... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Pensionist Dr. Alfred M*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. (Punkt A des Urteilssatzes; der im
Spruch: zitierte Abs 3 enthält keine Tatbestände, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine solche Abgabenverkürzung nach Abs 1 und 2 bewirkt und damit der jeweilige Tatbestand technisch vollendet ist: LSK. 1984/97, Harbich, MTA.3 § 33 FinStrG. Anm. 5) sowie des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a, b und c D... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Mai 1925 geborene Frächter Helmut F*** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. schuldig erkannt (irrig auch nach "Abs 3 lit a und b", denn § 33 Abs 3 FinStrG. enthält bloß Legaldefinitionen, die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben: LSK. 1984/97). Darnach hat er in Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 51-jährige Kaufmann August A 1. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Punkt I/A des Urteilssatzes), 2. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Punkt I/B des Urteilssatzes) und 3. des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §55FinStrG §222FinStrG §223StPO §273StPO §274StPO §275StPO §276
Rechtssatz: Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im § 55 FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; ein Erfolg eines außerordentlichen Rechtsmittel... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Juli 1938 geborene Weinhauer Gustav A des Vergehens der teils 'bewirkten' (richtig: vollendeten - siehe § 13 Abs 1 FinStrG.), teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs 1, Abs 3 lit a, 13 FinStrG. schuldig erkannt, weil er in Gumpoldskirchen vorsätzlich fortgesetzt unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflichten, nämlich durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und durch Unterla... mehr lesen...
Norm: BAO §303 Abs1FinStrG §55FinStrG §165FinStrG §222FinStrG §223
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren. Entscheidungstexte 10 Os 18/81 Entscheidungstext OGH 02.0... mehr lesen...
Norm: FinStrG §222FinStrG §223
Rechtssatz: Eine nach formellen Rechtskraft des Abgabenbescheids, jedoch zufolge Anrufung des VwGH und Bindung an dessen im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung ergangene (für den inzwischen rechtskräftigen strafgerichtlich Verurteilten günstigere) Entscheidung der Abgabenbehörde stellt eine Wiederaufnahmegrund dar. Entscheidungstexte 9 Os 47/76 ... mehr lesen...