RS OGH 1996/12/12 11Os84/81, 9Os8/82, 13Os168/88, 13Os110/89, 15Os112/91, 12Os59/96

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Veröffentlicht am 25.11.1981
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Norm

FinStrG §55
FinStrG §222
FinStrG §223
StPO §273
StPO §274
StPO §275
StPO §276

Rechtssatz

Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im § 55 FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; ein Erfolg eines außerordentlichen Rechtsmittels dieser Art wäre Grundlage für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach den §§ 222, 223 FinStrG.Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im Paragraph 55, FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes; ein Erfolg eines außerordentlichen Rechtsmittels dieser Art wäre Grundlage für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach den Paragraphen 222, 223, FinStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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