Norm
BAO §303 Abs1Rechtssatz
Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren.Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 303, Absatz eins, BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053499Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0100OS00018_8100000_001