Gründe: Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 2004 bis 3. Oktober 2005 an verschiedenen (einzeln genannten) Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr.Hermann Z***** und Dr.Siegfried S***** als Beteiligte (§ 11 zweiter Fall FinStrG) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG wie aus dem
Spruch: ersichtlich schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr.Hermann Z***** und Dr.Siegfried S***** als Beteiligte (Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera a,... mehr lesen...
Gründe: A./ Mit dem angefochtenen, am 24.November 1994 gefällten Urteil wurde Andreas H***** des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 255 (richtig: 225) Abs 2 StGB (I. des erstgerichtlichen Urteilssatzes) sowie der Vergehen (richtig: der Finanzvergehen) des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG (II A), der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG (II B) und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (II C 1 bis 3) schuldig erka... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung" (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §2FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §3 FinStrG Art. 1 § 31 heute FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 FinStrG Art. 1 § 31 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Johann A und der kaufmännische Angestellte Franz Nikolaus B, beide Staatsangehörige der BRD., im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Mitschuldige, nach den §§ 35 Abs. 2, 38 lit. a, 11 und 14 FinStrG. (in der Fassung vor der FinStrG-Novelle 1975) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Ka... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2
Rechtssatz: Wurde das Finanzvergehen auch noch nach dem 01.01.1976 fortgesetzt (fortgesetztes Delikt), ist nur das FinStrG idF der FinStrGNov 1975 anzuwenden; damit scheiden Überlegungen zur absoluten Verjährung (§ 55 Abs 8 FinStrG aF) auch bei den vor dem 01.01.1976 gesetzten Teilakten aus. Wurde das Finanzvergehen auch noch nach dem 01.01.1976 fortgesetzt (fortgesetztes Delikt), ist nur das FinStrG in ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 12. September 1909 geborene Hermine A und ihre am 17. August 1932 geborene Tochter Gertrude B, beide geschäftsführende Gesellschafter der Firma C, der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG. (A/ des Urteilsspruchs) und nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b FinStrG. (B/ des Urteilsspruchs) schuldig erkannt, begangen in Wien dadurch, daß sie A/ fortgesetzt in den Jahren 1964 bis 1977 vorsätzlich ... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2
Rechtssatz:
Zufolge Fehlens einer dem § 323 Abs 1 StGB entsprechenden Übergangsbestimmung ist § 23 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung und damit auch das BedVG anzuwenden. Zufolge Fehlens einer dem Paragraph 323, Absatz eins, StGB entsprechenden Übergangsbestimmung ist Paragraph 23, FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung und damit auch das BedVG anzuwenden.
Entschei... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15FinStrG aF §35 Abs4
Rechtssatz:
Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des § 15 FinStrG nF gegeben ist, ist eine eingeschränkte und insoweit (hier: bei gleicher Strafhöhe) für den Angeklagten günstiger als § 35 Abs 4 FinStrG aF. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG nF gegeben ist, ist eine einge... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15 FinStrG §38 Abs1 StGB §61 FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2016 bis 22.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019 FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012 FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2011 bis ... mehr lesen...
Norm: FinStrG ArtVII §2
Rechtssatz:
Der Begriff der "Beurteilung" jetzt: Gesamtauswirkungen im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt die Prüfung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale der zu vergleichenden gesetzlichen Bestimmungen und der bezüglichen Strafbestimmungen, nicht aber auch die Prüfung der Zuständigkeitsvorschriften und Verfahrensvorschriften.
Entscheidungstexte 11 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG ArtVII §2 FinStrG §3 FinStrG Art. 1 § 3 heute FinStrG Art. 1 § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 FinStrG Art. 1 § 3 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 ... mehr lesen...