Norm
FinStrGNov 1975 ArtVII §2Rechtssatz
Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des § 15 FinStrG nF gegeben ist, ist eine eingeschränkte und insoweit (hier: bei gleicher Strafhöhe) für den Angeklagten günstiger als § 35 Abs 4 FinStrG aF.Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG nF gegeben ist, ist eine eingeschränkte und insoweit (hier: bei gleicher Strafhöhe) für den Angeklagten günstiger als Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG aF.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0085958Dokumentnummer
JJR_19760803_OGH0002_0100OS00035_7600000_002