Mit am 10. Jänner 1990 zugestellten Bescheid leitete das Finanzamt Linz gegen den Beschwerdeführer, einen Wirtschaftstreuhänder, ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dieser habe als Vertreter in Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten eines Klienten vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Jahre 1982 bis 1987 Geschäftsführerbezüge desselben nicht erklärt und hiedurch eine Abgabenverkürzung an Eink... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2; Beachte Besprechung in AnwBl 7,8/1992, S 590-591
Rechtssatz: Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als vorläufige Maßnahme ist aus der Sicht der Behörde nur solange möglich, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist. Nach Erlassung der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirku... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6. Mai 1991 ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch (in der Folge: Vorsitzende) eine Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten und in der Wohnung des Beschwerdeführers, einem Rechtsanwalt, mit der Begründung: an, es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von ausländischen Honorareinnahmen in den Jahren 1987 bis 1989 Ei... mehr lesen...
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 3 lit.a FinStrG eingeleitet. Gegen diese Einleitung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach § 152 FinStrG. Gleichzeitig stellte er den Antrag, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG kommt einer Beschwerde eine aufschiebende Wi... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;VwGG §30 Abs2;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0214 B 23. Februar 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991140123.X01 Im RIS seit 07.02.2001 mehr lesen...
Im Zug eines gegen einen Kunden der Beschwerdeführerin (in der Folge: Kunde), einer Kreditunternehmung im Sinn des Kreditwesengesetzes, am 14. November 1989 eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt (in der Folge: Vorsitzende) mit Bescheid vom 29. Jänner 1990 die Beschlagnahme der vom Finanzamt Spittal an der Drau auf Grund der Beschlagnahmeanordnung (Bescheid) vom 19. Jänner 1990 der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;FinStrG §89 Abs5;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VwGG und die des § 152 Abs 2 FinStrG sind hinsichtlich ihrer Zielsetzung als gleichwertig anzusehen. Ist daher im Zeitpunkt, als der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht wird, die Einsicht durch die Finanzstraf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt, mit dem ihr Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des genannten Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 gerichteten Administrativbeschwerde gemäß § 152 Abs 2 FinStrG abgewiesen wurde. Einer Administrativbeschwerde kommt nach § 152 Abs 2 FinStrG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Beschwerdeführerin würde somit bei Zuerkennung de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;VwGG §30 Abs2; Beachte Besprechung AnwBl 1991/5, 329;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt K vom 29. Jänner 1990 gerichteten Administrativbeschwerde - Einer Administrativbeschwerde ko... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;VwGG §30 Abs2;VwGG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/5, S 273; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Beschluß 1989/02/23 88/16/0214 1 Stammrechtssatz Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigend... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;FinStrG §83;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 83 FinStrG - Grunderwerbsteuer (Schenkungssteuer) - Einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 83 FinStrG kommt gemäß § 152 Abs 2 erster Satz FinStrG eine aufschiebende Wirkung kraft Gese... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §152 Abs2;VwGG §30 Abs2;VwGG §34 Abs1; Beachte Besprechung in:AnwBl 1990/5, S 273;
Rechtssatz: Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden. Sch... mehr lesen...