RS Vwgh 1992/3/18 91/14/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 7,8/1992, S 590-591

Rechtssatz

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als vorläufige Maßnahme ist aus der Sicht der Behörde nur solange möglich, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist. Nach Erlassung der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur mehr abgewiesen werden. Eine Gegenstandsloserklärung dieses Antrages wegen Wegfalles der Beschwer wäre im Hinblick auf die ex tunc Wirkung einer möglichen Aufhebung der Endentscheidung durch den VwGH unzulässig (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140104.X01

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten