Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §152 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 7,8/1992, S 590-591Rechtssatz
Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als vorläufige Maßnahme ist aus der Sicht der Behörde nur solange möglich, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist. Nach Erlassung der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur mehr abgewiesen werden. Eine Gegenstandsloserklärung dieses Antrages wegen Wegfalles der Beschwer wäre im Hinblick auf die ex tunc Wirkung einer möglichen Aufhebung der Endentscheidung durch den VwGH unzulässig (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140104.X01Im RIS seit
18.03.1992