Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §152 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, in der Beschwerdesache des Johann K in T, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Juli 1990, Zl. Str.L.Nr. 33/90, betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 152 FinStrG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 3 lit.a FinStrG eingeleitet. Gegen diese Einleitung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach § 152 FinStrG. Gleichzeitig stellte er den Antrag, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.
Gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG kommt einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Das bedeutet, daß die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bekämpft werden kann, wenn der die Sache erledigende letztinstanzliche Bescheid vorliegt (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/14/0113), was der Beschwerdeführer nicht dargetan hat.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, womit sich auch eine Entscheidung gemäß § 30 VwGG erübrigt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140193.X00Im RIS seit
27.08.1991