RS Vwgh 1989/11/30 89/13/0139

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 273;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1989/02/23 88/16/0214 1

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130139.X01

Im RIS seit

30.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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