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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §152 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 273;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Beschluß 1989/02/23 88/16/0214 1Stammrechtssatz
Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130139.X01Im RIS seit
30.11.1989