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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §152 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A-regGmbH, der gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt vom 19. Feber 1990 betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des genannten Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 gerichteten Administrativbeschwerde erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt, mit dem ihr Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des genannten Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 gerichteten Administrativbeschwerde gemäß § 152 Abs 2 FinStrG abgewiesen wurde.
Einer Administrativbeschwerde kommt nach § 152 Abs 2 FinStrG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Beschwerdeführerin würde somit bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Rechtsstellung eingeräumt, die sie auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besäße (vgl Slg Nr 9248/A).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140020.A00Im RIS seit
18.07.1990