TE Vwgh Beschluss 1990/7/18 AW 90/14/0020

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Veröffentlicht am 18.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §152 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A-regGmbH, der gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt vom 19. Feber 1990 betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des genannten Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 gerichteten Administrativbeschwerde erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt, mit dem ihr Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des genannten Vorsitzenden vom 29. Jänner 1990 gerichteten Administrativbeschwerde gemäß § 152 Abs 2 FinStrG abgewiesen wurde.

Einer Administrativbeschwerde kommt nach § 152 Abs 2 FinStrG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Beschwerdeführerin würde somit bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Rechtsstellung eingeräumt, die sie auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besäße (vgl Slg Nr 9248/A).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140020.A00

Im RIS seit

18.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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