Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten für das Jahr 2025 je Netzebene (Spruchpunkt 1.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde legende Mengengerüst fest (Spruchpunkt 2.). Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die vierte Regulierungsperiode Gas das Einsparungspotential als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest. 2. Seit dem Jahr 2012, in welche... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , stellte die E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) die Kosten und das Mengengerüst der Netzbetreiberin für das Jahr 2024 gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 fest. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , stellte die E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) die Kosten und das Mengengerüst der Netzbetreiberin für das Jahr 2024 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 fest. 2. ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die zweite Regulierungsperiode Gas den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest. Die üb... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Feststellungen 1.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“) leitete am 8. September 2021 mit Beschluss ein Verfahren ( XXXX ) gemäß §§ 69, 79 GWG 2011 zur Feststellung der Kosten, Zielvorgaben und des Mengengerüstes ggü. zahlreichen Ve... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang) römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang) 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde in einem mit Beschluss vom XXXX von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der XXXX für das Jahr XXXX die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 69 Abs. 1 iVM § 79 Abs. 1 GWG 2011 (Spruchpunkt 1.) sowie das dem ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Feststellungen 1.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“) leitete am 8. September 2021 mit Beschluss ein Verfahren gemäß §§ 69, 79 GWG 2011 zur Feststellung der Kosten, Zielvorgaben und des Mengengerüstes ggü. zahlreichen Verteilerne... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Jänner 2018 leitete der Vorstand der E-Control (in Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 ein. Am 03.10.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. V KOS G XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2019), dessen
Spruch: lautet wie ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, iVm § 69 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl I Nr 107/2011 idF BGBl I Nr 108/201... mehr lesen...