Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W271 2266625-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien) betreffend die Feststellung der Zielvorgabe für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027 sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien) betreffend die Feststellung der Zielvorgabe für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027 sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
„Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:„Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die vierte Regulierungsperiode Gas das Einsparungspotential als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest.
2. Seit dem Jahr 2012, in welchem der Vorstand der E-Control Austria (belangte Behörde) die Kosten für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin für 2013 bestimmt hat, ist strittig, ob und inwieweit die Kosten des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der XXXX anzuerkennen sind. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, der Revision der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenbestimmung für die Jahre 2013 bis 2015 stattgegeben und ausgesprochen, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der XXXX die fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen wären, vorausgesetzt, dass diese bezogen auf den Herstellungszeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach angemessen gewesen wären.2. Seit dem Jahr 2012, in welchem der Vorstand der E-Control Austria (belangte Behörde) die Kosten für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin für 2013 bestimmt hat, ist strittig, ob und inwieweit die Kosten des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der römisch 40 anzuerkennen sind. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, der Revision der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenbestimmung für die Jahre 2013 bis 2015 stattgegeben und ausgesprochen, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der römisch 40 die fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen wären, vorausgesetzt, dass diese bezogen auf den Herstellungszeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach angemessen gewesen wären.
3. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht in den anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenbescheide des Vorstandes der E-Control Austria als belangte Behörde die betreffenden Bescheide zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nachfolgend erließ die belangte Behörde Kostenbescheide mit den Feststellungen zu den Kosten, dem Mengengerüst und den Zielvorgaben für die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie den Kosten und dem Mengengerüst für das Jahr 2022. In diesen Bescheiden hat die belangte Behörde die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX anerkannt. Begründend führte sie dazu aus, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das XXXX zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, weshalb das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden wäre. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.3. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht in den anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenbescheide des Vorstandes der E-Control Austria als belangte Behörde die betreffenden Bescheide zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nachfolgend erließ die belangte Behörde Kostenbescheide mit den Feststellungen zu den Kosten, dem Mengengerüst und den Zielvorgaben für die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie den Kosten und dem Mengengerüst für das Jahr 2022. In diesen Bescheiden hat die belangte Behörde die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 anerkannt. Begründend führte sie dazu aus, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das römisch 40 zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, weshalb das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden wäre. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.
Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des XXXX führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im XXXX , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des römisch 40 führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im römisch 40 , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.
4. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt die Beschwerdeführerin zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei, um ein der (Kosten-)Regulierung unterworfenes Investitionsvorhaben zu beurteilen. In jedem Fall würde aber bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde einen positiven Barwert ergeben, weshalb ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein solches Vorhaben auch umgesetzt hätte. Deshalb seien die fiktiven Errichtungskosten einer (fiktiven) Verteilerleitung anzuerkennen. Alternativ seien Kosten bis zu einem Barwert von Null anzuerkennen.
Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von XXXX , vor.Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von römisch 40 , vor.
5. Während diese Beschwerdeverfahren – betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2022 – noch anhängig waren, erließ die belangte Behörde am XXXX den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Feststellung der Kostenbasis und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 und der Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027. Danach sollten – wie in den Bescheiden betreffend die vorangehenden Regulierungsperioden – die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX anerkannt werden.5. Während diese Beschwerdeverfahren – betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2022 – noch anhängig waren, erließ die belangte Behörde am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Feststellung der Kostenbasis und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 und der Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027. Danach sollten – wie in den Bescheiden betreffend die vorangehenden Regulierungsperioden – die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 anerkannt werden.
6. Gegen diesen hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde und führte darin – im Wesentlichen gleichlautend zu den Beschwerdeschriftsätzen betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode – aus, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei und sich bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte ein positiver Barwert ergebe; sie verwies gleichfalls auf das Privatgutachten von XXXX .6. Gegen diesen hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde und führte darin – im Wesentlichen gleichlautend zu den Beschwerdeschriftsätzen betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode – aus, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei und sich bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte ein positiver Barwert ergebe; sie verwies gleichfalls auf das Privatgutachten von römisch 40 .
7. Am 22.08.2024 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2024, GZ W606 2238979-1/60E, betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017), und brachte zusammengefasst vor, dass dieses Erkenntnis eine grundlegende Entscheidung zur auch gegenständlichen Frage der Anerkennung von Kosten für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ getroffen habe.7. Am 22.08.2024 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2024, GZ W606 2238979-1/60E, betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017), und brachte zusammengefasst vor, dass dieses Erkenntnis eine grundlegende Entscheidung zur auch gegenständlichen Frage der Anerkennung von Kosten für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ getroffen habe.
In diesem Erkenntnis seien vom Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Inputfaktoren, wie beispielsweise die Topografie bzw. die Gebäudestruktur im XXXX anders beurteilt worden als durch die belangte Behörde. Deshalb sei der (ex ante) zu erwartenden durchschnittliche jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX auch signifikant höher anzusetzen gewesen als von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Zudem sei die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde um die periodische Anpassung der Erlöse in Höhe der Inflation anzupassen gewesen. Nach Berücksichtigung dieser für die Investitionsvergleichsrechnung wesentlichen Parameter sei im Ergebnis ein positiver Barwert anzunehmen. Deshalb sei die Investition dem Grunde nach anzuerkennen. In diesem Erkenntnis seien vom Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Inputfaktoren, wie beispielsweise die Topografie bzw. die Gebäudestruktur im römisch 40 anders beurteilt worden als durch die belangte Behörde. Deshalb sei der (ex ante) zu erwartenden durchschnittliche jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 auch signifikant höher anzusetzen gewesen als von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Zudem sei die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde um die periodische Anpassung der Erlöse in Höhe der Inflation anzupassen gewesen. Nach Berücksichtigung dieser für die Investitionsvergleichsrechnung wesentlichen Parameter sei im Ergebnis ein positiver Barwert anzunehmen. Deshalb sei die Investition dem Grunde nach anzuerkennen.
In Bezug auf die Höhe der fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung sei vom Bundesverwaltungsgericht erwogen worden, dass nur jenes XXXX km-lange Leitungsstück zu berücksichtigen gewesen sei, das von den von der belangten Behörde vorgenommen Kürzungen betroffen gewesen sei, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des XXXX . Die Kosten dafür würden XXXX betragen und seien auf Netzebene 2 zu berücksichtigen, weil das Anknüpfungsobjekt weiterhin die tatsächlich errichtete XXXX sei, die auf Netzebene 2 liege und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden würde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig (ebenso das Erkenntnis des BVwG vom XXXX betreffend die dritte Regulierungsperiode Gas). In Bezug auf die Höhe der fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung sei vom Bundesverwaltungsgericht erwogen worden, dass nur jenes römisch 40 km-lange Leitungsstück zu berücksichtigen gewesen sei, das von den von der belangten Behörde vorgenommen Kürzungen betroffen gewesen sei, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des römisch 40 . Die Kosten dafür würden römisch 40 betragen und seien auf Netzebene 2 zu berücksichtigen, weil das Anknüpfungsobjekt weiterhin die tatsächlich errichtete römisch 40 sei, die auf Netzebene 2 liege und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden würde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig (ebenso das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 betreffend die dritte Regulierungsperiode Gas).
Die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Behandlung der Kosten einer fiktiven Errichtung einer Verteilerleitung seien nach Ansicht der belangten Behörde auch im gegenständlichen Verfahren betreffend den bekämpften ersten Kostenbescheid der vierten Regulierungsperiode anzuwenden. Insoweit sei der bisherige Antrag der belangten Behörde auf (vollständige) Abweisung der Beschwerde nicht aufrechtzuerhalten und sei der bekämpfte Bescheid insofern abzuändern, dass die das Jahr 2023 betreffenden Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung einer Verteilerleitung anzuerkennen seien. Durch die nunmehr höhere Kostenbasis ändere sich auch die effizienzabhängige Rendite, bei welcher seit der vierten Regulierungsperiode keine Mindesteffizienz berücksichtigt werde.
Im Zuge einer nochmaligen Überprüfung bestimmter Erlöspositionen im Rahmen des Kostenfeststellungsverfahrens zur GZ V KOS G 013/24 , sei festgestellt worden, dass im gegenständlich bekämpften Bescheid die vom Unternehmen gemeldeten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen und/oder Mindestleistung seitens der belangten Behörde unter Anwendung eines falschen Vorzeichens im Regulierungskonto fälschlich hinzugerechnet, statt abgezogen worden seien. Daraus ergebe sich eine in Summe iHv TEUR XXXX erhöhte Feststellung von Kosten, wobei TEUR XXXX auf die Netzebene 2 und TEUR XXXX auf die Netzebene 3 entfallen würden.Im Zuge einer nochmaligen Überprüfung bestimmter Erlöspositionen im Rahmen des Kostenfeststellungsverfahrens zur GZ römisch fünf KOS G 013/24 , sei festgestellt worden, dass im gegenständlich bekämpften Bescheid die vom Unternehmen gemeldeten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen und/oder Mindestleistung seitens der belangten Behörde unter Anwendung eines falschen Vorzeichens im Regulierungskonto fälschlich hinzugerechnet, statt abgezogen worden seien. Daraus ergebe sich eine in Summe iHv TEUR römisch 40 erhöhte Feststellung von Kosten, wobei TEUR römisch 40 auf die Netzebene 2 und TEUR römisch 40 auf die Netzebene 3 entfallen würden.
Aufgrund der Veränderung der Kostenbasis unter Berücksichtigung der Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung der Verteilerleitung, der darauf aufbauend veränderten effizienzabhängigen Rendite sowie nach Korrektur der falsch berücksichtigten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen, habe aus Sicht der belangten Behörde Spruchpunkt 2. wie folgt zu lauten:
„2. Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:„2. Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “
Die belangte Behörde stellte deshalb den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides dahingehend abändern.
8. Mit Schreiben vom 10.09.2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024 inhaltlich Stellung und begrüßte die Absicht der belangten Behörde, den Antrag auf (vollständige) Abweisung der hier gegenständlichen Beschwerde aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen. Auch die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die XXXX im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung im Rahmen der Kosten für 2023 anzuerkennen ist.8. Mit Schreiben vom 10.09.2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024 inhaltlich Stellung und begrüßte die Absicht der belangten Behörde, den Antrag auf (vollständige) Abweisung der hier gegenständlichen Beschwerde aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen. Auch die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die römisch 40 im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung im Rahmen der Kosten für 2023 anzuerkennen ist.
Gegen den Punkt „Unrichtige Berücksichtigung von Mehrerlösen aus Leistungsüberschreitungen“ der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen und erklärt weiters, dass die Neuberechnung der Kosten durch die belangte Behörde korrekt sei. Weiterhin kritisierte die Beschwerdeführerin jedoch die Reduktion der regulatorischen Nutzungsdauer.
9. In einer Replik vom 25.09.2024 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde nochmals ihre Erwägungen zur Reduktion der regulatorischen Abschreibungsdauern dar und führte aus, das ihr in diesen Zusammenhang zukommende Ermessen rechtskonform ausgeübt zu haben. Zudem habe dies nach Ansicht der belangten Behörde ohnehin keine Auswirkungen auf die für das Jahr 2023 planmäßig festzustellenden Kosten im bekämpften Bescheid.
10. Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Thematik „ XXXX “ ein und sah von allen übrigen Beschwerdegründen ab. Sie verwies auf ihren Schriftsatz vom 10.09.2024 sowie auf die Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024, wonach sich die neuberechnete Kostenbasis als korrekt erweise. Sie verzichtete auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.10. Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Thematik „ römisch 40 “ ein und sah von allen übrigen Beschwerdegründen ab. Sie verwies auf ihren Schriftsatz vom 10.09.2024 sowie auf die Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024, wonach sich die neuberechnete Kostenbasis als korrekt erweise. Sie verzichtete auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11. Die belangte Behörde bestätigte in ihrer Replik vom 23.10.2025 die Ansicht der Beschwerdeführerin und gab ebenfalls an, eine Verhandlung für nicht erforderlich zu halten. Die weiteren Parteien äußerten sich nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Allgemeines zur XXXX 1.1 Allgemeines zur römisch 40
1.1.1. Die Beschwerdeführerin erschloss im XXXX zunächst das XXXX , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von XXXX in XXXX bis nach XXXX verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des XXXX mit Erdgas, ausgehend von XXXX , erlaubte.1.1.1. Die Beschwerdeführerin erschloss im römisch 40 zunächst das römisch 40 , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von römisch 40 in römisch 40 bis nach römisch 40 verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, ausgehend von römisch 40 , erlaubte.
1.1.2. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX war das Vorhaben „ XXXX “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:1.1.2. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 war das Vorhaben „ römisch 40 “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:
Erstens die Variante „ XXXX “ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Dazu war geplant, eine Leitung ausgehend von XXXX bis in den Bereich nördlich von XXXX mit einer Länge von insgesamt ca. XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. XXXX zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension XXXX ). Die für die Erschließung der Gemeinden im XXXX erforderlichen Investitionen wurden auf ca. XXXX geschätzt.Erstens die Variante „ römisch 40 “ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Dazu war geplant, eine Leitung ausgehend von römisch 40 bis in den Bereich nördlich von römisch 40 mit einer Länge von insgesamt ca. römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. römisch 40 zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension römisch 40 ). Die für die Erschließung der Gemeinden im römisch 40 erforderlichen Investitionen wurden auf ca. römisch 40 geschätzt.
Zweitens die Variante „ XXXX “ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen XXXX einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Dazu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von XXXX bis XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. XXXX zu errichten. Zusätzlich sei eine „ XXXX zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. XXXX erforderlich.Zweitens die Variante „ römisch 40 “ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen römisch 40 einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Dazu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von römisch 40 bis römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. römisch 40 zu errichten. Zusätzlich sei eine „ römisch 40 zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. römisch 40 erforderlich.
In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im XXXX mit Erdgas zu versorgen: XXXX .In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas zu versorgen: römisch 40 .
1.1.3. Die Beschwerdeführerin entschied sich am XXXX für die Erschließung des XXXX , wobei die Ausführung der Stichleitung von XXXX als Teilstück einer späteren „ XXXX dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.1.1.3. Die Beschwerdeführerin entschied sich am römisch 40 für die Erschließung des römisch 40 , wobei die Ausführung der Stichleitung von römisch 40 als Teilstück einer späteren „ römisch 40 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.
Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein XXXX langes Leitungsstück in der Dimension XXXX beginnend von XXXX bis nach XXXX (westlich von XXXX ), errichtet.Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein römisch 40 langes Leitungsstück in der Dimension römisch 40 beginnend von römisch 40 bis nach römisch 40 (westlich von römisch 40 ), errichtet.
Das Vorhaben „ XXXX “ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im XXXX , nicht mehr weiterverfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der XXXX Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.Das Vorhaben „ römisch 40 “ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im römisch 40 , nicht mehr weiterverfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der römisch 40 Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.
1.1.4. Das gebaute Teilstück der XXXX in der Ausführung XXXX dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im XXXX mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.1.1.4. Das gebaute Teilstück der römisch 40 in der Ausführung römisch 40 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.
1.2 Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“1.2 Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“
1.2.1. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr XXXX auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von XXXX % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des XXXX mittels einer Verteilerleitung in der Dimension XXXX ab dem XXXX . Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im XXXX . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.1.2.1. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr römisch 40 auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von römisch 40 % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des römisch 40 mittels einer Verteilerleitung in der Dimension römisch 40 ab dem römisch 40 . Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im römisch 40 . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beschwerdeführerin inkludierte neben dem Netzbereich auch den Energiebereich (Vertrieb).
1.2.2. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist der XXXX .1.2.2. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist der römisch 40 .
1.2.3. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX einschließlich der Aufschließungsleitung von XXXX in der Dimension XXXX erforderlich sind.1.2.3. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 einschließlich der Aufschließungsleitung von römisch 40 in der Dimension römisch 40 erforderlich sind.
1.2.4. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen XXXX % p.a. des Investitionsvolumens.1.2.4. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen römisch 40 % p.a. des Investitionsvolumens.
1.2.5. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.5. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %.
1.2.6. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit 1. November 2005 mit XXXX % festgesetzt.1.2.6. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit 1. November 2005 mit römisch 40 % festgesetzt.
1.2.7. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit XXXX % festgesetzt.1.2.7. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit römisch 40 % festgesetzt.
1.2.8. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.8. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %.
1.2.9. Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Sie untergliedert sich wie folgt: XXXX .1.2.9. Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Sie untergliedert sich wie folgt: römisch 40 .
Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von XXXX % der Haushalte nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von XXXX Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden.Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von römisch 40 % der Haushalte nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von römisch 40 Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden.
1.2.10. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.10. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a.
1.2.11. Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum XXXX Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.11. Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum römisch 40 Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a.
1.2.12. Das Netznutzungsentgelt (Netzebene 3) in Tirol zum fiktiven Herstellungszeitpunkt setzt sich wie folgt zusammen:
Der Arbeitspreis beträgt für die ersten XXXX kWh p.a. (Zonen 1 und 2) XXXX /kWh und für die nächsten XXXX kWh p.a. (Zonen 3 und 4) XXXX /kWh. Das Pauschale beträgt XXXX p.m.Der Arbeitspreis beträgt für die ersten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 1 und 2) römisch 40 /kWh und für die nächsten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 3 und 4) römisch 40 /kWh. Das Pauschale beträgt römisch 40 p.m.
1.2.13. Die Abschreibungsdauer zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt 35 Jahre.
1.2.14. Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.2 bis 1.2.13 angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „ XXXX “ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis:1.2.14. Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.2 bis 1.2.13 angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „ römisch 40 “ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis:
1.2.14.1. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.1. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 .
1.2.14.2. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.2. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 .
1.2.14.3. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von XXXX .1.2.14.3. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von römisch 40 .
1.3. Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der XXXX als Verteilerleitung1.3. Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung
Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension XXXX err