Entscheidungsdatum
13.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W290 2250607-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ XXXX (weitere Verfahrensparteien: XXXX , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, und Bundesarbeitskammer) zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , GZ römisch 40 (weitere Verfahrensparteien: römisch 40 , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, und Bundesarbeitskammer) zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nun (wortwörtlich) lautet wie folgt:
„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene wie folgt festgestellt:„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr römisch 40 pro Netzebene wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX i. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “.iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 “.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang)römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang)
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde in einem mit Beschluss vom XXXX von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der XXXX für das Jahr XXXX die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 69 Abs. 1 iVM § 79 Abs. 1 GWG 2011 (Spruchpunkt 1.) sowie das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 81 und § 79 Abs. 6 GWG 2011 (Spruchpunkt 2.), fest und wies die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 3.). Diesem Bescheid legte sie Faktoren aus dem Bescheid betreffend die XXXX vom XXXX , XXXX (sogenannter „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode) zugrunde, insbesondere Xgen iHv XXXX % und k1 iHv XXXX . 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde in einem mit Beschluss vom römisch 40 von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der römisch 40 für das Jahr römisch 40 die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, iVM Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 (Spruchpunkt 1.) sowie das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81 und Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 (Spruchpunkt 2.), fest und wies die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 3.). Diesem Bescheid legte sie Faktoren aus dem Bescheid betreffend die römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 (sogenannter „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode) zugrunde, insbesondere Xgen iHv römisch 40 % und k1 iHv römisch 40 .
2. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua, änderte das Bundesverwaltungsgericht den „Erstkostenbescheid“ der belangten Behörde vom XXXX und insbesondere auch die Faktoren Xgen (nunmehr XXXX %) und k1 (nunmehr XXXX ) rechtskräftig ab.3. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua, änderte das Bundesverwaltungsgericht den „Erstkostenbescheid“ der belangten Behörde vom römisch 40 und insbesondere auch die Faktoren Xgen (nunmehr römisch 40 %) und k1 (nunmehr römisch 40 ) rechtskräftig ab.
4. Mit Schreiben vom 02.10.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien im Hinblick auf die nunmehr abgeschlossenen Verfahren W179 2183325-1, W179 2184547-1, W179 2184556-1, W295 2212321-1, W295 2212778-1, W295 2225935-1, W295 2226179-1, W295 2238963-1 und W295 2238964-1 zur Stellungnahme auf.
5. Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 brachten die Beschwerdeführerin und die weiteren Verfahrensparteien einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung eines Ausgleichs der Ansprüche bzw. Interessen gemäß § 43 Abs. 5 AVG iVm § 17 VwGVG ein. Insbesondere beantragte darin die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Zurückziehung sämtlicher sonstiger Beschwerdegründe betreffend die Regulierungssystematik die Abänderung der Regulierungssystematik für die Regulierungsperiode 2018 bis 2022 dahingehend, dass der Faktor Xgen auf XXXX % und der Faktor k1 auf XXXX reduziert wird und dass darauf aufbauend die Kosten der XXXX zugrunde gelegt werden. 5. Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 brachten die Beschwerdeführerin und die weiteren Verfahrensparteien einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung eines Ausgleichs der Ansprüche bzw. Interessen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein. Insbesondere beantragte darin die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Zurückziehung sämtlicher sonstiger Beschwerdegründe betreffend die Regulierungssystematik die Abänderung der Regulierungssystematik für die Regulierungsperiode 2018 bis 2022 dahingehend, dass der Faktor Xgen auf römisch 40 % und der Faktor k1 auf römisch 40 reduziert wird und dass darauf aufbauend die Kosten der römisch 40 zugrunde gelegt werden.
6. Bereits mit Schriftsatz vom 24.10.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie insbesondere die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten der XXXX auf Basis der bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua und vom 28.06.2023, GZ W295 2212321-1/26E ua nebst Korrektur der Kostenbasis im Hinblick auf den als nicht beeinflussbare Kosten eingestuften Personalaufwand neu berechnete. Demnach beliefen sich nunmehr die Kosten der Netzebene 1 auf € XXXX , der Netzebene 2 auf € XXXX und der Netzebene 3 auf € XXXX . 6. Bereits mit Schriftsatz vom 24.10.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie insbesondere die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten der römisch 40 auf Basis der bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua und vom 28.06.2023, GZ W295 2212321-1/26E ua nebst Korrektur der Kostenbasis im Hinblick auf den als nicht beeinflussbare Kosten eingestuften Personalaufwand neu berechnete. Demnach beliefen sich nunmehr die Kosten der Netzebene 1 auf € römisch 40 , der Netzebene 2 auf € römisch 40 und der Netzebene 3 auf € römisch 40 .
7. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die von der belangten Behörde neu berechneten Zahlen korrekt ermittelt und damit zutreffend seien.
8. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 (Ergänzung vom 10.11.2023) erklärte die XXXX , dass die von der belangten Behörde neu berechneten Zahlen nachvollziehbar seien und nicht beanstandet würden. 8. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023 (Ergänzung vom 10.11.2023) erklärte die römisch 40 , dass die von der belangten Behörde neu berechneten Zahlen nachvollziehbar seien und nicht beanstandet würden.
9. Alle Parteien verzichteten (nachträglich) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage bzw. aus dem notorischen Inhalt der erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) lauten wortwörtlich:
„5. Teil
Systemnutzungsentgelt
1. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
„3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber
§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“
3.2. Die zulässige Beschwerde ist vor dem Hintergrund des gemeinsamen Antrags der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrensparteien vom 02.11.2023 sowie der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua und vom 28.06.2023, GZ W295 2212321-1/26E ua begründet.
3.2.1. Die im Gaswirtschaftsrecht relevante Bestimmung u.a. für die Festsetzung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) und von Anreizregulierungsfaktoren ist § 79 GWG 2011, wobei der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung der Werte ein Ermessensspielraum zugestanden wird.3.2.1. Die im Gaswirtschaftsrecht relevante Bestimmung u.a. für die Festsetzung des generellen Produktivitätsfaktors (Xgen) und von Anreizregulierungsfaktoren ist Paragraph 79, GWG 2011, wobei der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung der Werte ein Ermessensspielraum zugestanden wird.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf einen Xgen von XXXX %, entsprechend dem früheren (allerdings später rechtskräftig abgeänderten) „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode vom XXXX , XXXX . Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua, über die Beschwerden gegen diesen „Erstkostenbescheid“ wurde die Zielvorgabe für die weitere Verfahrenspartei gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und Abs. 3 GWG 2011 unter Zugrundelegung eines Xgen iHv XXXX % für den gesamten Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 festgesetzt.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf einen Xgen von römisch 40 %, entsprechend dem früheren (allerdings später rechtskräftig abgeänderten) „Erstkostenbescheid“ der dritten Regulierungsperiode vom römisch 40 , römisch 40 . Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua, über die Beschwerden gegen diesen „Erstkostenbescheid“ wurde die Zielvorgabe für die weitere Verfahrenspartei gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und Absatz 3, GWG 2011 unter Zugrundelegung eines Xgen iHv römisch 40 % für den gesamten Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2022 festgesetzt.
Somit ergibt sich aus dem rechtskräftigen Spruch der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der (nun) anzuwendende Faktor Xgen iHv XXXX %, gleichsam auch der anzusetzende Faktor k1 iHv XXXX . Diese Faktoren haben damit auch hier zur Anwendung zu kommen.Somit ergibt sich aus dem rechtskräftigen Spruch der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der (nun) anzuwendende Faktor Xgen iHv römisch 40 %, gleichsam auch der anzusetzende Faktor k1 iHv römisch 40 . Diese Faktoren haben damit auch hier zur Anwendung zu kommen.
3.2.2. Entsprechend den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua und vom 28.06.2023, GZ W295 2212321-1/26E ua war zudem auch hier eine Korrektur der Kostenbasis der XXXX im Hinblick auf den als nicht beeinflussbare Kosten eingestuften Personalaufwand amtswegig vorzunehmen, den die belangte Behörde bei der Kostenneuberechnung im Übrigen auch berücksichtigt hat. 3.2.2. Entsprechend den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2023, GZ W179 2183325-1/42E ua und vom 28.06.2023, GZ W295 2212321-1/26E ua war zudem auch hier eine Korrektur der Kostenbasis der römisch 40 im Hinblick auf den als nicht beeinflussbare Kosten eingestuften Personalaufwand amtswegig vorzunehmen, den die belangte Behörde bei der Kostenneuberechnung im Übrigen auch berücksichtigt hat.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 5 VwGVG unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer ohnehin klaren Rechtslage. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer ohnehin klaren Rechtslage.
Schlagworte
Bescheidabänderung Entgeltfestlegung Fixkosten Kostenbestimmungsbescheid Neuberechnung Personalaufwand Regulierungsbehörde variable Kosten VerteilernetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2250607.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023