Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W282 2266694-1/22E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hohenberg-Strauss-Buchbauer Rechtsanwälte in 8010 Graz, unter Beteiligung der weiteren Verfahrensparteien Bundesarbeiterkammer und Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wegen Festsetzung von Kosten und Zielvorgaben gemäß §§ 69, 79 GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hohenberg-Strauss-Buchbauer Rechtsanwälte in 8010 Graz, unter Beteiligung der weiteren Verfahrensparteien Bundesarbeiterkammer und Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wegen Festsetzung von Kosten und Zielvorgaben gemäß Paragraphen 69, 79, GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 u. Abs. 3 1. Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, u. Absatz 3, 1. Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
1.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“) leitete am 8. September 2021 mit Beschluss ein Verfahren gemäß §§ 69, 79 GWG 2011 zur Feststellung der Kosten, Zielvorgaben und des Mengengerüstes ggü. zahlreichen Verteilernetzbetreibern - so auch ggü. der Beschwerdeführerin – ein und forderte u.a. umfangreiche Daten bzw. Informationen zu Kostenstrukturen des Verteilernetzes an.1.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“) leitete am 8. September 2021 mit Beschluss ein Verfahren gemäß Paragraphen 69, 79, GWG 2011 zur Feststellung der Kosten, Zielvorgaben und des Mengengerüstes ggü. zahlreichen Verteilernetzbetreibern - so auch ggü. der Beschwerdeführerin – ein und forderte u.a. umfangreiche Daten bzw. Informationen zu Kostenstrukturen des Verteilernetzes an.
1.2. Im Rahmen des folgenden Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde ggü. der Beschwerdeführerin weitere bzw. detailliertere Kosteninformationen angefordert und die übermittelten Daten in Besprechungen mit der Beschwerdeführerin erläutert. Das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Verfahrens- bzw. Legalparteien („wVP“) am 08.08.2022 schriftlich übermittelt; in Folge langen Stellungnahmen aller Verfahrensparteien bei der belangten Behörde ein.
1.3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die belangten Behörde zu den Kostenpositionen „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ die Beschwerdeführerin mehrmals zur Vorlage detaillierter und nachvollziehbarerer Kalkulationsgrundlagen, u.a. auch zu Personalkosten aufgefordert. Diese wurden bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin nicht im vollständigen Detail übermittelt bzw. waren die Kalkulationsgrundlagen in einer übermittelten Excel-Datei der Beschwerdeführerin nicht vollständig enthalten (die entsprechende Spalten des entsprechenden Tabellenblattes waren nur zum Teil befüllt, im Bereich des Tabellenblattes „ XXXX “ waren die einzelnen Posten anonymisiert und nicht mehr auf konkrete Mitarbeiter der Beschwerdeführerin rückführbar).1.3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die belangten Behörde zu den Kostenpositionen „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ die Beschwerdeführerin mehrmals zur Vorlage detaillierter und nachvollziehbarerer Kalkulationsgrundlagen, u.a. auch zu Personalkosten aufgefordert. Diese wurden bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin nicht im vollständigen Detail übermittelt bzw. waren die Kalkulationsgrundlagen in einer übermittelten Excel-Datei der Beschwerdeführerin nicht vollständig enthalten (die entsprechende Spalten des entsprechenden Tabellenblattes waren nur zum Teil befüllt, im Bereich des Tabellenblattes „ römisch 40 “ waren die einzelnen Posten anonymisiert und nicht mehr auf konkrete Mitarbeiter der Beschwerdeführerin rückführbar).
1.4. Am XXXX .2022 erließ die belangte Behörde zur Zahl XXXX den angefochtenen Bescheid, in dem sie u.a. in Spruchpunkt 2. wie folgt aussprach:1.4. Am römisch 40 .2022 erließ die belangte Behörde zur Zahl römisch 40 den angefochtenen Bescheid, in dem sie u.a. in Spruchpunkt 2. wie folgt aussprach:
„2. Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:„2. Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: XXXX i. Kosten der Netzebene 1: römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: römisch 40 “
Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gem. § 10 GWG 2011 letzter Satz die angemessene Kostenverteilung für den Punkt Personalkosten der Kostenkategorie „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ in Punkt 3.2.4 des Bescheides auf Basis eines adaptierten Umsatzschlüssels geschätzt.Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 10, GWG 2011 letzter Satz die angemessene Kostenverteilung für den Punkt Personalkosten der Kostenkategorie „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ in Punkt 3.2.4 des Bescheides auf Basis eines adaptierten Umsatzschlüssels geschätzt.
1.4. In Bezug auf die zuvor genannte Schätzung zu dieser Kostenposition, konkret die durch die belangte Behörde vorgenommenen Anpassungen dieser Kosten in Punkt 3.2.4 des angefochtenen Bescheides („Anpassung Umlage/interne Leistungsverrechnung“), erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht gegen Spruchpunkt 2. lit. iii) des angefochtenen Bescheids Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Unter einem legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde auch als insofern teilweise neues Beweismittel die (vollständige) Kostenkalkulation für die Personalkostenumlage bei, deren Tabellenblatt „2020 Verteiler Personal“ bei der Übermittlung der Excel-Tabelle an die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren noch teilweise nicht befüllt bzw. anonymisiert gewesen war.
1.5. Am 07.02.2023 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt. Unter einem machte die belangte Behörde im Vorlageschriftsatz von ihrem Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG Gebrauch. 1.5. Am 07.02.2023 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt. Unter einem machte die belangte Behörde im Vorlageschriftsatz von ihrem Widerspruchsrecht nach Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG Gebrauch.
1.6. Nach weiteren wechselseitigen Parteiengehören wurden die Verfahrensparteien zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2023 geladen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der ggst. Beschluss im Anschluss an diese Verhandlung mündlich verkündet.
1.7 Am 24.10.2023 langte ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 u. 5 VwGVG der belangten Behörde, nach Übermittlung dieses Antrags zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien am 27.10.2023 ein selbiger der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein. 1.7 Am 24.10.2023 langte ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, u. 5 VwGVG der belangten Behörde, nach Übermittlung dieses Antrags zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien am 27.10.2023 ein selbiger der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.
1.8 Festgestellt wird, dass zur Einbeziehung des mit der Beschwerde vorgelegten – nunmehr vollständig vorliegenden – Beweismittels in Form der konkreten Darlegung der Daten zur Personalkostenumlage der Beschwerdeführerin umfangreiche gutachterliche Neuberechnungen der Gesamtkosten der Netzebene 3 sowie entsprechende daraus abzuleitende und aufwändige verteilernetzbetreiberübergreifende Anpassungen der Zielvorgaben notwendig sind.
2. Beweiswürdigung
Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich zwanglos aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid, den im Beschwerdeverfahren eingebrachten und zum wechselseitigen Parteiengehör übermittelten Schriftsätzen, sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2023.
Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu der Kostenposition „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ mehrmals zur Vorlage detaillierter und nachvollziehbarerer Kalkulationsgrundlagen aufgefordert hat, geht zum insofern unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt hervor. Darauf wies die belangte Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.10.2023 (OZ 15) nochmals hin, wobei sie auch die entsprechenden Aktenstücke aus dem Verwaltungsakt auszugsweise beilegte. Daraus geht u.a. hervor, dass sowohl am 02.02.2022 (AS 1589) als nochmals am 16.02.2022 (AS 1684) per E-Mail eine detaillierte Aufschlüsselung der Umlagekosten von der belangen Behörde bei der Beschwerdeführerin angefordert wurde. Die Beschwerdeführerin hat diese Anforderungen auch insoweit beantwortet, jedoch im E-Mail vom 24.02.2022 (AS 1740) auch ausgeführt, dass der Umlageschlüssel bei ihren Unternehmen einmal pro Jahr auf Basis des Umsatzes, der Personalzahlen und der anteiligen Personalkosten berechnet werde und somit eine Aufgliederung – wie die Behörde sie fordere – nicht einfach machbar sei, man werde aber noch detaillierte Informationen nachreichen. Diese Punkte spezifizierte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung insoweit, als sie angab die dann gelieferte Tabelle zu den Personalumlagekosten sei bei Übermittlung nicht „leer“ gewesen, sondern es sei die prozentuelle Verteilung der Umlage dargestellt worden, die Lohnkostensummen aller Mitarbeiter seien enthalten gewesen (VH-Ns. S. 6). Man habe allerdings datenschutzrechtliche Probleme darin gesehen, die vollständigen Daten mit den Namen der Mitarbeiter zu übermitteln. Dennoch habe man die im Behördenakt einliegenden Daten am 02.03.2022 letztlich übermittelt, eine weitere Nachfrage der Behörde sei hierzu auch nicht mehr erfolgt (VH-Ns. S. 4). Ob es letztendlich möglichen kommunikativen Dissensen geschuldet ist, dass die Vorlage der vollständigen Kalkulationsgrundlagen bei der belangten Behörde unterblieben ist, kann aber auf Sachverhaltsebene insoweit dahinstehen, da schon aus rechtlichen Gründen (vgl. sogleich unten) im ggst. Fall nur eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde in Frage kommt.Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu der Kostenposition „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ mehrmals zur Vorlage detaillierter und nachvollziehbarerer Kalkulationsgrundlagen aufgefordert hat, geht zum insofern unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt hervor. Darauf wies die belangte Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.10.2023 (OZ 15) nochmals hin, wobei sie auch die entsprechenden Aktenstücke aus dem Verwaltungsakt auszugsweise beilegte. Daraus geht u.a. hervor, dass sowohl am 02.02.2022 (AS 1589) als nochmals am 16.02.2022 (AS 1684) per E-Mail eine detaillierte Aufschlüsselung der Umlagekosten von der belangen Behörde bei der Beschwerdeführerin angefordert wurde. Die Beschwerdeführerin hat diese Anforderungen auch insoweit beantwortet, jedoch im E-Mail vom 24.02.2022 (AS 1740) auch ausgeführt, dass der Umlageschlüssel bei ihren Unternehmen einmal pro Jahr auf Basis des Umsatzes, der Personalzahlen und der anteiligen Personalkosten berechnet werde und somit eine Aufgliederung – wie die Behörde sie fordere – nicht einfach machbar sei, man werde aber noch detaillierte Informationen nachreichen. Diese Punkte spezifizierte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung insoweit, als sie angab die dann gelieferte Tabelle zu den Personalumlagekosten sei bei Übermittlung nicht „leer“ gewesen, sondern es sei die prozentuelle Verteilung der Umlage dargestellt worden, die Lohnkostensummen aller Mitarbeiter seien enthalten gewesen (VH-Ns. S. 6). Man habe allerdings datenschutzrechtliche Probleme darin gesehen, die vollständigen Daten mit den Namen der Mitarbeiter zu übermitteln. Dennoch habe man die im Behördenakt einliegenden Daten am 02.03.2022 letztlich übermittelt, eine weitere Nachfrage der Behörde sei hierzu auch nicht mehr erfolgt (VH-Ns. S. 4). Ob es letztendlich möglichen kommunikativen Dissensen geschuldet ist, dass die Vorlage der vollständigen Kalkulationsgrundlagen bei der belangten Behörde unterblieben ist, kann aber auf Sachverhaltsebene insoweit dahinstehen, da schon aus rechtlichen Gründen vergleiche sogleich unten) im ggst. Fall nur eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde in Frage kommt.
Die Feststellung in Punkt 1.8 ergibt sich aus den diesbezüglichen Aufwandsschätzungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, ihrer Stellungnahme OZ 15 und sind die entsprechend hohen Verfahrensaufwände zur Anpassung der diesbezüglichen gutachterlichen kostenrechnerischen Ergebnisse in Verfahren wie dem ggst. auch gerichtsnotorisch.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen keine Senatszuständigkeit in einer Materiennorm angeordnet ist, in Einzelrichterbesetzung. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen keine Senatszuständigkeit in einer Materiennorm angeordnet ist, in Einzelrichterbesetzung.
Im gegenständlichen Fall ist weder im GWG 2011 noch im E-ControlG eine Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren normiert, weswegen ggst. Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Rechtsgrundlagen
Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) materiellrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011),
BGBl. I Nr. 107/2011 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 23/2023 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) materiellrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der hier relevanten Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023, lauten auszugsweise:
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10. Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Erdgasunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.Paragraph 10, Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Erdgasunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber
§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
3.3 Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung:
3.3.1 Zur Behandlung neuer Beweismittel bzw. neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren im Falle einer Schätzung nach § 10 GWG 20113.3.1 Zur Behandlung neuer Beweismittel bzw. neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren im Falle einer Schätzung nach Paragraph 10, GWG 2011
Einleitend ist festzuhalten, dass im ggst. Verfahren kein sondergesetzlich angeordnetes Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht. Weder der Bestimmung des § 10 GWG 2011 noch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Normen des E-ControlG ist zu entnehmen, dass im Falle einer berechtigten Schätzung gem. § 10 letzter Satz GWG 2011 der belangten Behörde (wobei mangels Relevanz im ggst. Fall dahinzustellen ist, ob diese fallggst. berechtigterweise erfolgt ist oder nicht) hinsichtlich dieser Daten bzw. Informationen im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot besteht. Einleitend ist festzuhalten, dass im ggst. Verfahren kein sondergesetzlich angeordnetes Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht. Weder der Bestimmung des Paragraph 10, GWG 2011 noch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Normen des E-ControlG ist zu entnehmen, dass im Falle einer berechtigten Schätzung gem. Paragraph 10, letzter Satz GWG 2011 der belangten Behörde (wobei mangels Relevanz im ggst. Fall dahinzustellen ist, ob diese fallggst. berechtigterweise erfolgt ist oder nicht) hinsichtlich dieser Daten bzw. Informationen im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot besteht.
Gemäß § 10 VwGVG sind daher auch mit der Beschwerde neu beigebrachte (verfahrensrelevante) Beweismittel dann vollinhaltlich zu berücksichtigen, wenn bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, da es kein allgemeines, grundsätzliches Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt (ua: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, 14.12.2015, Ra 2014/11/0013; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 10 Rz. 2). Auch der Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd § 39 Abs. 3 u. 4 AVG vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz. 51f). Gemäß Paragraph 10, VwGVG sind daher auch mit der Beschwerde neu beigebrachte (verfahrensrelevante) Beweismittel dann vollinhaltlich zu berücksichtigen, wenn bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, da es kein allgemeines, grundsätzliches Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt (ua: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, 14.12.2015, Ra 2014/11/0013; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 10, Rz. 2). Auch der Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 39, Absatz 3, u. 4 AVG vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 51f).
In Kombination mit dem ggst. von der belangten Behörde ausgeübten Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG (vgl. sogleich Punkt I.3.3.2) kommt es daher zu der insoweit legistisch systemwidrig erscheinenden Konsequenz, dass durch die Beigabe neuer (verfahrensrelevanter) Beweismittel in der Beschwerde letztlich das Bundesverwaltungsgericht in Fällen wie dem Gegenständlichen schon durch Vorlage dieser Beweismittel zur Kassation gezwungen sein kann. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in aller Regel die gutachterliche Einbeziehung von Beweismitteln zu spezifischen Kosten von Verteilernetzbetreibern aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung durch die belangte Behörde wesentlich effizienter und rascher erfolgen wird können, als durch das Bundesverwaltungsgericht selbst (vgl. hierzu ebenso unten). Abseits der ggst. Rechtssache ist daher anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass diese Konstellation in Absenz eines Neuerungsverbotes insoweit kaum tauglich erscheint mit der gesetzgeberischen Zielsetzung einer raschen und transparenten Festlegung der Kosten, der Zielvorgaben und der Mengengerüste von Verteilernetzbetreibern iSd § 69 Abs. 1 GWG 2011 in Einklang zu stehen. In Kombination mit dem ggst. von der belangten Behörde ausgeübten Widerspruchsrecht nach Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG vergleiche sogleich Punkt römisch eins.3.3.2) kommt es daher zu der insoweit legistisch systemwidrig erscheinenden Konsequenz, dass durch die Beigabe neuer (verfahrensrelevanter) Beweismittel in der Beschwerde letztlich das Bundesverwaltungsgericht in Fällen wie dem Gegenständlichen schon durch Vorlage dieser Beweismittel zur Kassation gezwungen sein kann. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in aller Regel die gutachterliche Einbeziehung von Beweismitteln zu spezifischen Kosten von Verteilernetzbetreibern aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung durch die belangte Behörde wesentlich effizienter und rascher erfolgen wird können, als durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vergleiche hierzu ebenso unten). Abseits der ggst. Rechtssache ist daher anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass diese Konstellation in Absenz eines Neuerungsverbotes insoweit kaum tauglich erscheint mit der gesetzgeberischen Zielsetzung einer raschen und transparenten Festlegung der Kosten, der Zielvorgaben und der Mengengerüste von Verteilernetzbetreibern iSd Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 in Einklang zu stehen.
3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG 3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
- wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).
Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG im Falle eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltssubstrates Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus:Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG im Falle eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltssubstrates Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus:
„Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Abs 1 des § 67 h AVG aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Abs 2 explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG befugt ist (AVG § 67 h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des VwG gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG gelten.„Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Absatz eins, des Paragraph 67, h AVG aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Absatz 2, explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG befugt ist (AVG Paragraph 67, h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des VwG gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG gelten.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG ausgeschlossen (vgl hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten § 67 h [Abs 2] AVG aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – § 67 h Rz 30 ff).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG ausgeschlossen vergleiche hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten Paragraph 67, h [Abs 2] AVG aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – Paragraph 67, h Rz 30 ff).
Insgesamt folgt daraus, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Abs 4, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde (vgl Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH 26. 4. 2016, Ro 2015/03/0038; Eberhard, Zusammenspiel 146; Fischer, Verfahrensrecht 318 FN 38; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 203; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 841; Leeb/Zeinhofer, Verfahrensrecht 73; Pabel, Verfahren 412 f; Wessely, Administrativverfahren 224). Parallel zum Fall des § 28 Abs 4 VwGVG (Rz 142) steht daher mit der Bejahung der Anwendbarkeit der „Widerspruchs-Regelung“ (einschließlich der Erhebung eines rechtswirksamen Widerspruchs) auch schon das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 104f)Insgesamt folgt daraus, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Absatz 4,, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde vergleiche Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH 26. 4. 2016, Ro 2015/03/0038; Eberhard, Zusammenspiel 146; Fischer, Verfahrensrecht 318 FN 38; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 203; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 841; Leeb/Zeinhofer, Verfahrensrecht 73; Pabel, Verfahren 412 f; Wessely, Administrativverfahren 224). Parallel zum Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG (Rz 142) steht daher mit der Bejahung der Anwendbarkeit der „Widerspruchs-Regelung“ (einschließlich der Erhebung eines rechtswirksamen Widerspruchs) auch schon das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz. 104f)
Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dem Grunde nach vorliegen muss. Es reicht für einen zulässigen Widerspruch der Behörde iSd § 28 Abs. 3 1. Satz leg. cit. aus, wenn ein (bloß) nicht vollständig ermitteltes Sachverhaltssubstrat vorliegt, der Sacherhalt iSd
§ 28 Abs. 2 VwGVG also nicht entscheidungsreif „feststeht“ und dessen Vervollständigung durch die belangte Behörde selbst bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirkt. Dies folgt schon aus der Wendung in § 28 Abs. 3 VwGVG, wonach die belangte Behörde einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes (nur) „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widersprechen kann. Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG dem Grunde nach vorliegen muss. Es reicht für einen zulässigen Widerspruch der Behörde iSd Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz leg. cit. aus, wenn ein (bloß) nicht vollständig ermitteltes Sachverhaltssubstrat vorliegt, der Sacherhalt iSd , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG also nicht entscheidungsreif „feststeht“ und dessen Vervollständigung durch die belangte Behörde selbst bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirkt. Dies folgt schon aus der Wendung in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, wonach die belangte Behörde einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes (nur) „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widersprechen kann.
Angesichts der fallggst. notwendigen weiteren Ermittlungsschritte (vgl. die Feststellungen in Punkt I.1.8) und der damit verbundenen formalen Aspekte liegt es für das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass eine Sachverhaltsermittlung durch das BVwG ggst. unter keinen Umständen zu einem schnelleren Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der neu eingebrachten Beweismittel führen könnte, als im Fall einer Kassation und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Alleine die Komplexität der von den Amtssachverständigen neu durchzuführenden kostenrechnerischen Berechnungen samt den mitberücksichtigenden Interdependenzen der Zielvorgaben anderer Verteilernetzbetreiber, die insoweit teilweise „kommunizierende Gefäße“ darstellen, schließen eine raschere Verfahrenserledigung durch Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG selbst faktisch aus. Im Gegenteil spricht durch die Tatsache, dass vor der belangten Behörde die Amtssachverständigen bereits bestellt sind und letztlich somit eine Anpassung und Berücksichtigung der Kostenkalkulationen unter Einbeziehung der neuen Beweismittel wesentlich rascher erfolgen wird können, als im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, fallgegenständlich alles dafür, das die Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts vor der belangten Behörde jedenfalls der wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des ggst. Verfahrens dient.Angesichts der fallggst. notwendigen weiteren Ermittlungsschritte vergleiche die Feststellungen in Punkt römisch eins.1.8) und der damit verbundenen formalen Aspekte liegt es für das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass eine Sachverhaltsermittlung durch das BVwG ggst. unter keinen Umständen zu einem schnelleren Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der neu eingebrachten Beweismittel führen könnte, als im Fall einer Kassation und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Alleine die Komplexität der von den Amtssachverständigen neu durchzuführenden kostenrechnerischen Berechnungen samt den mitberücksichtigenden Interdependenzen der Zielvorgaben anderer Verteilernetzbetreiber, die insoweit teilweise „kommunizierende Gefäße“ darstellen, schließen eine raschere Verfahrenserledigung durch Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG selbst faktisch aus. Im Gegenteil spricht durch die Tatsache, dass vor der belangten Behörde die Amtssachverständigen bereits bestellt sind und letztlich somit eine Anpassung und Berücksichtigung der Kostenkalkulationen unter Einbeziehung der neuen Beweismittel wesentlich rascher erfolgen wird können, als im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, fallgegenständlich alles dafür, das die Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts vor der belangten Behörde jedenfalls der wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des ggst. Verfahrens dient.
Es liegt somit eine zulässiger Widerspruch iSd § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG vor und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache gemäß dieser Bestimmung in Ermangelung eines entscheidungsreif feststehenden Sachverhalts zur Vervollständigung dieses Sacherhalts in Form der gutachterlichen bzw. kostenrechnerischen Auseinandersetzung mit der nunmehr vollständig vorgelegten Kalkulationsgrundlage der Tabelle „2020 Verteiler Personal“ an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.Es liegt somit eine zulässiger Widerspruch iSd Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG vor und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache gemäß dieser Bestimmung in Ermangelung eines entscheidungsreif feststehenden Sachverhalts zur Vervollständigung dieses Sacherhalts in Form der gutachterlichen bzw. kostenrechnerischen Auseinandersetzung mit der nunmehr vollständig vorgelegten Kalkulationsgrundlage der Tabelle „2020 Verteiler Personal“ an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vor allem aber liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der bezughabenden Literatur die ggst. relevanten Rechtsfragen zu den Determinanten der Zurückverweisung im Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG nachvollziehbar gelöst scheinen und somit eine klare Rechtslage vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vor allem aber liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der bezughabenden Literatur die ggst. relevanten Rechtsfragen zu den Determinanten der Zurückverweisung im Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG nachvollziehbar gelöst scheinen und somit eine klare Rechtslage vorliegt.
Schlagworte
Amtswegigkeit Kassation Neuerungsverbot Verfahrensbeschleunigung Widerspruch ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2266694.1.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023