Entscheidungsdatum
11.03.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W282 2266694-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , unter Beteiligung der weiteren Verfahrensparteien XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wegen Festsetzung von Kosten und Zielvorgaben gemäß §§ 69, 79 GWG 2011: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , unter Beteiligung der weiteren Verfahrensparteien römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wegen Festsetzung von Kosten und Zielvorgaben gemäß Paragraphen 69, 79, GWG 2011:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 u. Abs. 3 1. Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, u. Absatz 3, 1. Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
1.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“) leitete am 8. September 2021 mit Beschluss ein Verfahren ( XXXX ) gemäß §§ 69, 79 GWG 2011 zur Feststellung der Kosten, Zielvorgaben und des Mengengerüstes ggü. zahlreichen Verteilernetzbetreibern - so auch ggü. der Beschwerdeführerin – ein und forderte u.a. umfangreiche Daten bzw. Informationen zu Kostenstrukturen des Verteilernetzes an.1.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft („belangte Behörde“) leitete am 8. September 2021 mit Beschluss ein Verfahren ( römisch 40 ) gemäß Paragraphen 69, 79, GWG 2011 zur Feststellung der Kosten, Zielvorgaben und des Mengengerüstes ggü. zahlreichen Verteilernetzbetreibern - so auch ggü. der Beschwerdeführerin – ein und forderte u.a. umfangreiche Daten bzw. Informationen zu Kostenstrukturen des Verteilernetzes an.
1.2. Im Rahmen des folgenden Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde ggü. der Beschwerdeführerin weitere bzw. detailliertere Kosteninformationen angefordert und die übermittelten Daten in Besprechungen mit der Beschwerdeführerin erläutert. Das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Verfahrens- bzw. Legalparteien („wVP“) am 08.08.2022 schriftlich übermittelt; in Folge langen Stellungnahmen aller Verfahrensparteien bei der belangten Behörde ein.
1.3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Zl. XXXX hat die belangten Behörde zu den Kostenpositionen „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ die Beschwerdeführerin mehrmals zur Vorlage detaillierter und nachvollziehbarerer Kalkulationsgrundlagen, u.a. auch zu Personalkosten aufgefordert. Diese wurden bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin nicht im vollständigen Detail übermittelt bzw. waren die Kalkulationsgrundlagen in einer übermittelten Excel-Datei der Beschwerdeführerin nicht vollständig enthalten (die entsprechende Spalten des entsprechenden Tabellenblattes waren nur zum Teil befüllt, im Bereich des Tabellenblattes „Personal Direktion und Rechnungswesen“ waren die einzelnen Posten anonymisiert und nicht mehr auf konkrete Mitarbeiter der Beschwerdeführerin rückführbar).1.3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Zl. römisch 40 hat die belangten Behörde zu den Kostenpositionen „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ die Beschwerdeführerin mehrmals zur Vorlage detaillierter und nachvollziehbarerer Kalkulationsgrundlagen, u.a. auch zu Personalkosten aufgefordert. Diese wurden bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde seitens der Beschwerdeführerin nicht im vollständigen Detail übermittelt bzw. waren die Kalkulationsgrundlagen in einer übermittelten Excel-Datei der Beschwerdeführerin nicht vollständig enthalten (die entsprechende Spalten des entsprechenden Tabellenblattes waren nur zum Teil befüllt, im Bereich des Tabellenblattes „Personal Direktion und Rechnungswesen“ waren die einzelnen Posten anonymisiert und nicht mehr auf konkrete Mitarbeiter der Beschwerdeführerin rückführbar).
1.4. Am 07.11.2022 erließ die belangte Behörde zur Zahl XXXX einen Bescheid, in dem sie gem. § 10 GWG 2011 letzter Satz die angemessene Kostenverteilung für den Punkt Personalkosten der Kostenkategorie „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ in Punkt 3.2.4 des Bescheides auf Basis eines adaptierten Umsatzschlüssels geschätzt hat (in Folge „Erstkostenbescheid“).1.4. Am 07.11.2022 erließ die belangte Behörde zur Zahl römisch 40 einen Bescheid, in dem sie gem. Paragraph 10, GWG 2011 letzter Satz die angemessene Kostenverteilung für den Punkt Personalkosten der Kostenkategorie „Umlage/interne Leistungsverrechnung“ in Punkt 3.2.4 des Bescheides auf Basis eines adaptierten Umsatzschlüssels geschätzt hat (in Folge „Erstkostenbescheid“).
1.5. In Bezug auf die zuvor genannte Schätzung zu dieser Kostenposition, konkret die durch die belangte Behörde vorgenommenen Anpassungen dieser Kosten in Punkt 3.2.4 des angefochtenen Bescheides („Anpassung Umlage/interne Leistungsverrechnung“), erhob die Beschwerdeführerin durch ihre dortige Rechtsvertretung fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hob das BVwG diesen Bescheid zur Zahl XXXX mit am 17.10.2023 mündlich verkündetem und am 30.10.2023 schriftlich ausgefertigten Beschluss zur GZ. W282 2266694-1/22E gemäß § 28 Abs. 2 u. Abs. 3 1. Satz VwGVG auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen (Erstkosten-)Bescheides an die belangte Behörde zurück. 1.5. In Bezug auf die zuvor genannte Schätzung zu dieser Kostenposition, konkret die durch die belangte Behörde vorgenommenen Anpassungen dieser Kosten in Punkt 3.2.4 des angefochtenen Bescheides („Anpassung Umlage/interne Leistungsverrechnung“), erhob die Beschwerdeführerin durch ihre dortige Rechtsvertretung fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hob das BVwG diesen Bescheid zur Zahl römisch 40 mit am 17.10.2023 mündlich verkündetem und am 30.10.2023 schriftlich ausgefertigten Beschluss zur GZ. W282 2266694-1/22E gemäß Paragraph 28, Absatz 2, u. Absatz 3, 1. Satz VwGVG auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen (Erstkosten-)Bescheides an die belangte Behörde zurück.
1.6. Parallel führte die belangte Behörde das ggst. Verfahren zur Zl. XXXX und erließ – junktimiert mit und aufbauend auf dem Erstkostenbescheid – am XXXX .2023 den hier verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid (in Folge: „Folgekostenbescheid“), mit dem die Kosten und das Mengengerüst der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 festgestellt wurden. Gegen diesen Folgekostenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.11.2023 Beschwerde, in der letztlich auf das Wesentliche reduziert vorgebracht wird, der Folgekostenbescheid sei deshalb inhaltlich unrichtig, da dieser auf den unrichtigen Kostenfeststellungen des Erstkostenbescheid aufsetze, der hinsichtlich der geschätzten Kostenpositionen nach Behebung durch das BVwG erneut vor der belangen Behörde anhängig sei. Der Folgekostenbescheid schreibe somit die (unzulässige) Schätzung dieser Kostenpositionen im Erskostenbescheid fort, obwohl hinsichtlich des Erstkostenbescheides nunmehr weiter ermittelt und die von der Beschwerdeführerin dort vorgelegten Kostennachweise berücksichtigt werden müssten. 1.6. Parallel führte die belangte Behörde das ggst. Verfahren zur Zl. römisch 40 und erließ – junktimiert mit und aufbauend auf dem Erstkostenbescheid – am römisch 40 .2023 den hier verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid (in Folge: „Folgekostenbescheid“), mit dem die Kosten und das Mengengerüst der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 festgestellt wurden. Gegen diesen Folgekostenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.11.2023 Beschwerde, in der letztlich auf das Wesentliche reduziert vorgebracht wird, der Folgekostenbescheid sei deshalb inhaltlich unrichtig, da dieser auf den unrichtigen Kostenfeststellungen des Erstkostenbescheid aufsetze, der hinsichtlich der geschätzten Kostenpositionen nach Behebung durch das BVwG erneut vor der belangen Behörde anhängig sei. Der Folgekostenbescheid schreibe somit die (unzulässige) Schätzung dieser Kostenpositionen im Erskostenbescheid fort, obwohl hinsichtlich des Erstkostenbescheides nunmehr weiter ermittelt und die von der Beschwerdeführerin dort vorgelegten Kostennachweise berücksichtigt werden müssten.
1.7. Mit Vorlageschreiben vom 13.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG vor und erstattete zum Verfahrensgang und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme machte die belangte Behörde hinsichtlich einer Entscheidung des BVwG in der Sache selbst gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vom ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und beantragte in Folge die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens gem. § 28 Abs. 2 u. Abs. 3 1. Satz VwGVG. 1.7. Mit Vorlageschreiben vom 13.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG vor und erstattete zum Verfahrensgang und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme machte die belangte Behörde hinsichtlich einer Entscheidung des BVwG in der Sache selbst gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vom ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und beantragte in Folge die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens gem. Paragraph 28, Absatz 2, u. Absatz 3, 1. Satz VwGVG.
1.8. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Verfahrensparteien unter Hinweis darauf, dass das BVwG in Aussicht stelle, dem Beschwerdeantrag der belangten Behörde auf Aufhebung und Zurückverweisung zu folgen, zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Es langten bis zur Erlassung des ggst. Beschlusses keine Stellungnahmen ein.
1.9. Festgestellt wird, dass zur Berücksichtigung der in der Beschwerde beantragten bzw. verwiesenen Beweismittel – die ebenso Gegenstand des bereits zurückverwiesenen Verfahrens zur Zl. XXXX sind - in Form der konkreten Darlegung der Daten zur Personalkostenumlage der Beschwerdeführerin umfangreiche gutachterliche Neuberechnungen der Gesamtkosten der Netzebene 3 sowie entsprechende daraus abzuleitende und aufwändige verteilernetzbetreiberübergreifende Anpassungen der Zielvorgaben notwendig sind. 1.9. Festgestellt wird, dass zur Berücksichtigung der in der Beschwerde beantragten bzw. verwiesenen Beweismittel – die ebenso Gegenstand des bereits zurückverwiesenen Verfahrens zur Zl. römisch 40 sind - in Form der konkreten Darlegung der Daten zur Personalkostenumlage der Beschwerdeführerin umfangreiche gutachterliche Neuberechnungen der Gesamtkosten der Netzebene 3 sowie entsprechende daraus abzuleitende und aufwändige verteilernetzbetreiberübergreifende Anpassungen der Zielvorgaben notwendig sind.
2. Beweiswürdigung
Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich zwanglos aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und den im Beschwerdeverfahren eingebrachten und zum wechselseitigen Parteiengehör übermittelten Schriftsätzen.
Die Feststellung in Punkt 1.8 ergibt sich aus den diesbezüglichen Aufwandsschätzungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage und sind die entsprechend hohen Verfahrensaufwände zur Anpassung der diesbezüglichen gutachterlichen kostenrechnerischen Ergebnisse in Verfahren wie dem ggst. auch gerichtsnotorisch.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen keine Senatszuständigkeit in einer Materiennorm angeordnet ist, in Einzelrichterbesetzung. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen keine Senatszuständigkeit in einer Materiennorm angeordnet ist, in Einzelrichterbesetzung.
Im gegenständlichen Fall ist weder im GWG 2011 noch im E-ControlG eine Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren normiert, weswegen ggst. Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Rechtsgrundlagen
Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) materiellrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011),
BGBl. I Nr. 107/2011 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 23/2023 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) materiellrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der hier relevanten Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023, lauten auszugsweise:
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10. Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Erdgasunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.Paragraph 10, Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Erdgasunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber
§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
3.3 Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung:
3.3.1 Zur Behandlung neuer Beweismittel bzw. neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren im Falle einer Schätzung nach § 10 GWG 20113.3.1 Zur Behandlung neuer Beweismittel bzw. neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren im Falle einer Schätzung nach Paragraph 10, GWG 2011
Einleitend ist festzuhalten, dass im ggst. Verfahren kein sondergesetzlich angeordnetes Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht. Weder der Bestimmung des § 10 GWG 2011 noch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Normen des E-ControlG ist zu entnehmen, dass im Falle einer berechtigten Schätzung gem. § 10 letzter Satz GWG 2011 der belangten Behörde (wobei mangels Relevanz im ggst. Fall dahinzustellen ist, ob diese fallggst. berechtigterweise erfolgt ist oder nicht) hinsichtlich dieser Daten bzw. Informationen im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot besteht. Einleitend ist festzuhalten, dass im ggst. Verfahren kein sondergesetzlich angeordnetes Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht. Weder der Bestimmung des Paragraph 10, GWG 2011 noch den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Normen des E-ControlG ist zu entnehmen, dass im Falle einer berechtigten Schätzung gem. Paragraph 10, letzter Satz GWG 2011 der belangten Behörde (wobei mangels Relevanz im ggst. Fall dahinzustellen ist, ob diese fallggst. berechtigterweise erfolgt ist oder nicht) hinsichtlich dieser Daten bzw. Informationen im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot besteht.
Gemäß § 10 VwGVG sind daher auch mit der Beschwerde neu beigebrachte oder verwiesene (verfahrensrelevante) Beweismittel dann vollinhaltlich zu berücksichtigen, wenn bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, da es kein allgemeines, grundsätzliches Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt (ua: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, 14.12.2015, Ra 2014/11/0013; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 10 Rz. 2). Auch der Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd § 39 Abs. 3 u. 4 AVG vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz. 51f). Gemäß Paragraph 10, VwGVG sind daher auch mit der Beschwerde neu beigebrachte oder verwiesene (verfahrensrelevante) Beweismittel dann vollinhaltlich zu berücksichtigen, wenn bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, da es kein allgemeines, grundsätzliches Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt (ua: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, 14.12.2015, Ra 2014/11/0013; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 10, Rz. 2). Auch der Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 39, Absatz 3, u. 4 AVG vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 51f).
Zu ergänzen ist im ggst. Fall, dass der hier angefochtene Folgekostenbescheid aus rechtlichen Gründen eine Fortschreibung der im Erstkostenbescheid festgestellten Kostenbasis für das folgende Kalenderjahr darstellt, wobei hierdurch ebenso die Schätzungen hinsichtlich bestimmter Kostenpositionen der Beschwerdeführerin fortgeschrieben wurden. Die Aufhebung und Zurückverweisung des Erstkostenbescheides nachdem bereits kurz zuvor der hier ggst. Folgekostenbescheid erlassen wurde, schlägt daher auf Letzteren insoweit „durch“, als dieser die im fortgesetzten Verfahren zum Erstkostenbescheid nunmehr noch zu berücksichtigenden Kostennachweise der Beschwerdeführerin naturgemäß nicht berücksichtigen kann. Auch eine Abänderung des Folgekostenbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens durch Beschwerdevorentscheidung war der belangen Behörde nicht fristgerecht möglich, da das fortgesetzte Verfahren über den Erstkostenbescheid aufgrund beantragter Fristverlängerungen der Beschwerdeführerin bis dato noch nicht abgeschlossen werden konnte. Insoweit sind diese Verfahren also junktimiert, weshalb der ggst. Folgekostenbescheid das rechtliche Schicksal des Erstkostenbescheides teilen muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass die in eventu noch erfolgenden Änderungen an der festgestellten Kostenbasis der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren über den Erstkostenbescheid auch im Folgekostenbescheid fortgeschrieben werden können.
3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG 3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
- wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).
Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem.
§ 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus:Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. , Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus:
„Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Abs 1 des § 67 h AVG aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Abs 2 explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG befugt ist (AVG § 67 h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des VwG gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG gelten.„Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Absatz eins, des Paragraph 67, h AVG aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Absatz 2, explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG befugt ist (AVG Paragraph 67, h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des VwG gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG gelten.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG ausgeschlossen (vgl hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten § 67 h [Abs 2] AVG aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – § 67 h Rz 30 ff).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG ausgeschlossen vergleiche hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten Paragraph 67, h [Abs 2] AVG aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – Paragraph 67, h Rz 30 ff).
Insgesamt folgt daraus, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Abs 4, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde (vgl Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH 26. 4. 2016, Ro 2015/03/0038; Eberhard, Zusammenspiel 146; Fischer, Verfahrensrecht 318 FN 38; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 203; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 841; Leeb/Zeinhofer, Verfahrensrecht 73; Pabel, Verfahren 412 f; Wessely, Administrativverfahren 224). Parallel zum Fall des § 28 Abs 4 VwGVG (Rz 142) steht daher mit der Bejahung der Anwendbarkeit der „Widerspruchs-Regelung“ (einschließlich der Erhebung eines rechtswirksamen Widerspruchs) auch schon das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 104f)Insgesamt folgt daraus, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Absatz 4,, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde vergleiche Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH 26. 4. 2016, Ro 2015/03/0038; Eberhard, Zusammenspiel 146; Fischer, Verfahrensrecht 318 FN 38; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 203; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 841; Leeb/Zeinhofer, Verfahrensrecht 73; Pabel, Verfahren 412 f; Wessely, Administrativverfahren 224). Parallel zum Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG (Rz 142) steht daher mit der Bejahung der Anwendbarkeit der „Widerspruchs-Regelung“ (einschließlich der Erhebung eines rechtswirksamen Widerspruchs) auch schon das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz. 104f)
Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dem Grunde nach vorliegen muss. Es reicht für einen zulässigen Widerspruch der Behörde iSd § 28 Abs. 3 1. Satz leg. cit. aus, wenn ein (bloß) nicht vollständig ermitteltes Sachverhaltssubstrat vorliegt, der Sacherhalt iSd
§ 28 Abs. 2 VwGVG also nicht entscheidungsreif „feststeht“ und dessen Vervollständigung durch die belangte Behörde selbst bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirkt. Dies folgt schon aus der Wendung in § 28 Abs. 3 VwGVG, wonach die belangte Behörde einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes (nur) „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widersprechen kann. Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG dem Grunde nach vorliegen muss. Es reicht für einen zulässigen Widerspruch der Behörde iSd Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz leg. cit. aus, wenn ein (bloß) nicht vollständig ermitteltes Sachverhaltssubstrat vorliegt, der Sacherhalt iSd , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG also nicht entscheidungsreif „feststeht“ und dessen Vervollständigung durch die belangte Behörde selbst bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirkt. Dies folgt schon aus der Wendung in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, wonach die belangte Behörde einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes (nur) „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widersprechen kann.
Angesichts der fallggst. – wie schon im Verfahren über den Erstkostenbescheid festgehaltenen – notwendigen weiteren Ermittlungsschritte (vgl. die Feststellungen in Punkt I.1.8) und der damit verbundenen formalen Aspekte liegt es für das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass eine Sachverhaltsermittlung durch das BVwG ggst. unter keinen Umständen zu einem schnelleren Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der neu eingebrachten Beweismittel führen kann, als im Fall einer Kassation und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Dies liegt schon darin begründet, dass das zurückverwiesene Verfahren über den Erstkostenbescheid Zl. XXXX , in dessen Rahmen die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten bzw. verwiesenen Beweismittel zu beurteilen sind, wieder bzw. zum Entscheidungszeitpunkt noch vor der belangten Behörde anhängig ist. Da die festgestellte Kostenbasis für das Kalenderjahr 2024 der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Fortschreibung jener des (noch nicht wieder erlassenen) Erstkostenbescheides ist, verbleibt fallggst. keine andere Möglichkeit als den ggst. angefochtenen Bescheid ebenso aufzuheben und auch das ggst. n Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Angesichts der fallggst. – wie schon im Verfahren über den Erstkostenbescheid festgehaltenen – notwendigen weiteren Ermittlungsschritte vergleiche die Feststellungen in Punkt römisch eins.1.8) und der damit verbundenen formalen Aspekte liegt es für das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass eine Sachverhaltsermittlung durch das BVwG ggst. unter keinen Umständen zu einem schnelleren Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der neu eingebrachten Beweismittel führen kann, als im Fall einer Kassation und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Dies liegt schon darin begründet, dass das zurückverwiesene Verfahren über den Erstkostenbescheid Zl. römisch 40 , in dessen Rahmen die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten bzw. verwiesenen Beweismittel zu beurteilen sind, wieder bzw. zum Entscheidungszeitpunkt noch vor der belangten Behörde anhängig ist. Da die festgestellte Kostenbasis für das Kalenderjahr 2024 der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Fortschreibung jener des (noch nicht wieder erlassenen) Erstkostenbescheides ist, verbleibt fallggst. keine andere Möglichkeit als den ggst. angefochtenen Bescheid ebenso aufzuheben und auch das ggst. n Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es liegt somit ein zulässiger Widerspruch iSd § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG vor und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache gemäß dieser Bestimmung in Ermangelung eines entscheidungsreif feststehenden Sachverhalts zur Vervollständigung dieses Sacherhalts an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.Es liegt somit ein zulässiger Widerspruch iSd Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG vor und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache gemäß dieser Bestimmung in Ermangelung eines entscheidungsreif feststehenden Sachverhalts zur Vervollständigung dieses Sacherhalts an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Fallggst. war bereits aufgrund der Aktenlage und der bezughabenden Anträge der belangten Behörde der angefochtene Bescheid aufzuheben, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vor allem aber liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der bezughabenden Literatur die ggst. relevanten Rechtsfragen zu den Determinanten der Zurückverweisung im Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG nachvollziehbar gelöst scheinen und somit eine klare Rechtslage vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vor allem aber liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der bezughabenden Literatur die ggst. relevanten Rechtsfragen zu den Determinanten der Zurückverweisung im Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG nachvollziehbar gelöst scheinen und somit eine klare Rechtslage vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Berechnung Beweismittel Ermittlungspflicht Feststellungsverfahren Kassation Kostenbestimmungsbescheid mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung neu entstandene Tatsache Widerspruch ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W282.2266694.2.00Im RIS seit
15.04.2024Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024