TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 W606 2238979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §7 Abs1 Z15
GWG 2011 §71 Abs4
GWG 2011 §79
GWG 2011 §80
GWG 2011 §83
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Spruch


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W606 2238979-1/60E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 sowie am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 sowie am 22.04.2024 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

1.       Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides lautet:

„Der Kostenanpassungsfaktor wird als Zielvorgabe von 01.01.2013 bis 31.12.2017 mit XXXX % p.a. festgestellt.“„Der Kostenanpassungsfaktor wird als Zielvorgabe von 01.01.2013 bis 31.12.2017 mit römisch 40 % p.a. festgestellt.“

2.       Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet:

„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 wie folgt festgestellt:„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 wie folgt festgestellt:

a.       für das Jahr 2013:

i.       Kosten der Netzebene 1: EUR       XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 2: EUR       XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 3: EUR       XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40

b.       für das Jahr 2014:

i.       Kosten der Netzebene 1: EUR       XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 2: EUR       XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 3: EUR       XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40

c.       für das Jahr 2015:

i.       Kosten der Netzebene 1: EUR       XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 2: EUR       XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 3: EUR       XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40

d.       für das Jahr 2016:

i.       Kosten der Netzebene 1: EUR       XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 2: EUR       XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 3: EUR       XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40

e.       für das Jahr 2017:

i.       Kosten der Netzebene 1: EUR       XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 2: EUR       XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 3: EUR       XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

III.    Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die zweite Regulierungsperiode Gas den Kostenanpassungsfaktor als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 4.).

2. Der angefochtene Bescheid spricht über die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas ab, weil zuvor ergangene Bescheide für einzelne Jahre letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde (vgl. BVwG 04.11.2019, W157 2006874-1 ua.; 06.11.2019, W179 2143859-1). Die Zurückverweisungen erfolgten, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zunächst ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wurden, aufgehoben hatte (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).2. Der angefochtene Bescheid spricht über die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas ab, weil zuvor ergangene Bescheide für einzelne Jahre letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde vergleiche BVwG 04.11.2019, W157 2006874-1 ua.; 06.11.2019, W179 2143859-1). Die Zurückverweisungen erfolgten, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zunächst ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wurden, aufgehoben hatte vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).

3. Strittig sind im Wesentlichen die Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten der Beschwerdeführerin für einen in XXXX zum Zwecke des Transportes von Gas zwischen XXXX tatsächlich errichteten Leitungsteil, der jedoch gegenwärtig allein als Verteilerleitung zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas genutzt wird (im Folgenden auch: XXXX ), sowie Investitionen für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors gemäß der „Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) anzuerkennen sind.3. Strittig sind im Wesentlichen die Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten der Beschwerdeführerin für einen in römisch 40 zum Zwecke des Transportes von Gas zwischen römisch 40 tatsächlich errichteten Leitungsteil, der jedoch gegenwärtig allein als Verteilerleitung zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas genutzt wird (im Folgenden auch: römisch 40 ), sowie Investitionen für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors gemäß der „Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode GAS“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) anzuerkennen sind.

3.1. Im angefochtenen Bescheid anerkennt die belangte Behörde die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX %. Da ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das XXXX zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, wäre das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.3.1. Im angefochtenen Bescheid anerkennt die belangte Behörde die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 %. Da ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das römisch 40 zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, wäre das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.

Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des XXXX führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe jedoch einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im XXXX , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des römisch 40 führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe jedoch einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im römisch 40 , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.

3.2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen seien nach Ansicht der belangten Behörde (weiterhin) nicht im Rahmen des Investitionsfaktors anzuerkennen. Der Investitionsfaktor umfasse auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen, die jedoch ausweislich der Regulierungssystematik Investitionen in Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen nicht inkludieren würden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in mehreren Punkten vorhält, von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, abgewichen zu sein.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei, um ein der (Kosten-)Regulierung unterworfenes Investitionsvorhaben zu beurteilen. In jedem Fall würde aber bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde einen positiven Barwert ergeben, weshalb ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein solches Vorhaben auch umgesetzt hätte. Deshalb seien die fiktiven Errichtungskosten einer (fiktiven) Verteilerleitung anzuerkennen. Alternativ seien Kosten bis zu einem Barwert von Null anzuerkennen.

Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von XXXX , Universitätsprofessor für XXXX an der Universität XXXX , vor.Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von römisch 40 , Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität römisch 40 , vor.

In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zwar seien der Beschwerdeführerin die Investitionsvergleichsrechnung sowie eine Fülle weiterer Unterlagen übermittelt worden. Die belangte Behörde habe es damals jedoch unterlassen offen zu legen, auf welcher Grundlage sie die Schätzwerte für die Investitionsvergleichsrechnung ermittelt habe. Eine diesbezügliche Begründung enthalte erst der angefochtene Bescheid, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu diesen Schätzungen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht habe äußern können. Der Beschwerdeführerin sei zwar bewusst, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit saniert werde, der Begründung der maßgeblichen Schätzwerte durch die belangte Behörde in der Beschwerde entgegentreten zu können, allerdings wäre eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts entbehrlich geworden, wenn die belangte Behörde bereits im Verwaltungsverfahren erkannt hätte, dass ihre Verbrauchsschätzung unzutreffend gewesen sei.

4.2. Bei der strittigen Anerkennung von Kosten für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors verkenne die belangte Behörde, dass es im Hinblick auf die Regulierungssystematik für eine Anerkennung erforderlich und zugleich ausreichend sei, dass diese Investitionen für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich seien, wovon aber auch die belangte Behörde ausgehe.

4.3. Die Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sodass insbesondere im Rahmen der Kostenbestimmung die Investitionen in Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors jeweils in voller Höhe berücksichtigt werden sowie jeweils die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR XXXX in voller Höhe, in eventu in Höhe von EUR XXXX anerkannt werden und die Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.4.3. Die Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sodass insbesondere im Rahmen der Kostenbestimmung die Investitionen in Lichtwellenleiter und die Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors jeweils in voller Höhe berücksichtigt werden sowie jeweils die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR römisch 40 in voller Höhe, in eventu in Höhe von EUR römisch 40 anerkannt werden und die Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.

5. In einer Stellungnahme vom 07.04.2021 replizierte die belangte Behörde auf die Darlegungen in der Beschwerde. Soweit der gesamte Bescheid angefochten werde, sei die Beschwerde überschießend, weil Mängel an den Mengengerüsten in Spruchpunkt 3. nicht aufgezeigt würden.

5.1. Im Besonderen führte die belangte Behörde aus, dass ein reguliertes Unternehmen nicht davon ausgehen dürfe, dass jegliche Investition in das Leitungsnetz auch regulatorisch anerkannt werde. Einem Unternehmen bliebe es im Zuge der Entscheidung über eine Investition und im Zuge der laufenden Evaluierung unbenommen, bei einem Kapitalwert unter Null noch weitere Informationen heranzuziehen und die Sachlage ergänzend zu ermitteln oder Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Ein negativer Kapitalwert müsse möglicherweise nicht zwingend zur Nichtdurchführung der Investition führen.

Zu den vorgebrachten Mängeln an der Investitionsvergleichsrechnung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde keine historischen Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Prognosen belegen würden. Die belangte Behörde habe daher auf Basis von statistischen Daten ihre Schätzungen vorgenommen. Dies betreffe im Besonderen die Herleitung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauches eines Haushaltes im XXXX . Somit sei hier auch nicht das Parteiengehör verletzt worden.Zu den vorgebrachten Mängeln an der Investitionsvergleichsrechnung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde keine historischen Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Prognosen belegen würden. Die belangte Behörde habe daher auf Basis von statistischen Daten ihre Schätzungen vorgenommen. Dies betreffe im Besonderen die Herleitung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauches eines Haushaltes im römisch 40 . Somit sei hier auch nicht das Parteiengehör verletzt worden.

5.2. Hinsichtlich des Investitionsfaktors betonte die belangte Behörde, dass die Aufzählung in der Regulierungssystematik zwar nur demonstrativer Natur sei, ihr komme jedoch insoweit Bedeutung zu, als sonstige Investitionen im selben Ausmaß für die Versorgungssicherheit relevant sein müssten, wie die in der Regulierungssystematik demonstrativ angeführten. Die Bezugnahme auf die Versorgungssicherheit stelle auf erhebliche Risiken für einen vorzeitigen Netzausfall oder gar Betriebsunfall bei bereits verbauten und schon investierten Infrastrukturen ab. Die zu Beginn der Regulierungsperiode bestehenden Anlagen würden zudem über die Dauer der Periode konstant in einem Sockelbetrag berücksichtigt.

Nachdem die Feststellung der Verwendung der Fernmeldeanlagen einschließlich der Lichtwellenleiter zur Messwert- und Alarmübertragung bereits auf Basis der von der Beschwerdeführerin selbst gemeldeten Anlagentypen und deren gewöhnlicher Verwendung im Rahmen der Aufgaben des Netzbetreibers getroffen werden habe können, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Angaben nochmals dem Parteiengehör zu unterziehen.

6. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtabteilung W606 am 01.09.2023 zugeteilt.

7. Am 16.10.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht mehrere Fragen an die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin zur XXXX sowie zu den im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten. Angeschlossen waren insbesondere statistische Daten zur Wohnsituation in XXXX sowie zum durchschnittlichen Gasverbrauch unterschiedlicher Haushaltstypen für ganz Österreich.7. Am 16.10.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht mehrere Fragen an die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin zur römisch 40 sowie zu den im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten. Angeschlossen waren insbesondere statistische Daten zur Wohnsituation in römisch 40 sowie zum durchschnittlichen Gasverbrauch unterschiedlicher Haushaltstypen für ganz Österreich.

7.1. Die belangte Behörde beantwortete die Fragen mit Stellungnahme vom 02.11.2023.

7.2. Mit Stellungnahme vom 06.11.2023 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen und übermittelte insbesondere Unterlagen zu tatsächlichen Anschlussquoten in Gemeinden im Jahr XXXX sowie zum tatsächlichen durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im Jahr XXXX in den von ihr mit Gas versorgten Gemeinden.7.2. Mit Stellungnahme vom 06.11.2023 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen und übermittelte insbesondere Unterlagen zu tatsächlichen Anschlussquoten in Gemeinden im Jahr römisch 40 sowie zum tatsächlichen durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im Jahr römisch 40 in den von ihr mit Gas versorgten Gemeinden.

8. Am 09.01.2024 übermittelte die belangte Behörde eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der XXXX im Zusammenhang mit der Investitionsvergleichsrechnung und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten.8. Am 09.01.2024 übermittelte die belangte Behörde eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der römisch 40 im Zusammenhang mit der Investitionsvergleichsrechnung und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten.

In dieser Stellungnahme gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass grundlegende Einwände des Gutachtens von XXXX unberechtigt seien; die Kapitalwertmethode könne auch im regulierten Bereich Anwendung finden. Hingegen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu dem Schluss, dass neben der Anpassung der Kosten mit dem Netzbetreiberpreisindex (bereinigt um den generellen Produktivitätsfaktor Xgen) auch die Erlöse periodisch anzupassen wären, um einen Gleichklang herzustellen.In dieser Stellungnahme gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass grundlegende Einwände des Gutachtens von römisch 40 unberechtigt seien; die Kapitalwertmethode könne auch im regulierten Bereich Anwendung finden. Hingegen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu dem Schluss, dass neben der Anpassung der Kosten mit dem Netzbetreiberpreisindex (bereinigt um den generellen Produktivitätsfaktor Xgen) auch die Erlöse periodisch anzupassen wären, um einen Gleichklang herzustellen.

9. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde (nur) diese Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren Zl. W606 2239005-1 verbunden. In der Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen, darunter der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im für die Investitionsentscheidung der XXXX maßgeblichen Zeitraum, einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ua. außerdem ein ergänzendes Gutachten von XXXX im Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vor.9. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde (nur) diese Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren Zl. W606 2239005-1 verbunden. In der Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen, darunter der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im für die Investitionsentscheidung der römisch 40 maßgeblichen Zeitraum, einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ua. außerdem ein ergänzendes Gutachten von römisch 40 im Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vor.

In der Verhandlung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, um zur Frage der Art und Weise der periodischen Anpassung der Erlöse in der Investitionsvergleichsrechnung Stellung zu nehmen.

10. In einer Äußerung vom 15.02.2024 legte die belangte Behörde eine Variante der Investitionsvergleichsrechnung vor, die die aus behördlicher Sicht gebotene Art und Weise der Berücksichtigung der Inflation abbilde. Des Weiteren beurteilte die belangte Behörde wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung infolge der mündlichen Verhandlung neu (deutliche Reduktion der Anschlussquote und Erhöhung des jährlichen Gasverbrauches, jeweils gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen).

11. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 16.02.2024 ebenfalls angepasste Berechnungen vor. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen zum maßgeblichen fiktiven Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ und der folglich gebotenen Anpassungen der Investitionsvergleichsrechnung.11. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 16.02.2024 ebenfalls angepasste Berechnungen vor. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen zum maßgeblichen fiktiven Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ und der folglich gebotenen Anpassungen der Investitionsvergleichsrechnung.

12. Mit Stellungnahme vom 05.03.2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Äußerung der belangten Behörde vom 15.02.2024.

13. Nachdem den Parteien zunächst die Möglichkeit zur Geltendmachung allfälliger Befangenheitsgründe gegeben wurde, wurde mit Beschluss vom 18.03.2024 dem Beschwerdeverfahren ein Amtssachverständiger zur Berechnung von Kosten beigezogen.

Zur Vornahme der Berechnungen benötigte der Amtssachverständige weitere Unterlagen von der Beschwerdeführerin, die ihm am 03.04.2024 zur Verfügung gestellt werden konnten. Am 08.04.2024 legte er sein Gutachten vor, welches am selben Tag den Parteien übermittelt wurde.

14. Am 17.04.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie auf einen „minimalen“ Fehler im Gutachten hinwies, der jedoch ohne Auswirkungen auf die vom Amtssachverständigen zu berechnenden Kosten bliebe.

15. In der Folge erstattete der Amtssachverständige ein aktualisiertes Gutachten, in dem er das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das keine Auswirkungen auf die berechneten Kosten zeitigte, berücksichtigte.

16. Am 22.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teil. In der Verhandlung konnte das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen werden.16. Am 22.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teil. In der Verhandlung konnte das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines zur XXXX :1.1. Allgemeines zur römisch 40 :

1.1.1. Die Beschwerdeführerin erschloss im Jahr XXXX zunächst das XXXX , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von XXXX in das XXXX über XXXX bis nach XXXX verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des XXXX mit Erdgas, ausgehend von XXXX , erlaubte.1.1.1. Die Beschwerdeführerin erschloss im Jahr römisch 40 zunächst das römisch 40 , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von römisch 40 in das römisch 40 über römisch 40 bis nach römisch 40 verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, ausgehend von römisch 40 , erlaubte.

1.1.2. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX war das Vorhaben „Erdgasversorgung des XXXX ; Transportleitung XXXX “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:1.1.2. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 war das Vorhaben „Erdgasversorgung des römisch 40 ; Transportleitung römisch 40 “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:

Erstens die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Hiezu war geplant, eine Leitung ausgehend von XXXX über XXXX bis in den Bereich nördlich von XXXX mit einer Länge von insgesamt ca. XXXX km bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 XXXX EUR XXXX ). Die für die Erschließung der Gemeinden im XXXX erforderlichen Investitionen wurden auf ca. EUR XXXX geschätzt.Erstens die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Hiezu war geplant, eine Leitung ausgehend von römisch 40 über römisch 40 bis in den Bereich nördlich von römisch 40 mit einer Länge von insgesamt ca. römisch 40 km bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 römisch 40 EUR römisch 40 ). Die für die Erschließung der Gemeinden im römisch 40 erforderlichen Investitionen wurden auf ca. EUR römisch 40 geschätzt.

Zweitens die Variante „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen XXXX einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Hiezu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von XXXX bis XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX zu errichten. Zusätzlich sei eine „Verbindungsleitung DN 250, PN 4“ von XXXX bis XXXX zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX erforderlich.Zweitens die Variante „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen römisch 40 einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Hiezu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von römisch 40 bis römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 zu errichten. Zusätzlich sei eine „Verbindungsleitung DN 250, PN 4“ von römisch 40 bis römisch 40 zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 erforderlich.

In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im XXXX mit Erdgas zu versorgen: XXXX und XXXX .In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas zu versorgen: römisch 40 und römisch 40 .

1.1.3. Die Beschwerdeführerin entschied sich am XXXX für die Erschließung des XXXX , wobei die Ausführung der Stichleitung von XXXX bis XXXX als Teilstück einer späteren „überregionalen Verbindungsleitung“ in DN 500, PN 70 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.1.1.3. Die Beschwerdeführerin entschied sich am römisch 40 für die Erschließung des römisch 40 , wobei die Ausführung der Stichleitung von römisch 40 bis römisch 40 als Teilstück einer späteren „überregionalen Verbindungsleitung“ in DN 500, PN 70 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.

Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein XXXX km langes Leitungsstück in der Dimension DN 500, PN 70 beginnend von XXXX bis nach XXXX (westlich von XXXX ), errichtet.Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein römisch 40 km langes Leitungsstück in der Dimension DN 500, PN 70 beginnend von römisch 40 bis nach römisch 40 (westlich von römisch 40 ), errichtet.

Das Vorhaben „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im XXXX , nicht mehr weiter verfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der XXXX Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.Das Vorhaben „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im römisch 40 , nicht mehr weiter verfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der römisch 40 Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.

1.1.4. Das gebaute Teilstück der XXXX in der Ausführung DN 500, PN 70 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im XXXX mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.1.1.4. Das gebaute Teilstück der römisch 40 in der Ausführung DN 500, PN 70 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.

1.2. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“:1.2. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr XXXX auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von XXXX % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des XXXX mittels einer Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 ab dem XXXX Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im XXXX . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.1.2.1. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr römisch 40 auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von römisch 40 % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des römisch 40 mittels einer Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 ab dem römisch 40 Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im römisch 40 . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beschwerdeführerin inkludierte neben dem Netzbereich auch den Energiebereich (Vertrieb).

1.2.2. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist der XXXX .1.2.2. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist der römisch 40 .

1.2.3. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt EUR XXXX Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX einschließlich der Aufschließungsleitung von XXXX bis XXXX in der Dimension DN 250, PN 4 erforderlich sind.1.2.3. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt EUR römisch 40 Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 einschließlich der Aufschließungsleitung von römisch 40 bis römisch 40 in der Dimension DN 250, PN 4 erforderlich sind.

1.2.4. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen XXXX % p.a. des Investitionsvolumens.1.2.4. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen römisch 40 % p.a. des Investitionsvolumens.

1.2.5. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.5. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %.

1.2.6. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit XXXX mit XXXX % festgesetzt.1.2.6. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit römisch 40 mit römisch 40 % festgesetzt.

1.2.7. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit XXXX mit XXXX % festgesetzt.1.2.7. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit römisch 40 mit römisch 40 % festgesetzt.

1.2.8. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.8. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %.

1.2.9. Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Sie untergliedert sich wie folgt: XXXX und XXXX .1.2.9. Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Sie untergliedert sich wie folgt: römisch 40 und römisch 40 .

Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von XXXX % der Haushalte nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von XXXX Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden.Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von römisch 40 % der Haushalte nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von römisch 40 Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden.

1.2.10. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.10. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a.

1.2.11. Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum XXXX Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.11. Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum römisch 40 Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a.

1.2.12. Das Netznutzungsentgelt (Netzebene 3) in XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt setzt sich wie folgt zusammen:1.2.12. Das Netznutzungsentgelt (Netzebene 3) in römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt setzt sich wie folgt zusammen:

Der Arbeitspreis beträgt für die ersten XXXX kWh p.a. (Zonen 1 und 2) XXXX Cent/kWh und für die nächsten XXXX kWh p.a. (Zonen 3 und 4) XXXX Cent/kWh. Das Pauschale beträgt XXXX Cent p.m.Der Arbeitspreis beträgt für die ersten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 1 und 2) römisch 40 Cent/kWh und für die nächsten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 3 und 4) römisch 40 Cent/kWh. Das Pauschale beträgt römisch 40 Cent p.m.

1.2.13. Die Abschreibungsdauer zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX Jahre.1.2.13. Die Abschreibungsdauer zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 Jahre.

1.2.14. Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.2. bis 1.2.13. angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis:1.2.14. Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.2. bis 1.2.13. angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis:

1.2.14.1. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.1. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 .

1.2.14.2. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.2. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 .

1.2.14.3. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.3. Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Pkt. 1.2.8. ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 .

1.3. Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der XXXX als Verteilerleitung:1.3. Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung:

Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet wurde, betragen in der Ausführung als Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt EUR XXXX .Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet wurde, betragen in der Ausführung als Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt EUR römisch 40 .

1.4. Zu den Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter:

1.4.1. Die Messung und die Übertragung von Alarm- oder Messdaten ist bei Erdgasleitungsanlagen erforderlich und mit Blick auf die Versorgungssicherheit geboten.

Fernmeldeanlagen und Übertragungsmöglichkeiten (wie Lichtwellenleiter) dienen der Übertragung von Alarm- oder Messdaten. Fernmeldeanlagen werden in Druckregelstationen bzw. Übergabestationen des Verteilernetzes sowie in Mess- und Übergabestationen verwendet. Die Fernmeldeanlage benötigt zur Übertragung der Messwerte und Alarme eine Übertragungsinfrastruktur. Erdgasleitungsanlagen werden typischerweise mit Fernmeldeanlagen und entsprechenden Übertragungstechnologien ausgestattet.

1.4.2. Die Beschwerdeführerin tätigte in den Jahren XXXX bis XXXX Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter.1.4.2. Die Beschwerdeführerin tätigte in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter.

Die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter stehen in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben und stellen keine Ersatzinvestitionen dar. Beginnend im Jahr XXXX hat die Beschwerdeführerin in Lichtwellenleiteranlagen investiert. Zuvor wurden Steuerkabel für Gasleitungen in Form von Kupferleitungen verlegt. Der technologische Vorteil von Lichtwellenleitern ist in der Möglichkeit der Übertragung größerer Datenmengen zu sehen. Die Beschwerdeführerin prüfte neben dem Einsatz von Lichtwellenleitern auch alternative Technologien, entschied sich aber aus Gründen des Standes der Technik und einer durch den Einsatz dieser Technologie einhergehenden fehlenden Abhängigkeit von Systemen Dritter für den Einsatz von Lichtwellenleitern.Die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter stehen in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben und stellen keine Ersatzinvestitionen dar. Beginnend im Jahr römisch 40 hat die Beschwerdeführerin in Lichtwellenleiteranlagen investiert. Zuvor wurden Steuerkabel für Gasleitungen in Form von Kupferleitungen verlegt. Der technologische Vorteil von Lichtwellenleitern ist in der Möglichkeit der Übertragung größerer Datenmengen zu sehen. Die Beschwerdeführerin prüfte neben dem Einsatz von Lichtwellenleitern auch alternative Technologien, entschied sich aber aus Gründen des Standes der Technik und einer durch den Einsatz dieser Technologie einhergehenden fehlenden Abhängigkeit von Systemen Dritter für den Einsatz von Lichtwellenleitern.

1.4.3. Die bezughabenden Netzausbauvorhaben wurden von der belangten Behörde im Rahmen des Investitionsfaktors – gekürzt um die Kosten für Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter – anerkannt.

Die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter, die im Rahmen des Investitionsfaktors nicht anerkannt wurden, sind von der belangten Behörde in der folgenden Regulierungsperiode vollumfänglich und auf Buchwertbasis (ohne weitere Kürzungen) in die Kostenbasis einbezogen und damit dem Grunde und der Höhe nach als angemessen anerkannt worden.

1.5. Zum Kostenanpassungsfaktor und den Kosten:

Der Kostenanpassungsfaktor von 01.01.2013 bis 31.12.2017 beträgt XXXX % p.a.Der Kostenanpassungsfaktor von 01.01.2013 bis 31.12.2017 beträgt römisch 40 % p.a.

Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Jahre 2013 bis 2017, differenziert nach Netzebenen, werden in der Höhe gemäß Spruchpunkt A) I. festgestellt.Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Jahre 2013 bis 2017, differenziert nach Netzebenen, werden in der Höhe gemäß Spruchpunkt A) römisch eins. festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, in der mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen einvernommen wurden, sowie am 22.04.2024.

Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.1. (Allgemeines zur XXXX ):2.1. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.1. (Allgemeines zur römisch 40 ):

2.1.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.1. ergeben sich aus XXXX der Tagesordnung der Generalversammlung am XXXX (im Folgenden: GV-Beilage), S. 1, deren Inhalt unstrittig ist, sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024.2.1.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.1. ergeben sich aus römisch 40 der Tagesordnung der Generalversammlung am römisch 40 (im Folgenden: GV-Beilage), S. 1, deren Inhalt unstrittig ist, sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024.

Der Zeuge XXXX war zwischen XXXX und XXXX Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher in der Lage, unmittelbar über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu berichten.Der Zeuge römisch 40 war zwischen römisch 40 und römisch 40 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher in der Lage, unmittelbar über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu berichten.

2.1.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.2. ergeben sich aus der GV-Beilage sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024.2.1.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.2. ergeben sich aus der GV-Beilage sowie den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024.

Die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 XXXX ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenschätzung des Ingenieursbüros XXXX (OZ 14, Beilage ./F). Wie der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar ausführte, plante dieses Ingenieursbüro damals auch alle anderen Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde das Projekt vom damaligen technischen Geschäftsführer begleitet. Da sich keine Besonderheiten gegenüber bereits realisierten Vorhaben ergeben hätten, durfte die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Schätzung vertrauen.Die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 römisch 40 ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kostenschätzung des Ingenieursbüros römisch 40 (OZ 14, Beilage ./F). Wie der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar ausführte, plante dieses Ingenieursbüro damals auch alle anderen Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde das Projekt vom damaligen technischen Geschäftsführer begleitet. Da sich keine Besonderheiten gegenüber bereits realisierten Vorhaben ergeben hätten, durfte die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Schätzung vertrauen.

2.1.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.3. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.2.1.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.3. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.

Dass das Vorhaben „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ von der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurde, ergibt sich bereits aus dem im ersten Rechtsgang im behördlichen Akt einliegenden Dokument „Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages, Studie XXXX “ aus XXXX . In diesem Bericht ist ausgeführt, dass zwischenzeitlich die XXXX Partnerin das Vorhaben „derzeit nicht verwirklicht“, womit nach Wegfall des XXXX Teils das Projekt „energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen“ sei und „derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden“ könne. Des Weiteren führte (der auch in diesem Verfahren als Zeuge geladene) XXXX im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W157 2006874-1 ua. in der Verhandlung am 24.03.2015 aus, dass in den Jahren „ XXXX bis XXXX “ durchgesickert sei, dass in XXXX nicht gebaut werde. Dies blieb von der Beschwerdeführerin auch unbestritten.Dass das Vorhaben „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ von der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurde, ergibt sich bereits aus dem im ersten Rechtsgang im behördlichen Akt einliegenden Dokument „Abschlussbericht, Antrag auf Auszahlung des Restbetrages, Studie römisch 40 “ aus römisch 40 . In diesem Bericht ist ausgeführt, dass zwischenzeitlich die römisch 40 Partnerin das Vorhaben „derzeit nicht verwirklicht“, womit nach Wegfall des römisch 40 Teils das Projekt „energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen“ sei und „derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden“ könne. Des Weiteren führte (der auch in diesem Verfahren als Zeuge geladene) römisch 40 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W157 2006874-1 ua. in der Verhandlung am 24.03.2015 aus, dass in den Jahren „ römisch 40 bis römisch 40 “ durchgesickert sei, dass in römisch 40 nicht gebaut werde. Dies blieb von der Beschwerdeführerin auch unbestritten.

2.1.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.

2.2. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.2. (zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“):2.2. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.2. (zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“):

2.2.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.1. ergeben sich aus der GV-Beilage, S. 3, und der dortigen Beilage 3.

Aus Beilage 1 zur GV-Beilage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeit auf Basis von zu versorgenden Haushalten sowie auf Basis von zu versorgenden gewerblichen und industriellen Objekten, jeweils unter Annahme eines jährlichen Gasverbrauches, berechnete. Die Zahl der geschätzten Gebäude beruhte auf den Daten der Volkszählung vom 15.05.2001. Die der Schätzung zugrunde gelegte Anschlussquote sowie der jährliche Gasverbrauch beruhten auf Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen hat sie, wie der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 ausführte, aufgrund ihrer Erfahrung getroffen.Aus Beilage 1 zur GV-Beilage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeit auf Basis von zu versorgenden Haushalten sowie auf Basis von zu versorgenden gewerblichen und industriellen Objekten, jeweils unter Annahme eines jährlichen Gasverbrauches, berechnete. Die Zahl der geschätzten Gebäude beruhte auf den Daten der Volkszählung vom 15.05.2001. Die der Schätzung zugrunde gelegte Anschlussquote sowie der jährliche Gasverbrauch beruhten auf Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen hat sie, wie der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 ausführte, aufgrund ihrer Erfahrung getroffen.

Dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl den Netz- als auch den Energiebereich umfasst, legte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid, S. 39, dar und wurde vom Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 bestätigt. Der Zeuge gab an, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung allein internen Zwecke diente und eine zu anderen Projekten vergleichbare Darstellung gewährleisten sollte.Dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl den Netz- als auch den Energiebereich umfasst, legte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid, S. 39, dar und wurde vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 bestätigt. Der Zeuge gab an, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung allein internen Zwecke diente und eine zu anderen Projekten vergleichbare Darstellung gewährleisten sollte.

2.2.2. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.2. (Herstellungszeitpunkt) beruht auf folgenden Erwägungen:

2.2.2.1. Ausweislich der Feststellungen zu Pkt. 1.1.1. zog die Beschwerdeführerin die Erschließung des XXXX bereits im Jahr XXXX in Zusammenhang mit anderen Netzausbauvorhaben in Betracht bzw. dachte die allfällige Erschließung des XXXX bei diesen mit. Die grundsätzliche Entscheidung zur Erschließung des XXXX (samt überregionaler Transportleitung) wurde schließlich in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX getroffen (vgl. bereits die Feststellung zu Pkt. 1.1.3.).2.2.2.1. Ausweislich der Feststellungen zu Pkt. 1.1.1. zog die Beschwerdeführerin die Erschließung des römisch 40 bereits im Jahr römisch 40 in Zusammenhang mit anderen Netzausbauvorhaben in Betracht bzw. dachte die allfällige Erschließung des römisch 40 bei diesen mit. Die grundsätzliche Entscheidung zur Erschließung des römisch 40 (samt überregionaler Transportleitung) wurde schließlich in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 getroffen vergleiche bereits die Feststellung zu Pkt. 1.1.3.).

Einen ersten wesentlichen Schritt der tatsächlichen Umsetzung der Erschließung des XXXX bildet die Aufschlussleitung XXXX im Raum der XXXX . Dass diese einen wesentlichen und notwendigen Teil der Erschließung des XXXX bildet, ergibt sich bereits aus der GV-Beilage (vgl. zudem bereits Pkt. 1.1.1. f.). Im Rohrbuch der Beschwerdeführerin ist die Aufschlussleitung XXXX mit dem Zeitpunkt XXXX festgehalten. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 42, ausführt, dass es sich bei dieser Leitung um eine „bloße Verbindungsleitung von der ursprünglichen Verteilernetzleitung des XXXX nach XXXX zum Anschlusspunkt der XXXX “ handle, ist die von ihr angenommene mangelnden Signifikanz der Aufschlussleitung XXXX im Kontext der (tatsächlich erfolgten) Umsetzung der überregionalen Transportleitung zwar nachvollziehbar. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht auf die Beurteilung des fiktiven Vorhabens der Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung samt Verbindungsleitung von XXXX bis XXXX umlegen, weil gerade nicht (allein) die XXXX zu beurteilen ist.Einen ersten wesentlichen Schritt der tatsächlichen Umsetzung der Erschließung des römisch 40 bildet die Aufschlussleitung römisch 40 im Raum der römisch 40 . Dass diese einen wesentlichen und notwendigen Teil der Erschließung des römisch 40 bildet, ergibt sich bereits aus der GV-Beilage vergleiche zudem bereits Pkt. 1.1.1. f.). Im Rohrbuch der Beschwerdeführerin ist die Aufschlussleitung römisch 40 mit dem Zeitpunkt römisch 40 festgehalten. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 42, ausführt, dass es sich bei dieser Leitung um eine „bloße Verbindungsleitung von der ursprünglichen Verteilernetzleitung des römisch 40 nach römisch 40 zum Anschlusspunkt der römisch 40 “ handle, ist die von ihr angenommene mangelnden Signifikanz der Aufschlussleitung römisch 40 im Kontext der (tatsächlich erfolgten) Umsetzung der überregionalen Transportleitung zwar nachvollziehbar. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht auf die Beurteilung des fiktiven Vorhabens der Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung samt Verbindungsleitung von römisch 40 bis römisch 40 umlegen, weil gerade nicht (allein) die römisch 40 zu beurteilen ist.

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 außerdem darauf hin, dass die Umsetzung einer Verteilerleitung mit einem Druck bis einschließlich 6 bar (was bei einer fiktiven Ausführung der XXXX als Verteilerleitung der Fall wäre), wenn der Leitungsinhaber bestimmte Vorgaben erfüllt und für diese Leitung keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Genehmigungspflicht unterlag (vgl. § 44 Abs. 2 GWG idF BGBl. I 148/2002). Auch deshalb sind das Genehmigungsverfahren für die und der Genehmigungszeitpunkt der überregionalen Transportleitung (anders als im angefochtenen Bescheid, S. 43, angenommen) für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ nicht maßgeblich.Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 außerdem darauf hin, dass die Umsetzung einer Verteilerleitung mit einem Druck bis einschließlich 6 bar (was bei einer fiktiven Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung der Fall wäre), wenn der Leitungsinhaber bestimmte Vorgaben erfüllt und für diese Leitung keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Genehmigungspflicht unterlag vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,). Auch deshalb sind das Genehmigungsverfahren für die und der Genehmigungszeitpunkt der überregionalen Transportleitung (anders als im angefochtenen Bescheid, S. 43, angenommen) für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ nicht maßgeblich.

2.2.2.2. Angesichts dessen ist von einem Herstellungszeitpunkt mit XXXX auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Erschließung des XXXX begonnen hat. Die Leitung XXXX dient der Versorgung des XXXX mit Erdgas, weshalb ihre Errichtung für das Verteilernetz im XXXX als maßgeblich anzusehen ist.2.2.2.2. Angesichts dessen ist von einem Herstellungszeitpunkt mit römisch 40 auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Erschließung des römisch 40 begonnen hat. Die Leitung römisch 40 dient der Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, weshalb ihre Errichtung für das Verteilernetz im römisch 40 als maßgeblich anzusehen ist.

2.2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.3. (Investitionsvolumen) ergeben sich aus der GV-Beilage, S. 3. Die Investitionssumme wurde auch von der belangten Behörde in ihrer Investitionsvergleichsrechnung in dieser Höhe angesetzt und blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine der belangten Behörde im Verfahren zur GZ XXXX bereits am XXXX vorgelegte Stellungnahme darauf hinweist (vgl. Beschwerde, Rz 51), dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung EUR XXXX betragen würden, handelt es sich dabei zunächst um keine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt zur Verfügung gestanden wäre. Des Weiteren ist im Rahmen des für die Investitionsvergleichsrechnung anzusetzenden Investitionsvolumens das Gesamtvorhaben „Erschließung des XXXX “ zu beurteilen und nicht allein die fiktive Ausführung des fraglichen Teilstücks der XXXX als Verteilerleitung.Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine der belangten Behörde im Verfahren zur GZ römisch 40 bereits am römisch 40 vorgelegte Stellungnahme darauf hinweist vergleiche Beschwerde, Rz 51), dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung EUR römisch 40 betragen würden, handelt es sich dabei zunächst um keine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt zur Verfügung gestanden wäre. Des Weiteren ist im Rahmen des für die Investitionsvergleichsrechnung anzusetzenden Investitionsvolumens das Gesamtvorhaben „Erschließung des römisch 40 “ zu beurteilen und nicht allein die fiktive Ausführung des fraglichen Teilstücks der römisch 40 als Verteilerleitung.

2.2.4. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.4. (Betriebskosten) ergibt sich aus Beilage 3 zur GV-Beilage. Die Betriebskosten wurden auch von der belangten Behörde in ihrer Investitionsvergleichsrechnung in dieser Höhe angesetzt und blieben im Verfahren unbestritten.

2.2.5. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.5. (Zinssatz) ergibt sich aus der Höhe der regulatorischen Verzinsung (WACC) zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. angefochtener Bescheid, S. 56). Die Höhe des Zinssatzes blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.2.2.5. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.5. (Zinssatz) ergibt sich aus der Höhe der regulatorischen Verzinsung (WACC) zum maßgeblichen Zeitpunkt vergleiche angefochtener Bescheid, S. 56). Die Höhe des Zinssatzes blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.

2.2.6. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.6. (Netzbetreiberpreisindex – NPI) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren XXXX (vgl. angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe des NPI blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. Der diesbezügliche Beschluss wurde im og. Verfahren am XXXX getroffen.2.2.6. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.6. (Netzbetreiberpreisindex – NPI) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren römisch 40 vergleiche angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe des NPI blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten. Der diesbezügliche Beschluss wurde im og. Verfahren am römisch 40 getroffen.

Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines NPI erstmals mit der am XXXX in Kraft getretenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle XXXX , GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung XXXX vom XXXX , eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 4 leg.cit.; vgl. auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle XXXX , S. 21 ff.).Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines NPI erstmals mit der am römisch 40 in Kraft getretenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle römisch 40 , GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung römisch 40 vom römisch 40 , eingeführt wurde vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.; vergleiche auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle römisch 40 , S. 21 ff.).

2.2.7. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.7. (genereller Produktivitätsfaktor Xgen) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren (vgl. angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.2.2.7. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.7. (genereller Produktivitätsfaktor Xgen) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren vergleiche angefochtener Bescheid, S. 60). Die Höhe blieb – ausdrücklich auch in der Verhandlung am 17.01.2024 – unbestritten.

Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines generellen Produktivitätsfaktors Xgen erstmals mit der am XXXX in Kraft getretenen GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX , eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 4 leg.cit.; vgl. auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle XXXX , S. 15 ff.).Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines generellen Produktivitätsfaktors Xgen erstmals mit der am römisch 40 in Kraft getretenen GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , eingeführt wurde vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.; vergleiche auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle römisch 40 , S. 15 ff.).

2.2.8. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.8. (Inflation) ergibt sich aus dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex, der im Jahr 2000 2,3 %, 2001 2,7 %, 2002 1,8 %, 2003 1,3 % und 2004 2,1 % betrug – im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bezogen auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt somit 2,04 %.

Das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank beträgt XXXX % (vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2024; zur Festlegung dieses Zieles durch den EZB-Rat im Oktober 1998 siehe den EZB-Jahresbericht, 1998, S. 51 ff.).Das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank beträgt römisch 40 % vergleiche auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.02.2024; zur Festlegung dieses Zieles durch den EZB-Rat im Oktober 1998 siehe den EZB-Jahresbericht, 1998, S. 51 ff.).

Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024 darauf verweist, dass in den Jahren seit XXXX die Netzkosten in geringerem Ausmaß als die Inflation gestiegen seien, haben diese ex post-Daten angesichts der gebotenen Betrachtung zum maßgeblichen Zeitpunkt, jenem der fiktiven Herstellung, unberücksichtigt zu bleiben.Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024 darauf verweist, dass in den Jahren seit römisch 40 die Netzkosten in geringerem Ausmaß als die Inflation gestiegen seien, haben diese ex post-Daten angesichts der gebotenen Betrachtung zum maßgeblichen Zeitpunkt, jenem der fiktiven Herstellung, unberücksichtigt zu bleiben.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Inflation im Herstellungszeitpunkt in Höhe von XXXX % angemessen.Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Inflation im Herstellungszeitpunkt in Höhe von römisch 40 % angemessen.

2.2.9. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.9. (Haushalte und Anschlussquote) ergeben sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.2.9.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis die Zahl der Haushalte, die schließlich mit Erdgas versorgt werden, entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist. Diese Zahl ergibt sich durch Anwendung der Anschlussquote, verstanden als jener Anteil der Haushalte in Gemeinden, die letztlich mit Erdgas versorgt werden, gemessen an der Gesamtzahl an Haushalten in denselben Gemeinden.2.2.9.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis die Zahl der Haushalte, die schließlich mit Erdgas versorgt werden, entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist. Diese Zahl ergibt sich durch Anwendung der Anschlussquote, verstanden als jener Anteil der Haushalte in Gemeinden, die letztlich mit Erdgas versorgt werden, gemessen an der Gesamtzahl an Haushalten in denselben Gemeinden.

Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von XXXX Haushalten in den betroffenen Gemeinden aus ( XXXX [ausgehend von XXXX Haushalten aufgrund verfügbarer Fernwärme reduziert], XXXX und XXXX ). Bei einer von ihr angenommenen Anschlussquote von XXXX % sollten im Endausbau somit XXXX Haushalte mit Erdgas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei XXXX Haushalten von einer Anschlussquote von ca. XXXX % bzw. XXXX mit Erdgas zu versorgenden Haushalten aus.Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von römisch 40 Haushalten in den betroffenen Gemeinden aus ( römisch 40 [ausgehend von römisch 40 Haushalten aufgrund verfügbarer Fernwärme reduziert], römisch 40 und römisch 40 ). Bei einer von ihr angenommenen Anschlussquote von römisch 40 % sollten im Endausbau somit römisch 40 Haushalte mit Erdgas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei römisch 40 Haushalten von einer Anschlussquote von ca. römisch 40 % bzw. römisch 40 mit Erdgas zu versorgenden Haushalten aus.

Die Differenz in der Gesamtzahl der Haushalte erklärt sich zunächst dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 52, alle Gemeinden des XXXX berücksichtigte und somit auch Gemeinden erfasste, deren Anschluss an das Verteilernetz zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht geplant war. Für die Zwecke einer Investitionsvergleichsrechnung führt der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit verwendete Wert zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen.Die Differenz in der Gesamtzahl der Haushalte erklärt sich zunächst dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 52, alle Gemeinden des römisch 40 berücksichtigte und somit auch Gemeinden erfasste, deren Anschluss an das Verteilernetz zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht geplant war. Für die Zwecke einer Investitionsvergleichsrechnung führt der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit verwendete Wert zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen.

2.2.9.2. Die Zahl der Wohnungen nach Art des (Wohn-)Gebäudes in den anzuschließenden Gemeinden beträgt ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX , XXXX , herausgegeben von der Statistik Austria im Jahr XXXX (vgl. OZ 10, Beilage 1):2.2.9.2. Die Zahl der Wohnungen nach Art des (Wohn-)Gebäudes in den anzuschließenden Gemeinden beträgt ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 , römisch 40 , herausgegeben von der Statistik Austria im Jahr römisch 40 vergleiche OZ 10, Beilage 1):

Gemeinde

Gesamt

mit 1 oder 2 Wohnungen

mit 3 bis 10 Wohnungen

mit 11+ Wohnungen

für Gemeinschaften

Nichtwohngebäude

G

W

G

W

G

W

G

W

G

W

G

W

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G = Gebäude; W = Wohnung

Der Begriff „Wohnung“ wird von der Statistik Austria gemäß der einschlägigen Europäischen Klassifikation der Bauwerke (CC – Classification of Types of Construction) verwendet (siehe Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX , S. 24). Ein „Gebäude mit einer Wohnung“ (Klasse 1110) umfasst „Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser usw.“ sowie auch „Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat“. Ein „Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1121) umfasst „Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen“. „Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1122) umfassen „sonstige Wohngebäude, z.B. Wohnblocks, Mietwohnhäuser, mit drei oder mehr Wohnungen“ (vgl. die Erläuterungen zur CC der Statistik Austria, Stand vom 21.08.1997, erstellt am 28.11.2018).Der Begriff „Wohnung“ wird von der Statistik Austria gemäß der einschlägigen Europäischen Klassifikation der Bauwerke (CC – Classification of Types of Construction) verwendet (siehe Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 , S. 24). Ein „Gebäude mit einer Wohnung“ (Klasse 1110) umfasst „Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser usw.“ sowie auch „Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat“. Ein „Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1121) umfasst „Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen“. „Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1122) umfassen „sonstige Wohngebäude, z.B. Wohnblocks, Mietwohnhäuser, mit drei oder mehr Wohnungen“ vergleiche die Erläuterungen zur CC der Statistik Austria, Stand vom 21.08.1997, erstellt am 28.11.2018).

In den anzuschließenden Gemeinden befinden sich somit (lässt man die Wohnungen in Nichtwohngebäuden, wozu gemäß Abteilung 12 Hotels, Bürogebäude, etc. zählen, außer Betracht) insgesamt XXXX Wohnungen ( XXXX und XXXX ).In den anzuschließenden Gemeinden befinden sich somit (lässt man die Wohnungen in Nichtwohngebäuden, wozu gemäß Abteilung 12 Hotels, Bürogebäude, etc. zählen, außer Betracht) insgesamt römisch 40 Wohnungen ( römisch 40 und römisch 40 ).

Der Begriff Wohnung im Sinne der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX kann auch für die hier nötigen Zwecke zum Begriff Haushalt insoweit gleichgesetzt werden (siehe auch die Wohnungsdefinition, die der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX , S. 23 f., zugrunde liegt). Auch wenn bei der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX ebenso Wohnungen erfasst werden, in denen keine Person gemeldet ist, ist ein allfälliger Leerstand nicht von der Zahl verfügbarer Wohnungen abzuziehen, ist doch in allen Gemeinden (und somit auch in den in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten) immer auch von einem Leerstand auszugehen.Der Begriff Wohnung im Sinne der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 kann auch für die hier nötigen Zwecke zum Begriff Haushalt insoweit gleichgesetzt werden (siehe auch die Wohnungsdefinition, die der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 , S. 23 f., zugrunde liegt). Auch wenn bei der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 ebenso Wohnungen erfasst werden, in denen keine Person gemeldet ist, ist ein allfälliger Leerstand nicht von der Zahl verfügbarer Wohnungen abzuziehen, ist doch in allen Gemeinden (und somit auch in den in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten) immer auch von einem Leerstand auszugehen.

Der Wert von XXXX Wohnungen deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Wert der Beschwerdeführerin, die – lässt man die aufgrund bereits von ihr getroffener Annahmen erfolgte Reduktion der Haushalte in XXXX , die systematisch in der anzunehmenden Anschlussquote zu berücksichtigen wäre, unberücksichtigt (was auch im Hinblick auf die in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten geboten ist) – von XXXX Haushalten ausging.Der Wert von römisch 40 Wohnungen deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Wert der Beschwerdeführerin, die – lässt man die aufgrund bereits von ihr getroffener Annahmen erfolgte Reduktion der Haushalte in römisch 40 , die systematisch in der anzunehmenden Anschlussquote zu berücksichtigen wäre, unberücksichtigt (was auch im Hinblick auf die in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten geboten ist) – von römisch 40 Haushalten ausging.

2.2.9.3. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von einer Anschlussquote von XXXX % bei XXXX Haushalten aus. Somit sollten im Endausbau XXXX Haushalte mit Gas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde bei XXXX Haushalten (vgl. dazu jedoch bereits Pkt. 2.2.9.1.) von einer Anschlussquote von XXXX % bzw. XXXX mit Gas zu versorgenden Haushalten aus, wobei die belangte Behörde überdies sich maßgeblich auf Daten aus dem Jahr XXXX stützte (vgl. angefochtener Bescheid, S. 52) und somit keine Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen hatte.2.2.9.3. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von einer Anschlussquote von römisch 40 % bei römisch 40 Haushalten aus. Somit sollten im Endausbau römisch 40 Haushalte mit Gas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde bei römisch 40 Haushalten vergleiche dazu jedoch bereits Pkt. 2.2.9.1.) von einer Anschlussquote von römisch 40 % bzw. römisch 40 mit Gas zu versorgenden Haushalten aus, wobei die belangte Behörde überdies sich maßgeblich auf Daten aus dem Jahr römisch 40 stützte vergleiche angefochtener Bescheid, S. 52) und somit keine Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen hatte.

2.2.9.3.1. Im Jahr XXXX betrug die Anschlussquote bei allen von der Beschwerdeführerin mit Gas versorgten Gemeinden im Durchschnitt rund XXXX % (OZ 15, Beilage ./J). Diese Daten setzen jedoch Hausanschlüsse (hinter einem Hausanschluss können mehrere Wohnungen verortet sein) mit der Gebäudeanzahl (in einem Gebäude können ebenfalls mehrere Wohnungen verortet sein) in Bezug (vgl. auch Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19). Bei einer haushaltsbezogenen Betrachtung würde folglich die Anschlussquote höher ausfallen, weil bei einem Hausanschluss bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen typischerweise auch mehrere Wohnungen mit Gas versorgt werden (vgl. dazu auch die nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024, S. 19).2.2.9.3.1. Im Jahr römisch 40 betrug die Anschlussquote bei allen von der Beschwerdeführerin mit Gas versorgten Gemeinden im Durchschnitt rund römisch 40 % (OZ 15, Beilage ./J). Diese Daten setzen jedoch Hausanschlüsse (hinter einem Hausanschluss können mehrere Wohnungen verortet sein) mit der Gebäudeanzahl (in einem Gebäude können ebenfalls mehrere Wohnungen verortet sein) in Bezug vergleiche auch Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19). Bei einer haushaltsbezogenen Betrachtung würde folglich die Anschlussquote höher ausfallen, weil bei einem Hausanschluss bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen typischerweise auch mehrere Wohnungen mit Gas versorgt werden vergleiche dazu auch die nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024, S. 19).

2.2.9.3.2. Die höchste Anschlussquote wies im Jahr XXXX ausweislich der Beilage ./J die Gemeinde XXXX mit XXXX %, die zweithöchste die Gemeinde XXXX mit XXXX % auf. Von insgesamt XXXX Gemeinden mit Hausanschlüssen wiesen XXXX eine Anschlussquote von zumindest XXXX % auf.2.2.9.3.2. Die höchste Anschlussquote wies im Jahr römisch 40 ausweislich der Beilage ./J die Gemeinde römisch 40 mit römisch 40 %, die zweithöchste die Gemeinde römisch 40 mit römisch 40 % auf. Von insgesamt römisch 40 Gemeinden mit Hausanschlüssen wiesen römisch 40 eine Anschlussquote von zumindest römisch 40 % auf.

Neben dem Umstand, dass es sich dabei um keine (rein) haushaltsbezogene Betrachtung handelt und Beilage ./J somit insoweit niedrigere Anschlussquoten ausweist, war zu diesem Zeitpunkt das Gasnetz der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig ausgebaut. Angesichts der langjährigen Lebensdauer von Heizsystemen kann ein Hausanschluss bei grundsätzlicher Verfügbarkeit von Erdgas in einer Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht hergestellt gewesen sein (vgl. dazu die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2024, demnach die Daten aus XXXX noch nicht den Endausbau der Gasinfrastruktur der Beschwerdeführerin darstellen würden; dabei ist jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu erkennen, inwieweit eine weitergehende In-Bezug-Setzung der Anschlussquoten aus dem Jahr XXXX zum jeweiligen Erschließungszeitpunkt der Gemeinden einen signifikanten Anstieg der Prognosegenauigkeit erwarten ließe, vgl. aaO, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen mit der belangten Behörde von einer XXXX Dauer bis zum tatsächlichen Erreichen der Anschlussquote auszugehen.Neben dem Umstand, dass es sich dabei um keine (rein) haushaltsbezogene Betrachtung handelt und Beilage ./J somit insoweit niedrigere Anschlussquoten ausweist, war zu diesem Zeitpunkt das Gasnetz der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig ausgebaut. Angesichts der langjährigen Lebensdauer von Heizsystemen kann ein Hausanschluss bei grundsätzlicher Verfügbarkeit von Erdgas in einer Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht hergestellt gewesen sein vergleiche dazu die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.01.2024 sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2024, demnach die Daten aus römisch 40 noch nicht den Endausbau der Gasinfrastruktur der Beschwerdeführerin darstellen würden; dabei ist jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu erkennen, inwieweit eine weitergehende In-Bezug-Setzung der Anschlussquoten aus dem Jahr römisch 40 zum jeweiligen Erschließungszeitpunkt der Gemeinden einen signifikanten Anstieg der Prognosegenauigkeit erwarten ließe, vergleiche aaO, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen mit der belangten Behörde von einer römisch 40 Dauer bis zum tatsächlichen Erreichen der Anschlussquote auszugehen.

2.2.9.3.3. In ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in mehreren Gemeinden auch rasch – und somit bereits vor der zu erwartenden Ausbaudauer von grundsätzlich XXXX Jahren – eine Anschlussquote von XXXX % bis XXXX % erreichen konnte, weshalb sie im Endausbau von einer Anschlussquote von XXXX % ausgehen habe können und dürfen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung als Verteilernetzbetreiberin und die folglich ihr als Netzbetreiberin bekannten, eigenen Anschlussquoten in ihre Prognose einfließen lässt, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.2.2.9.3.3. In ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in mehreren Gemeinden auch rasch – und somit bereits vor der zu erwartenden Ausbaudauer von grundsätzlich römisch 40 Jahren – eine Anschlussquote von römisch 40 % bis römisch 40 % erreichen konnte, weshalb sie im Endausbau von einer Anschlussquote von römisch 40 % ausgehen habe können und dürfen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung als Verteilernetzbetreiberin und die folglich ihr als Netzbetreiberin bekannten, eigenen Anschlussquoten in ihre Prognose einfließen lässt, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die belangte Behörde hat jedenfalls auch im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin zugestanden, dass diese aufgrund der gesetzten Ziele realitätsnahe und dem Vorsichtsprinzip entsprechende Erwartungswerte unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration ansetzen dürfe. Unter Berücksichtigung von Zielwerten ist auch die belangte Behörde von einer höheren Anschlussdichte ausgegangen, als sich aus der reinen Betrachtung von statistischen Werten zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hätte (vgl. angefochtener Bescheid, S. 52; die belangte Behörde erhöhte den von ihr zunächst ermittelten Wert von XXXX auf XXXX Kundinnen und Kunden, dies entspricht einer Erhöhung von rund XXXX %). Die belangte Behörde hat jedenfalls auch im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin zugestanden, dass diese aufgrund der gesetzten Ziele realitätsnahe und dem Vorsichtsprinzip entsprechende Erwartungswerte unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration ansetzen dürfe. Unter Berücksichtigung von Zielwerten ist auch die belangte Behörde von einer höheren Anschlussdichte ausgegangen, als sich aus der reinen Betrachtung von statistischen Werten zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hätte vergleiche angefochtener Bescheid, S. 52; die belangte Behörde erhöhte den von ihr zunächst ermittelten Wert von römisch 40 auf römisch 40 Kundinnen und Kunden, dies entspricht einer Erhöhung von rund römisch 40 %).

2.2.9.4. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Vorsicht einer Schätzung unter Berücksichtigung der ihr selbst vorliegenden Daten im Jahr XXXX nicht von einer Anschlussquote von XXXX % ausgehen, weil dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Netz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endausgebaut war, offensichtlich zu optimistisch ist.2.2.9.4. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Vorsicht einer Schätzung unter Berücksichtigung der ihr selbst vorliegenden Daten im Jahr römisch 40 nicht von einer Anschlussquote von römisch 40 % ausgehen, weil dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Netz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endausgebaut war, offensichtlich zu optimistisch ist.

Auf Basis der ihr als Verteilernetzbetreiberin vorliegenden Daten, des diesbezüglichen Stands des Netzausbaus, ihrer praktischen Erfahrung aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit sowie unter Berücksichtigung des ihr auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugestandenen Ansatzes von Erwartungswerten unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration durfte sie aber von einer Anschlussquote in Höhe von – zumindest – XXXX % ausgehen.Auf Basis der ihr als Verteilernetzbetreiberin vorliegenden Daten, des diesbezüglichen Stands des Netzausbaus, ihrer praktischen Erfahrung aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit sowie unter Berücksichtigung des ihr auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugestandenen Ansatzes von Erwartungswerten unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration durfte sie aber von einer Anschlussquote in Höhe von – zumindest – römisch 40 % ausgehen.

Die gegenüber den Annahmen der Beschwerdeführerin (deutlich) niedrigere Anschlussquote deckt auch sonstige Besonderheiten im Hinblick auf die anzuschließenden Gemeinden ab (wie bspw. bestehende alternative Wärmebereitstellungssysteme), zumal auch in den von ihr vorgelegten und herangezogenen Vergleichsdaten (Beilage ./J) keine derartigen Besonderheiten der Gemeinden abgebildet sind bzw. berücksichtigt wurden.

2.2.9.5. Folglich ist von XXXX zu versorgenden Haushalten in den anzuschließenden Gemeinden auszugehen.2.2.9.5. Folglich ist von römisch 40 zu versorgenden Haushalten in den anzuschließenden Gemeinden auszugehen.

Der absolute Wert an zu versorgenden Haushalten in den Gemeinden liegt im Ergebnis unter der Annahme der Beschwerdeführerin in der GV-Beilage, aber auch unter der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, weil sich auch die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als überhöht erwies.

2.2.9.6. Ergänzend ist hiezu noch Folgendes festzuhalten:

2.2.9.6.1. Die Daten in Beilage ./J sowie der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX bilden die Situation in den betroffenen Gemeinden zum maßgeblichen Zeitpunkt ab. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 49 ff., auf weitere allgemeine Daten zum XXXX und deren In-Bezug-Setzung zu XXXX verweist, um im Ergebnis eine Strukturschwäche des XXXX aufzuzeigen, lässt sich daraus für die haushaltsbezogene Betrachtung wenig gewinnen. Dass die Wohnbevölkerung zwischen XXXX und XXXX nahezu stagnierte und sie sich deutlich unterdurchschnittlich gegenüber XXXX entwickelt habe, ist aus folgendem Grund nicht relevant: Weder hat die Beschwerdeführerin ein zukünftiges Wachstum der Gesamtzahl der Haushalte prognostiziert und bei ihrer Schätzung berücksichtigt noch hat die belangte Behörde dies bei der Investitionsvergleichsrechnung zugrunde gelegt.2.2.9.6.1. Die Daten in Beilage ./J sowie der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 bilden die Situation in den betroffenen Gemeinden zum maßgeblichen Zeitpunkt ab. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 49 ff., auf weitere allgemeine Daten zum römisch 40 und deren In-Bezug-Setzung zu römisch 40 verweist, um im Ergebnis eine Strukturschwäche des römisch 40 aufzuzeigen, lässt sich daraus für die haushaltsbezogene Betrachtung wenig gewinnen. Dass die Wohnbevölkerung zwischen römisch 40 und römisch 40 nahezu stagnierte und sie sich deutlich unterdurchschnittlich gegenüber römisch 40 entwickelt habe, ist aus folgendem Grund nicht relevant: Weder hat die Beschwerdeführerin ein zukünftiges Wachstum der Gesamtzahl der Haushalte prognostiziert und bei ihrer Schätzung berücksichtigt noch hat die belangte Behörde dies bei der Investitionsvergleichsrechnung zugrunde gelegt.

Bezugnahmen auf tatsächliche Entwicklungen, die weit hinter dem maßgeblichen Herstellungszeitpunkt liegen (vgl. Daten zu XXXX bis XXXX im angefochtenen Bescheid, S. 50) sind irrelevant, weil eine ex post-Betrachtung unzulässig ist.Bezugnahmen auf tatsächliche Entwicklungen, die weit hinter dem maßgeblichen Herstellungszeitpunkt liegen vergleiche Daten zu römisch 40 bis römisch 40 im angefochtenen Bescheid, S. 50) sind irrelevant, weil eine ex post-Betrachtung unzulässig ist.

2.2.9.6.2. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024, S. 4, eine deutlich niedrigere Anschlussquote (unter XXXX %) als noch im angefochtenen Bescheid, ausgehend von Anschlussquoten im Jahr XXXX in Gemeinden im XXXX , ansetzt, weist sie selbst darauf hin, dass in diesen Gemeinden noch nicht der Endausbau der dortigen Gasinfrastruktur abgebildet sei (siehe bereits Pkt. 2.2.9.3.2. zur Netzausbaudauer sowie Pkt. 1.1.1. zum Zeitpunkt der Erschließung des XXXX ). Außerdem verweist sie selbst auf Gemeinden mit höheren Anschlussquoten (rund XXXX %), die aber nicht mit dem Potenzial im XXXX vergleichbar seien (aaO, S. 5). Bei all dem versagt es die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid gewählten Vorgehensweise – außerdem, entsprechende Erwartungswerte in die Anschlussquote einfließen zu lassen (vgl. diesbezüglich bereits Pkt. 2.2.9.3.3.).2.2.9.6.2. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 15.02.2024, S. 4, eine deutlich niedrigere Anschlussquote (unter römisch 40 %) als noch im angefochtenen Bescheid, ausgehend von Anschlussquoten im Jahr römisch 40 in Gemeinden im römisch 40 , ansetzt, weist sie selbst darauf hin, dass in diesen Gemeinden noch nicht der Endausbau der dortigen Gasinfrastruktur abgebildet sei (siehe bereits Pkt. 2.2.9.3.2. zur Netzausbaudauer sowie Pkt. 1.1.1. zum Zeitpunkt der Erschließung des römisch 40 ). Außerdem verweist sie selbst auf Gemeinden mit höheren Anschlussquoten (rund römisch 40 %), die aber nicht mit dem Potenzial im römisch 40 vergleichbar seien (aaO, S. 5). Bei all dem versagt es die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid gewählten Vorgehensweise – außerdem, entsprechende Erwartungswerte in die Anschlussquote einfließen zu lassen vergleiche diesbezüglich bereits Pkt. 2.2.9.3.3.).

So die belangte Behörde in der Folge von XXXX anzuschließenden Haushalten ausgeht, stützt sie dies vor allem auf Angaben des Unternehmens aus dem Jahr XXXX , aus denen hervorgeht, wie viele Anschlüsse tatsächlich in XXXX Jahren in den betroffenen Gemeinden erfolgt seien. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch bei einer ex ante-Betrachtung zu unterbleiben. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist jener der fiktiven Herstellung.So die belangte Behörde in der Folge von römisch 40 anzuschließenden Haushalten ausgeht, stützt sie dies vor allem auf Angaben des Unternehmens aus dem Jahr römisch 40 , aus denen hervorgeht, wie viele Anschlüsse tatsächlich in römisch 40 Jahren in den betroffenen Gemeinden erfolgt seien. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch bei einer ex ante-Betrachtung zu unterbleiben. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist jener der fiktiven Herstellung.

Dieses Vorbringen war somit ebenso wenig wie jenes der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023, in der sie darauf hinweist, dass Daten aus XXXX zeigen würden, dass in einigen Gemeinden die Anschlussquote über XXXX % liege und sie deshalb zu Recht im Jahr XXXX auch von XXXX % habe ausgehen dürfen, nicht weiter zu berücksichtigen.Dieses Vorbringen war somit ebenso wenig wie jenes der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023, in der sie darauf hinweist, dass Daten aus römisch 40 zeigen würden, dass in einigen Gemeinden die Anschlussquote über römisch 40 % liege und sie deshalb zu Recht im Jahr römisch 40 auch von römisch 40 % habe ausgehen dürfen, nicht weiter zu berücksichtigen.

2.2.10. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.10. (durchschnittlicher Gasverbrauch je Haushalt p.a.) ergibt sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.2.10.1. Die Beschwerdeführerin ging in Beilage 1 zur GV-Beilage von einem durchschnittlichen Gasverbrauch von XXXX m3 pro Haushalt p.a. aus. Für die Zwecke der Investitionsvergleichsrechnung ist dieser Wert, um entsprechend die Netznutzungsentgelte zur Anwendung zu bringen, in kWh umzurechnen.2.2.10.1. Die Beschwerdeführerin ging in Beilage 1 zur GV-Beilage von einem durchschnittlichen Gasverbrauch von römisch 40 m3 pro Haushalt p.a. aus. Für die Zwecke der Investitionsvergleichsrechnung ist dieser Wert, um entsprechend die Netznutzungsentgelte zur Anwendung zu bringen, in kWh umzurechnen.

2.2.10.1.1. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid, S. 53, ihren Umrechnungen einen Brennwert von XXXX kWh/Nm3 zugrunde, was einem Wert von XXXX kWh (im Bescheid mit „rund“ XXXX kWh angeführt) entspricht. In der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November XXXX ) wurde ein Wert von XXXX kWh/m3 angenommen.2.2.10.1.1. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid, S. 53, ihren Umrechnungen einen Brennwert von römisch 40 kWh/Nm3 zugrunde, was einem Wert von römisch 40 kWh (im Bescheid mit „rund“ römisch 40 kWh angeführt) entspricht. In der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November römisch 40 ) wurde ein Wert von römisch 40 kWh/m3 angenommen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 nachvollziehbar darlegte, beeinflussen mehrere Faktoren die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens (m3 bzw. Nm3) auf einen Energiewert (kWh). Ausweislich § 2 Z 5 Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO XXXX , Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung XXXX vom XXXX , galt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verrechnungsbrennwert von XXXX kWh/Nm3 in allen österreichischen Netzbereichen. Erst ab XXXX wurde dieser Wert mit XXXX kWh neu festgesetzt (vgl. die GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX ). Die belangte Behörde ging daher auf eine entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 davon aus, dass am XXXX ein Wert von XXXX kWh/Nm3 galt (der auch erst mit Wirksamkeit vom XXXX neu festgesetzt wurde) und dieser heranzuziehen sei (zu einem allf. abweichenden Wert für XXXX waren seitens der belangten Behörde keine Informationen auffindbar und diese sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen). Das Dokument „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November XXXX ) stellt laut belangter Behörde eine Unterlage aus dem Beratungsbereich für Endkunden dar, wobei generell die Schwierigkeit bestehe, den – bei Normverhältnissen geltenden – Brennwert auf spezifische Haushaltskunden zu modifizieren. Generell stelle die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens auf Energieverbrauch im Verhältnis der Netzbetreiber und Netzkundschaft eine Herausforderung hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit dar (vgl. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.11.2023, S. 3 f.).Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 nachvollziehbar darlegte, beeinflussen mehrere Faktoren die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens (m3 bzw. Nm3) auf einen Energiewert (kWh). Ausweislich Paragraph 2, Ziffer 5, Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO römisch 40 , Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung römisch 40 vom römisch 40 , galt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verrechnungsbrennwert von römisch 40 kWh/Nm3 in allen österreichischen Netzbereichen. Erst ab römisch 40 wurde dieser Wert mit römisch 40 kWh neu festgesetzt vergleiche die GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 ). Die belangte Behörde ging daher auf eine entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 davon aus, dass am römisch 40 ein Wert von römisch 40 kWh/Nm3 galt (der auch erst mit Wirksamkeit vom römisch 40 neu festgesetzt wurde) und dieser heranzuziehen sei (zu einem allf. abweichenden Wert für römisch 40 waren seitens der belangten Behörde keine Informationen auffindbar und diese sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen). Das Dokument „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November römisch 40 ) stellt laut belangter Behörde eine Unterlage aus dem Beratungsbereich für Endkunden dar, wobei generell die Schwierigkeit bestehe, den – bei Normverhältnissen geltenden – Brennwert auf spezifische Haushaltskunden zu modifizieren. Generell stelle die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens auf Energieverbrauch im Verhältnis der Netzbetreiber und Netzkundschaft eine Herausforderung hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit dar vergleiche die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.11.2023, S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 aus, dass ausweislich einer Mitteilung zur Gasbeschaffenheit der Abrechnungsbrennwert im Jahr XXXX mit Ausnahme von März jeweils knapp über XXXX kWh/m3 betragen habe. Dieser Umrechnungsfaktor könne aber ausweislich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2023 – wie sie erstmals und im Unterschied zum angefochtenen Bescheid ausführte – insoweit nicht herangezogen werden, weil die Höhenlage der betroffenen Gemeinden nicht berücksichtigt worden sei. Diese führe zu einem niedrigeren Brennwert zwischen rund XXXX und XXXX kWh/Nm3.Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 aus, dass ausweislich einer Mitteilung zur Gasbeschaffenheit der Abrechnungsbrennwert im Jahr römisch 40 mit Ausnahme von März jeweils knapp über römisch 40 kWh/m3 betragen habe. Dieser Umrechnungsfaktor könne aber ausweislich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2023 – wie sie erstmals und im Unterschied zum angefochtenen Bescheid ausführte – insoweit nicht herangezogen werden, weil die Höhenlage der betroffenen Gemeinden nicht berücksichtigt worden sei. Diese führe zu einem niedrigeren Brennwert zwischen rund römisch 40 und römisch 40 kWh/Nm3.

2.2.10.1.2. Zieht man den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umrechnungsfaktor von XXXX kWh/Nm3 heran, kommt man, wie bereits ausgeführt, auf einen Verbrauch von XXXX kWh p.a. Bei den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 angebotenen Umrechnungsfaktoren von XXXX und XXXX kWh/Nm3 ergeben sich XXXX bzw. XXXX kWh p.a.2.2.10.1.2. Zieht man den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umrechnungsfaktor von römisch 40 kWh/Nm3 heran, kommt man, wie bereits ausgeführt, auf einen Verbrauch von römisch 40 kWh p.a. Bei den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2023 angebotenen Umrechnungsfaktoren von römisch 40 und römisch 40 kWh/Nm3 ergeben sich römisch 40 bzw. römisch 40 kWh p.a.

Legt man der Umrechnung den – jedenfalls zum fiktiven Herstellungszeitpunkt geltenden – Wert der GSNT-VO XXXX iHv XXXX kWh/Nm3 zugrunde, hätte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes von XXXX kWh p.a. angenommen.Legt man der Umrechnung den – jedenfalls zum fiktiven Herstellungszeitpunkt geltenden – Wert der GSNT-VO römisch 40 iHv römisch 40 kWh/Nm3 zugrunde, hätte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes von römisch 40 kWh p.a. angenommen.

2.2.10.2. Eine genauere Schätzung erlaubt jedenfalls der von der Beschwerdeführerin vorgelegte tatsächliche durchschnittliche Gasverbrauch für das Jahr XXXX , aufgeschlüsselt je Gemeinde und Zählpunkt (vgl. Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023 iVm Beilage ./K [OZ 14 und 15]):2.2.10.2. Eine genauere Schätzung erlaubt jedenfalls der von der Beschwerdeführerin vorgelegte tatsächliche durchschnittliche Gasverbrauch für das Jahr römisch 40 , aufgeschlüsselt je Gemeinde und Zählpunkt vergleiche Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023 in Verbindung mit Beilage ./K [OZ 14 und 15]):

Im Jahr XXXX betrug bei der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Gasverbrauch eines Zählpunktes XXXX kWh bei insgesamt XXXX Zählpunkten in XXXX Gemeinden. Die Beschwerdeführerin weist in der Mitteilung vom 06.11.2023 darauf hin, dass zum XXXX vergleichbare Gemeinden im XXXX höhere durchschnittliche jährliche Verbrauchswerte aufweisen (zB XXXX mit XXXX kWh p.a., XXXX mit XXXX kWh p.a. oder XXXX mit XXXX kWh p.a.).Im Jahr römisch 40 betrug bei der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Gasverbrauch eines Zählpunktes römisch 40 kWh bei insgesamt römisch 40 Zählpunkten in römisch 40 Gemeinden. Die Beschwerdeführerin weist in der Mitteilung vom 06.11.2023 darauf hin, dass zum römisch 40 vergleichbare Gemeinden im römisch 40 höhere durchschnittliche jährliche Verbrauchswerte aufweisen (zB römisch 40 mit römisch 40 kWh p.a., römisch 40 mit römisch 40 kWh p.a. oder römisch 40 mit römisch 40 kWh p.a.).

Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Werten ist zu berücksichtigen, dass die mit Abstand meisten Zählpunkte die Gemeinde XXXX aufweist (die XXXX Zählpunkte entsprechen ca. XXXX % aller Zählpunkte). Der durchschnittliche Gasverbrauch in XXXX betrug im Jahr XXXX kWh. Während in XXXX im Jahr XXXX % aller Gebäude Ein- und Zweifamilienhäuser waren, lag dieser Wert in XXXX bei XXXX %. Hingegen waren in XXXX XXXX % der Gebäude Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, während dies in ganz XXXX insgesamt XXXX % waren (vgl. Gebäude und Wohnungszählung – XXXX , S. 9). Lässt man daher allein schon XXXX in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten unberücksichtigt, betrug der durchschnittliche Gasverbrauch im Jahr XXXX bei XXXX Zählpunkten XXXX kWh pro Zählpunkt.Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Werten ist zu berücksichtigen, dass die mit Abstand meisten Zählpunkte die Gemeinde römisch 40 aufweist (die römisch 40 Zählpunkte entsprechen ca. römisch 40 % aller Zählpunkte). Der durchschnittliche Gasverbrauch in römisch 40 betrug im Jahr römisch 40 kWh. Während in römisch 40 im Jahr römisch 40 % aller Gebäude Ein- und Zweifamilienhäuser waren, lag dieser Wert in römisch 40 bei römisch 40 %. Hingegen waren in römisch 40 römisch 40 % der Gebäude Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, während dies in ganz römisch 40 insgesamt römisch 40 % waren vergleiche Gebäude und Wohnungszählung – römisch 40 , S. 9). Lässt man daher allein schon römisch 40 in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten unberücksichtigt, betrug der durchschnittliche Gasverbrauch im Jahr römisch 40 bei römisch 40 Zählpunkten römisch 40 kWh pro Zählpunkt.

Dies legt bereits nahe, dass die Schätzung der Beschwerdeführerin von XXXX kWh p.a., die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrungswerte getroffen hat, vergleichsweise vorsichtig war. Des Weiteren ist insbesondere noch Folgendes zu berücksichtigen:Dies legt bereits nahe, dass die Schätzung der Beschwerdeführerin von römisch 40 kWh p.a., die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrungswerte getroffen hat, vergleichsweise vorsichtig war. Des Weiteren ist insbesondere noch Folgendes zu berücksichtigen:

2.2.10.3. Ausweislich einer Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November XXXX ) betrug der durchschnittliche Gasverbrauch in Österreich pro Haushalt abhängig von verschiedenen Faktoren (vgl. OZ 10, Beilage 2; den Verbrauchswerten in kWh liegt ein Brennwertfaktor von 10,7 kWh/m3 zugrunde):2.2.10.3. Ausweislich einer Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ (Stand: November römisch 40 ) betrug der durchschnittliche Gasverbrauch in Österreich pro Haushalt abhängig von verschiedenen Faktoren vergleiche OZ 10, Beilage 2; den Verbrauchswerten in kWh liegt ein Brennwertfaktor von 10,7 kWh/m3 zugrunde):

Personen im Haushalt

Wohnfläche in m2

Verbrauch in kWh

Verbrauch in m3

1 bis 2

Wohnung

50

7.490

700

70

10.700

1.000

100

14.980

1.400

Haus

100

18.190

1.700

130

22.470

2.100

200

35.310

3.300

3 und mehr

Wohnung

50

8.560

800

70

11.770

1.100

100

16.050

1.500

Haus

100

19.260

1.800

130

24.610

2.300

200

38.520

3.600

Basierend auf der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner ( XXXX m2) und den durchschnittlichen Personen je Haushalt XXXX , die die belangte Behörde nachvollziehbar und in Einklang mit der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX ermittelte, gelangte die belangte Behörde zu deutlich geringeren Verbrauchswerten als die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittshaushalt mit XXXX m2 und einem Verbrauch iHv XXXX kWh p.a. aus, wobei sie sich bezüglich des Verbrauchs auf den Tarifkalkulator der E-Control stützte (vgl. angefochtener Bescheid, S. 53 f.).Basierend auf der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner ( römisch 40 m2) und den durchschnittlichen Personen je Haushalt römisch 40 , die die belangte Behörde nachvollziehbar und in Einklang mit der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 ermittelte, gelangte die belangte Behörde zu deutlich geringeren Verbrauchswerten als die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittshaushalt mit römisch 40 m2 und einem Verbrauch iHv römisch 40 kWh p.a. aus, wobei sie sich bezüglich des Verbrauchs auf den Tarifkalkulator der E-Control stützte vergleiche angefochtener Bescheid, S. 53 f.).

2.2.10.4. Der Ansatz der belangten Behörde, die durchschnittliche Wohnfläche und Personenzahl je Haushalte heranzuziehen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde angenommene Durchschnittsverbrauch iHv XXXX kWh p.a. ist hingegen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren lässt dieser allein an der Wohnfläche anknüpfende Ansatz die Gebäudestruktur in den betroffenen Gemeinden und die im XXXX vorherrschenden Besonderheiten (Höhenlage, Jahresheizbedarf, überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser, etc.) außer Acht.2.2.10.4. Der Ansatz der belangten Behörde, die durchschnittliche Wohnfläche und Personenzahl je Haushalte heranzuziehen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde angenommene Durchschnittsverbrauch iHv römisch 40 kWh p.a. ist hingegen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren lässt dieser allein an der Wohnfläche anknüpfende Ansatz die Gebäudestruktur in den betroffenen Gemeinden und die im römisch 40 vorherrschenden Besonderheiten (Höhenlage, Jahresheizbedarf, überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser, etc.) außer Acht.

2.2.10.4.1. Zunächst stützt sich die Verbrauchsschätzung der belangten Behörde iHv XXXX kWh p.a. auf ihren eigenen Tarifkalkulator. Dies, ohne dass die Methodik dieser Schätzung näher erläutert wird und ohne Erklärung, worauf dieser Schätzwert im Einzelnen abstellt bzw. für welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum diese Schätzung Gültigkeit beansprucht (vgl. angefochtener Bescheid, S. 53).2.2.10.4.1. Zunächst stützt sich die Verbrauchsschätzung der belangten Behörde iHv römisch 40 kWh p.a. auf ihren eigenen Tarifkalkulator. Dies, ohne dass die Methodik dieser Schätzung näher erläutert wird und ohne Erklärung, worauf dieser Schätzwert im Einzelnen abstellt bzw. für welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum diese Schätzung Gültigkeit beansprucht vergleiche angefochtener Bescheid, S. 53).

Vielmehr ergibt sich bereits aus der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ mit dem Stand November XXXX ( XXXX ; vgl. die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.), dass eine Wohnung mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt einen Gasverbrauch von 14.980 kWh p.a. aufweist. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 16.050 kWh p.a.Vielmehr ergibt sich bereits aus der Unterlage der belangten Behörde „Wie hoch ist mein durchschnittlicher Gasverbrauch?“ mit dem Stand November römisch 40 ( römisch 40 ; vergleiche die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.), dass eine Wohnung mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt einen Gasverbrauch von 14.980 kWh p.a. aufweist. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 16.050 kWh p.a.

Wie die belangte Behörde bei einer Annahme von durchschnittlich XXXX Personen je Haushalt und einer Wohnfläche von XXXX m2 je Einwohner – und somit von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von XXXX m2 – demgegenüber einen Gasverbrauch von nur XXXX kWh p.a. annimmt, ist im angefochtenen Bescheid, S. 52 ff., nicht nachvollziehbar begründet.Wie die belangte Behörde bei einer Annahme von durchschnittlich römisch 40 Personen je Haushalt und einer Wohnfläche von römisch 40 m2 je Einwohner – und somit von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von römisch 40 m2 – demgegenüber einen Gasverbrauch von nur römisch 40 kWh p.a. annimmt, ist im angefochtenen Bescheid, S. 52 ff., nicht nachvollziehbar begründet.

2.2.10.4.2. In den betroffenen Gemeinden sind weiters rund XXXX % der Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen. Weitere rund XXXX % der Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit drei bis zehn Wohnungen. Die restlichen Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit 11 oder mehr Wohnungen bzw. Gemeinschaften (vgl. die Tabelle bei Pkt. 2.2.9.2.).2.2.10.4.2. In den betroffenen Gemeinden sind weiters rund römisch 40 % der Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen. Weitere rund römisch 40 % der Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit drei bis zehn Wohnungen. Die restlichen Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit 11 oder mehr Wohnungen bzw. Gemeinschaften vergleiche die Tabelle bei Pkt. 2.2.9.2.).

Setzt man die Gebäudestruktur – die ausweislich der von der belangten Behörde selbst aus dem Jahr XXXX stammenden Unterlage (vgl. wiederum die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.) erhebliche Auswirkungen auf den jährlichen Gasverbrauch hat – mit den dort angeführten Verbrauchsdaten in Bezug, bestätigt sich, dass die von der belangten Behörde zunächst veranschlagten XXXX kWh p.a. deutlich zu niedrig sind. Ein Haus mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt weist einen Gasverbrauch von 18.190 kWh p.a. auf. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 19.260 kWh p.a.Setzt man die Gebäudestruktur – die ausweislich der von der belangten Behörde selbst aus dem Jahr römisch 40 stammenden Unterlage vergleiche wiederum die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.) erhebliche Auswirkungen auf den jährlichen Gasverbrauch hat – mit den dort angeführten Verbrauchsdaten in Bezug, bestätigt sich, dass die von der belangten Behörde zunächst veranschlagten römisch 40 kWh p.a. deutlich zu niedrig sind. Ein Haus mit 100 m2 und ein bis zwei Personen im Haushalt weist einen Gasverbrauch von 18.190 kWh p.a. auf. Bei drei und mehr Personen steigt dieser Wert auf 19.260 kWh p.a.

Dabei lässt diese Unterlage, wie erwähnt, regionale Besonderheiten gänzlich außer Acht. Es handelt sich allein um Durchschnittswerte für Gesamtösterreich. Ein allfälliger Mehrverbrauch kann auch ausweislich der Unterlage der belangten Behörde durch unterschiedliche Faktoren begründet sein. Dass im XXXX im Vergleich zu anderen Regionen in Österreich Umstände vorherrschen (Höhenlage, Topographie), die zu einem über dem Durchschnitt für Gesamtösterreich liegenden Gasverbrauch führen, ist unstrittig (vgl. auch die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 8).Dabei lässt diese Unterlage, wie erwähnt, regionale Besonderheiten gänzlich außer Acht. Es handelt sich allein um Durchschnittswerte für Gesamtösterreich. Ein allfälliger Mehrverbrauch kann auch ausweislich der Unterlage der belangten Behörde durch unterschiedliche Faktoren begründet sein. Dass im römisch 40 im Vergleich zu anderen Regionen in Österreich Umstände vorherrschen (Höhenlage, Topographie), die zu einem über dem Durchschnitt für Gesamtösterreich liegenden Gasverbrauch führen, ist unstrittig vergleiche auch die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 8).

2.2.10.5. Allein vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten (vgl. Pkt. 2.2.10.2.) schlüssig und nachvollziehbar; diese wurden von der belangten Behörde auch nicht beanstandet. Folglich legte die Beschwerdeführerin ihre Erfahrungswerte als Verteilernetzbetreiberin ihrer Schätzung zu Recht zugrunde und setzte vor diesem Hintergrund in der GV-Beilage keinen unrealistischen Wert an.2.2.10.5. Allein vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten vergleiche Pkt. 2.2.10.2.) schlüssig und nachvollziehbar; diese wurden von der belangten Behörde auch nicht beanstandet. Folglich legte die Beschwerdeführerin ihre Erfahrungswerte als Verteilernetzbetreiberin ihrer Schätzung zu Recht zugrunde und setzte vor diesem Hintergrund in der GV-Beilage keinen unrealistischen Wert an.

Hinzu kommt, dass der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar darlegte, dass die Schätzwerte der Beschwerdeführerin auch insoweit einer vorherigen Kontrolle unterzogen wurden, als der Ölverbrauch von Häusern in anzuschließenden Gemeinden erfragt und auf den zu erwartenden Gasverbrauch umgelegt wurde (vgl. die ebenfalls glaubwürdige Aussage des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024).Hinzu kommt, dass der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 nachvollziehbar darlegte, dass die Schätzwerte der Beschwerdeführerin auch insoweit einer vorherigen Kontrolle unterzogen wurden, als der Ölverbrauch von Häusern in anzuschließenden Gemeinden erfragt und auf den zu erwartenden Gasverbrauch umgelegt wurde vergleiche die ebenfalls glaubwürdige Aussage des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024).

Es war somit ein durchschnittlicher Gasverbrauch eines Haushaltes iHv XXXX kWh p.a. festzustellen.Es war somit ein durchschnittlicher Gasverbrauch eines Haushaltes iHv römisch 40 kWh p.a. festzustellen.

2.2.10.6. Soweit die belangte Behörde in den ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 angeschlossenen Berechnungen von einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes mit XXXX kWh p.a. ausgeht, ist dies (abseits eines Hinweis, dass im angefochtenen Bescheid der Verbrauch „tendenziell niedrig“ angesetzt wäre) nicht näher begründet und vermag die obigen Ausführungen nicht zu erschüttern. Falls die belangte Behörde damit auf den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./K abstellen wollte (siehe dazu auch die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19), ist auf die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2.10.2. ff. zu verweisen.2.2.10.6. Soweit die belangte Behörde in den ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 angeschlossenen Berechnungen von einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes mit römisch 40 kWh p.a. ausgeht, ist dies (abseits eines Hinweis, dass im angefochtenen Bescheid der Verbrauch „tendenziell niedrig“ angesetzt wäre) nicht näher begründet und vermag die obigen Ausführungen nicht zu erschüttern. Falls die belangte Behörde damit auf den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./K abstellen wollte (siehe dazu auch die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 19), ist auf die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2.10.2. ff. zu verweisen.

Außer Acht bleiben müssen auch hier Angaben der Beschwerdeführerin, die auf den Gasverbrauch zu einem späteren Zeitpunkt als den fiktiven Herstellungszeitpunkt abstellen. So soll ausweislich der Beschwerde, Rz 58, der tatsächliche Gasverbrauch in den Gemeinden des XXXX höher sein; in den Jahren XXXX bis XXXX soll ein Haushalt mehr als XXXX kWh p.a. verbraucht haben. Da es für die Investitionsvergleichsrechnung jedoch nur auf eine ex ante-Betrachtung ankommt, ist nicht näher auf das Zustandekommen der in der Beschwerde angebotenen Werte einzugehen (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 14 f.).Außer Acht bleiben müssen auch hier Angaben der Beschwerdeführerin, die auf den Gasverbrauch zu einem späteren Zeitpunkt als den fiktiven Herstellungszeitpunkt abstellen. So soll ausweislich der Beschwerde, Rz 58, der tatsächliche Gasverbrauch in den Gemeinden des römisch 40 höher sein; in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 soll ein Haushalt mehr als römisch 40 kWh p.a. verbraucht haben. Da es für die Investitionsvergleichsrechnung jedoch nur auf eine ex ante-Betrachtung ankommt, ist nicht näher auf das Zustandekommen der in der Beschwerde angebotenen Werte einzugehen (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 14 f.).

2.2.11. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.11. ergeben sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.2.11.1. Die Beschwerdeführerin ging ausweislich der GV-Beilage davon aus, eine bestimmte Zahl an Hotel- und Gastgewerbebetrieben ( XXXX % von XXXX Gästebetten bei einem Verbrauch von XXXX m3 Erdgas p.a. pro Gästebett), an Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben (geschätzter Gasbedarf von insgesamt XXXX m3 p.a.) sowie an öffentlichen Gebäuden (geschätzter Gasbedarf von insgesamt XXXX m3 p.a.) zu versorgen. Insgesamt rechnete die Beschwerdeführerin somit mit einem jährlichen Gasverbrauch von Nichtwohngebäuden (vgl. bereits Pkt. 2.2.9.2.) im XXXX von XXXX m3. Eine nähere Darstellung, wie die Annahmen zustande gekommen sind, findet sich in der GV-Beilage nicht und eine solche ist – ausweislich der Aussage des Zeugen XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 – zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt worden (siehe auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 5).2.2.11.1. Die Beschwerdeführerin ging ausweislich der GV-Beilage davon aus, eine bestimmte Zahl an Hotel- und Gastgewerbebetrieben ( römisch 40 % von römisch 40 Gästebetten bei einem Verbrauch von römisch 40 m3 Erdgas p.a. pro Gästebett), an Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben (geschätzter Gasbedarf von insgesamt römisch 40 m3 p.a.) sowie an öffentlichen Gebäuden (geschätzter Gasbedarf von insgesamt römisch 40 m3 p.a.) zu versorgen. Insgesamt rechnete die Beschwerdeführerin somit mit einem jährlichen Gasverbrauch von Nichtwohngebäuden vergleiche bereits Pkt. 2.2.9.2.) im römisch 40 von römisch 40 m3. Eine nähere Darstellung, wie die Annahmen zustande gekommen sind, findet sich in der GV-Beilage nicht und eine solche ist – ausweislich der Aussage des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 – zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt worden (siehe auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 5).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid, S. 53 ff., demgegenüber von einem insgesamt deutlich niedrigeren Verbrauch von Erdgas für Nichtwohngebäude im XXXX aus. Sie legte ihrer Schätzung (in diesem Fall) die differenzierte Gebäude- und Betriebsstruktur von Industrie, Handel sowie Tourismusbetrieben und deren jährlichen Gasverbrauch zugrunde. Im Ergebnis ging die belangte Behörde von XXXX Nichtwohngebäuden mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von XXXX kWh p.a. aus.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid, S. 53 ff., demgegenüber von einem insgesamt deutlich niedrigeren Verbrauch von Erdgas für Nichtwohngebäude im römisch 40 aus. Sie legte ihrer Schätzung (in diesem Fall) die differenzierte Gebäude- und Betriebsstruktur von Industrie, Handel sowie Tourismusbetrieben und deren jährlichen Gasverbrauch zugrunde. Im Ergebnis ging die belangte Behörde von römisch 40 Nichtwohngebäuden mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von römisch 40 kWh p.a. aus.

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Vorgehensweise der belangten Behörde in ihrer Beschwerde in diesem Punkt nicht.

Während die Herleitung des durchschnittlichen Gasverbrauches iHv XXXX kWh p.a. nachvollziehbar auf Basis verfügbarer Daten dargestellt ist, geht die belangte Behörde wiederum von einer Gesamtzahl an Nichtwohngebäuden aus, die auf das gesamte XXXX und nicht nur die zu versorgenden Gemeinden abstellt (die von der belangten Behörde angenommene Zahl von XXXX Gebäuden für das XXXX ergibt sich auch aus der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX ). Ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – XXXX gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt XXXX Nichtwohngebäude in den anzuschließenden Gemeinden (vgl. Pkt. 2.2.9.2.). Wendet man die von der belangten Behörde angenommene und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Anschlussquote in Höhe von XXXX % für Nichtwohngebäude (vgl. den angefochtenen Bescheid, S. 54) auf die Gesamtzahl von XXXX Nichtwohngebäuden im XXXX an, ergeben sich XXXX zu versorgende Nichtwohngebäude.Während die Herleitung des durchschnittlichen Gasverbrauches iHv römisch 40 kWh p.a. nachvollziehbar auf Basis verfügbarer Daten dargestellt ist, geht die belangte Behörde wiederum von einer Gesamtzahl an Nichtwohngebäuden aus, die auf das gesamte römisch 40 und nicht nur die zu versorgenden Gemeinden abstellt (die von der belangten Behörde angenommene Zahl von römisch 40 Gebäuden für das römisch 40 ergibt sich auch aus der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 ). Ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – römisch 40 gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt römisch 40 Nichtwohngebäude in den anzuschließenden Gemeinden vergleiche Pkt. 2.2.9.2.). Wendet man die von der belangten Behörde angenommene und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Anschlussquote in Höhe von römisch 40 % für Nichtwohngebäude vergleiche den angefochtenen Bescheid, S. 54) auf die Gesamtzahl von römisch 40 Nichtwohngebäuden im römisch 40 an, ergeben sich römisch 40 zu versorgende Nichtwohngebäude.

2.2.11.2. Soweit die belangte Behörde in den ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 angeschlossenen Berechnungen von nur mehr XXXX zu versorgenden Nichtwohngebäuden ausgeht, wird dies in der Stellungnahme nicht näher begründet. In der Verhandlung am 22.04.2024 führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Kürzung bei Nichtwohngebäuden im selben Ausmaß wie die Kürzung der zu versorgenden Haushalte erfolgt sei (vgl. dazu bereits Pkt. 2.2.9.6.2.), um eine „alternative Berechnung“ darzustellen (vgl. die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 8 f.). Da bereits, wie ausgeführt, die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung der Anschlussquote für Haushalte in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 nicht entsprechend nachvollziehbar war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die im selben Ausmaß erfolgte Kürzung bei Nichtwohngebäuden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung vermag jedenfalls die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2.11.1. nicht zu erschüttern.2.2.11.2. Soweit die belangte Behörde in den ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 angeschlossenen Berechnungen von nur mehr römisch 40 zu versorgenden Nichtwohngebäuden ausgeht, wird dies in der Stellungnahme nicht näher begründet. In der Verhandlung am 22.04.2024 führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Kürzung bei Nichtwohngebäuden im selben Ausmaß wie die Kürzung der zu versorgenden Haushalte erfolgt sei vergleiche dazu bereits Pkt. 2.2.9.6.2.), um eine „alternative Berechnung“ darzustellen vergleiche die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 8 f.). Da bereits, wie ausgeführt, die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung der Anschlussquote für Haushalte in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 nicht entsprechend nachvollziehbar war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die im selben Ausmaß erfolgte Kürzung bei Nichtwohngebäuden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung vermag jedenfalls die Ausführungen gemäß Pkt. 2.2.11.1. nicht zu erschüttern.

2.2.12. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.12. (Netznutzungsentgelt) ergeben sich aus der GSNT-VO XXXX . Die Höhe des Netznutzungsentgelts blieb mit der Verordnung, mit der die GSNT-VO XXXX geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung XXXX vom XXXX , sowie mit der GSNT-VO-Novelle XXXX , Zl. XXXX , unverändert.2.2.12. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.12. (Netznutzungsentgelt) ergeben sich aus der GSNT-VO römisch 40 . Die Höhe des Netznutzungsentgelts blieb mit der Verordnung, mit der die GSNT-VO römisch 40 geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung römisch 40 vom römisch 40 , sowie mit der GSNT-VO-Novelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , unverändert.

2.2.13. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.13. ergibt sich aus dem Erhebungsbogen der belangten Behörde aus dem Jahr XXXX betreffend die Beschwerdeführerin, in der – im Verfahren unbestritten geblieben – eine Abschreibungsdauer von XXXX Jahren genannt ist. Die Umstellung auf eine einheitliche Abschreibungsdauer von XXXX Jahren erfolgte Ende des Jahres XXXX (vgl. angefochtener Bescheid, S. 61). Aus diesem Grund ist zum fiktiven Herstellungszeitpunkt von einer Abschreibungsdauer von XXXX Jahren auszugehen.2.2.13. Die Feststellung zu Pkt. 1.2.13. ergibt sich aus dem Erhebungsbogen der belangten Behörde aus dem Jahr römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin, in der – im Verfahren unbestritten geblieben – eine Abschreibungsdauer von römisch 40 Jahren genannt ist. Die Umstellung auf eine einheitliche Abschreibungsdauer von römisch 40 Jahren erfolgte Ende des Jahres römisch 40 vergleiche angefochtener Bescheid, S. 61). Aus diesem Grund ist zum fiktiven Herstellungszeitpunkt von einer Abschreibungsdauer von römisch 40 Jahren auszugehen.

Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die gegenständlichen Leitungen mitunter eine längere Nutzungsdauer aufweisen können und die Beschwerdeführerin mitunter von einer solchen kalkulatorisch ausgegangen ist (siehe auch die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 10).

2.2.14. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.14. ergeben sich auf Basis folgender beweiswürdigender Erwägungen:

2.2.14.1. Dem angefochtenen Bescheid war als Beilage 4 eine Investitionsvergleichsrechnung angeschlossen, die auf Basis der im angefochtenen Bescheid näher begründeten Schätzwerte einen Barwert des fiktiven Investitionsvorhabens iHv minus TEUR XXXX ergab. Mit den hier festgestellten Schätzwerten ergäbe sich ein Barwert iHv minus TEUR XXXX .2.2.14.1. Dem angefochtenen Bescheid war als Beilage 4 eine Investitionsvergleichsrechnung angeschlossen, die auf Basis der im angefochtenen Bescheid näher begründeten Schätzwerte einen Barwert des fiktiven Investitionsvorhabens iHv minus TEUR römisch 40 ergab. Mit den hier festgestellten Schätzwerten ergäbe sich ein Barwert iHv minus TEUR römisch 40 .

In dieser dem Bescheid zugrunde gelegten Investitionsvergleichsrechnung erfolgte eine Anpassung der Kostenseite iSe Anreizregulierung mit dem NPI und dem generellen Produktivitätsfaktors Xgen; eine parallel dazu erfolgende, periodische Anpassung der Erlöse (etwa in Höhe des NPI oder der Inflation) erfolgte hingegen nicht. Die Annahme einer üblichen Erlössteigerung in Zusammenhang mit der Inflation sei, laut belangter Behörde, für Investitionsprojekte im wettbewerblichen Bereich korrekt und üblich, allerdings müsse in diesen Branchen auch das Absatzrisiko entsprechend mitmodelliert werden (vgl. angefochtener Bescheid, S. 61 und die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 17).In dieser dem Bescheid zugrunde gelegten Investitionsvergleichsrechnung erfolgte eine Anpassung der Kostenseite iSe Anreizregulierung mit dem NPI und dem generellen Produktivitätsfaktors Xgen; eine parallel dazu erfolgende, periodische Anpassung der Erlöse (etwa in Höhe des NPI oder der Inflation) erfolgte hingegen nicht. Die Annahme einer üblichen Erlössteigerung in Zusammenhang mit der Inflation sei, laut belangter Behörde, für Investitionsprojekte im wettbewerblichen Bereich korrekt und üblich, allerdings müsse in diesen Branchen auch das Absatzrisiko entsprechend mitmodelliert werden vergleiche angefochtener Bescheid, S. 61 und die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 17).

Der Verweis der belangten Behörde auf das Absatz- bzw. Mengenrisiko verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil in die Investitionsvergleichsrechnung auch der jährliche durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushaltes bzw. eines Nichtwohngebäudes einfließt (zu dessen Festlegung vgl. umfassend Pkt. 2.2.10. f.) und auch der Zinssatz einen Risikozuschlag enthält. Vielmehr kritisierten sowohl die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten von XXXX als auch das von der belangten Behörde beauftragte und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Gutachten der XXXX die Unterlassung einer periodischen Anpassung der Erlöse. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar aus, dass eine Berücksichtigung des Mengenrisikos auch auf diesem Wege zu dessen Mehrfachberücksichtigung in der Investitionsvergleichsrechnung führt und diese somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin verzerrt (vgl. die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 17 f.).Der Verweis der belangten Behörde auf das Absatz- bzw. Mengenrisiko verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil in die Investitionsvergleichsrechnung auch der jährliche durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushaltes bzw. eines Nichtwohngebäudes einfließt (zu dessen Festlegung vergleiche umfassend Pkt. 2.2.10. f.) und auch der Zinssatz einen Risikozuschlag enthält. Vielmehr kritisierten sowohl die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten von römisch 40 als auch das von der belangten Behörde beauftragte und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Gutachten der römisch 40 die Unterlassung einer periodischen Anpassung der Erlöse. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar aus, dass eine Berücksichtigung des Mengenrisikos auch auf diesem Wege zu dessen Mehrfachberücksichtigung in der Investitionsvergleichsrechnung führt und diese somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin verzerrt vergleiche die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 17 f.).

Unabhängig vom allfälligen Mengenrisiko ist somit die grundlegende Frage der Methodik der Investitionsvergleichsrechnung zu beurteilen. Hinsichtlich derer kommen die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gutachten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Berücksichtigung der Inflation auch bei den Erlösen erforderlich ist. Dies ist, vor den eben getätigten Ausführungen, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb neben der Kostenseite auch die Erlösseite in der Investitionsvergleichsrechnung periodisch anzupassen ist.

2.2.14.2. Die belangte Behörde legte (folglich) ihrer Stellungnahme vom 15.02.2024 eine neue Variante der Investitionsvergleichsrechnung bei, in der die Möglichkeit der Berücksichtigung der Inflation vorgesehen ist.

In einer Variante werden nunmehr die Erlöse periodisch in Höhe des NPI angepasst (OZ 32, Blg. 2, Tabellenblatt „Variante VN_Parallel“). Damit werden die Erlöse jedoch jährlich um knapp XXXX % erhöht, was nicht nur die festgestellte Inflation in Höhe von XXXX %, sondern auch die kostenseitige Anpassung – weil neben dem NPI auch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zur Anwendung gelangt – signifikant übersteigt. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2024 weist diese zwar nachvollziehbar darauf hin, dass aus ihrer Sicht kosten- und erlösseitig die periodische Anpassung in selber Höhe erfolgen sollte, doch ist eine erlösseitige Anpassung in Höhe des NPI damit nicht in Einklang zu bringen.In einer Variante werden nunmehr die Erlöse periodisch in Höhe des NPI angepasst (OZ 32, Blg. 2, Tabellenblatt „Variante VN_Parallel“). Damit werden die Erlöse jedoch jährlich um knapp römisch 40 % erhöht, was nicht nur die festgestellte Inflation in Höhe von römisch 40 %, sondern auch die kostenseitige Anpassung – weil neben dem NPI auch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zur Anwendung gelangt – signifikant übersteigt. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2024 weist diese zwar nachvollziehbar darauf hin, dass aus ihrer Sicht kosten- und erlösseitig die periodische Anpassung in selber Höhe erfolgen sollte, doch ist eine erlösseitige Anpassung in Höhe des NPI damit nicht in Einklang zu bringen.

In einer weiteren vorgelegten Variante sieht die Berechnungsmethode der belangten Behörde vor, dass kosten- und erlösseitig die Inflation in selber Höhe (jeweils von XXXX %) zur Anwendung gelangt, wobei darüber hinaus kostenseitig (weiterhin) der generelle Produktivitätsfaktor Xgen angewendet wird (OZ 32, Blg. 2, Tabellenblatt „Variante VN_ECA“ mit „aktivierter“ Inflation). In der mündlichen Verhandlung gefragt, weshalb in dieser Variante weiterhin der generelle Produktivitätsfaktor Xgen ausschließlich kostenseitig zur Anwendung gelange, führte die belangte Behörde aus, dass in der Tat durch die Anwendung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen die Investition gemäß dieser Variante fälschlicherweise rascher amortisiert werde. An sich müsste der generelle Produktivitätsfaktor Xgen auch erlösseitig Anwendung finden, um einen Gleichklang zwischen Kosten- und Erlösseite sicherzustellen. Wenn die Kosten durch den generellen Produktivitätsfaktor Xgen abgemildert werden, sei davon auszugehen, dass auch die Erlöse nicht im selben Ausmaß steigen (vgl. die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 10).In einer weiteren vorgelegten Variante sieht die Berechnungsmethode der belangten Behörde vor, dass kosten- und erlösseitig die Inflation in selber Höhe (jeweils von römisch 40 %) zur Anwendung gelangt, wobei darüber hinaus kostenseitig (weiterhin) der generelle Produktivitätsfaktor Xgen angewendet wird (OZ 32, Blg. 2, Tabellenblatt „Variante VN_ECA“ mit „aktivierter“ Inflation). In der mündlichen Verhandlung gefragt, weshalb in dieser Variante weiterhin der generelle Produktivitätsfaktor Xgen ausschließlich kostenseitig zur Anwendung gelange, führte die belangte Behörde aus, dass in der Tat durch die Anwendung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen die Investition gemäß dieser Variante fälschlicherweise rascher amortisiert werde. An sich müsste der generelle Produktivitätsfaktor Xgen auch erlösseitig Anwendung finden, um einen Gleichklang zwischen Kosten- und Erlösseite sicherzustellen. Wenn die Kosten durch den generellen Produktivitätsfaktor Xgen abgemildert werden, sei davon auszugehen, dass auch die Erlöse nicht im selben Ausmaß steigen vergleiche die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 10).

2.2.14.3. Zum maßgeblichen Herstellungszeitpunkt bestand jedenfalls noch kein Modell der Anreizregulierung (siehe bereits die Pkt. 2.2.6. und 2.2.7.). Folglich wäre der Beschwerdeführerin bei einer Beurteilung des Investitionsvorhabens zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Berücksichtigung des NPI und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen mangels Kenntnis dieser Parameter gar nicht möglich gewesen.

Eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvorhaben ist erst ab deren Einführung mit XXXX möglich, weshalb im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zur Anwendung gelangen, sondern die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe (der Inflation) anzupassen sind (vgl. dazu auch die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 10).Eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvorhaben ist erst ab deren Einführung mit römisch 40 möglich, weshalb im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zur Anwendung gelangen, sondern die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe (der Inflation) anzupassen sind vergleiche dazu auch die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 10).

2.2.14.4. Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.1. setzt die festgestellten und eben dargelegten Vorgaben um und berücksichtigt kosten- und erlösseitig die festgestellte Inflation ohne erlösseitig den generellen Produktivitätsfaktor Xgen anzuwenden. Die konkrete Höhe des Barwerts folgt der Berechnungsvariante der belangten Behörde im Tabellenblatt „Variante VN_Parallel“ (OZ 32, Blg. 2) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen (und ohne Berücksichtigung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen und unter Festsetzung des NPI in Höhe der Inflation).

Eine Sensitivitätsanalyse zeigt, wie weit einzelne Schätzwerte absinken könnten, sodass dennoch ein positiver Barwert erzielt würde. Dies wäre jeweils der Fall bei einer Anschlussquote von rund XXXX % bzw. XXXX zu versorgenden Haushalten (anstelle von XXXX % und XXXX Haushalten), bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes iHv XXXX kWh p.a. (anstelle von XXXX kWh p.a.), bei XXXX zu versorgenden Nichtwohngebäuden (anstelle von XXXX ) oder bei einer Inflation von XXXX % (anstelle von XXXX %).Eine Sensitivitätsanalyse zeigt, wie weit einzelne Schätzwerte absinken könnten, sodass dennoch ein positiver Barwert erzielt würde. Dies wäre jeweils der Fall bei einer Anschlussquote von rund römisch 40 % bzw. römisch 40 zu versorgenden Haushalten (anstelle von römisch 40 % und römisch 40 Haushalten), bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes iHv römisch 40 kWh p.a. (anstelle von römisch 40 kWh p.a.), bei römisch 40 zu versorgenden Nichtwohngebäuden (anstelle von römisch 40 ) oder bei einer Inflation von römisch 40 % (anstelle von römisch 40 %).

2.2.14.5. Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.2. entspricht der Variante der belangten Behörde im Tabellenblatt „Variante VN_ECA“ (mit „aktivierter“ Inflation; OZ 32, Blg. 2) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen. Der Barwert dieser Variante unter Einschluss des generellen Produktivitätsfaktors Xgen ist deshalb festgestellt, um zu zeigen, dass auch bei der von der belangten Behörde selbst vorgeschlagenen Berechnungsvariante der Barwert positiv wäre.

Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.3. folgt der Variante der belangten Behörde im Tabellenblatt „Variante VN_ECA“ (mit „aktivierter“ Inflation; OZ 32, Blg. 2) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen, wobei der NPI in festgestellter Höhe in die Berechnung einfließt. Auch in dieser Berechnungsvariante wäre der Barwert des Vorhabens positiv.

2.3. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.3. (zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der XXXX als Verteilerleitung):2.3. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.3. (zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung):

2.3.1. Die fiktiven Errichtungskosten ergeben sich aus der GV-Beilage. Aus dieser geht hervor, dass für eine Leitung DN 250, PN 4 von XXXX bis in den Bereich nördlich von XXXX EUR XXXX . veranschlagt waren. Diese Summe umfasst jedoch auch die Kosten für die Aufschließungsleitung von XXXX nach XXXX , die ebenfalls für die Aufspeisung der XXXX vorgesehen war. Folglich sind die dafür veranschlagten Kosten in Höhe von EUR XXXX (vgl. GV-Beilage, S. 4) in Abzug zu bringen. Somit ergeben sich fiktive Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der Transportleitung in Höhe von EUR XXXX .2.3.1. Die fiktiven Errichtungskosten ergeben sich aus der GV-Beilage. Aus dieser geht hervor, dass für eine Leitung DN 250, PN 4 von römisch 40 bis in den Bereich nördlich von römisch 40 EUR römisch 40 . veranschlagt waren. Diese Summe umfasst jedoch auch die Kosten für die Aufschließungsleitung von römisch 40 nach römisch 40 , die ebenfalls für die Aufspeisung der römisch 40 vorgesehen war. Folglich sind die dafür veranschlagten Kosten in Höhe von EUR römisch 40 vergleiche GV-Beilage, S. 4) in Abzug zu bringen. Somit ergeben sich fiktive Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der Transportleitung in Höhe von EUR römisch 40 .

Die Kostenschätzungen für die GV-Beilage wurden von einem Ingenieursbüro erstellt, das – so der Zeuge XXXX in der Verhandlung am 17.01.2024 – zu dieser Zeit alle Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin geplant und kalkuliert hat; angesichts der guten Erfahrungen mit diesem Ingenieursbüro seien die veranschlagten Werte damals von der Beschwerdeführerin keiner näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.Die Kostenschätzungen für die GV-Beilage wurden von einem Ingenieursbüro erstellt, das – so der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am 17.01.2024 – zu dieser Zeit alle Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin geplant und kalkuliert hat; angesichts der guten Erfahrungen mit diesem Ingenieursbüro seien die veranschlagten Werte damals von der Beschwerdeführerin keiner näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.

Da es an diesen Angaben keinen Grund zu zweifeln gibt, können die (ex ante) durchgeführten Schätzungen herangezogen werden, um die fiktiven Errichtungskosten für die „ XXXX als Verteilerleitung“ festzustellen.Da es an diesen Angaben keinen Grund zu zweifeln gibt, können die (ex ante) durchgeführten Schätzungen herangezogen werden, um die fiktiven Errichtungskosten für die „ römisch 40 als Verteilerleitung“ festzustellen.

2.3.2. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur GZ XXXX am XXXX vorgelegte Stellungnahme, in der sie ausführt, dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung EUR XXXX betragen hätten, ist hier nicht maßgeblich. Zunächst handelt es sich dabei um eine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden ist. Des Weiteren basiert diese Schätzung auf den zu einem späteren Zeitpunkt angefallenen tatsächlichen Errichtungskosten der überregionalen Transportleitung und legt diese auf eine fiktive Verbindungsleitung um, wobei abseits der Errichtungskosten Wegerecht, Ingenieurshonorare und sonstige Kosten in selber Höhe übernommen worden sind, weil diese laut Beschwerdeführerin auch bei einer Leitung mit geringerer Dimension angefallen wären. Hier ist darauf hinzuweisen, dass aus der GV-Beilage ersichtlich ist, dass die „erforderlichen Wegerecht bereits für eine Hochdruckleitung“ erworben werden sollten (aaO, S. 5) und dass für eine reine Verbindungsleitung nicht dieselben Genehmigungsvoraussetzungen gelten (vgl. bereits Pkt. 2.2.2.1.), weshalb auch nicht von Planer- und Beratungsleistungen im selben Umfang auszugehen ist.2.3.2. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur GZ römisch 40 am römisch 40 vorgelegte Stellungnahme, in der sie ausführt, dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung EUR römisch 40 betragen hätten, ist hier nicht maßgeblich. Zunächst handelt es sich dabei um eine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden ist. Des Weiteren basiert diese Schätzung auf den zu einem späteren Zeitpunkt angefallenen tatsächlichen Errichtungskosten der überregionalen Transportleitung und legt diese auf eine fiktive Verbindungsleitung um, wobei abseits der Errichtungskosten Wegerecht, Ingenieurshonorare und sonstige Kosten in selber Höhe übernommen worden sind, weil diese laut Beschwerdeführerin auch bei einer Leitung mit geringerer Dimension angefallen wären. Hier ist darauf hinzuweisen, dass aus der GV-Beilage ersichtlich ist, dass die „erforderlichen Wegerecht bereits für eine Hochdruckleitung“ erworben werden sollten (aaO, S. 5) und dass für eine reine Verbindungsleitung nicht dieselben Genehmigungsvoraussetzungen gelten vergleiche bereits Pkt. 2.2.2.1.), weshalb auch nicht von Planer- und Beratungsleistungen im selben Umfang auszugehen ist.

2.3.3. In der Verhandlung am 22.04.2024 hatten des Weiteren die Parteien nochmals Gelegenheit zu den fiktiven Errichtungskosten Stellung zu nehmen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete und die belangte Behörde lediglich auf die Nachvollziehbarkeit der Herleitung verwies.

Weitere Erhebungen konnten daher unterbleiben. Im Übrigen wurden dahingehende Beweisanträge weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde gestellt.

2.4. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.4. (zu den Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter):

2.4.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.1. ergeben sich bereits aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde, S. 5 f.) sowie der belangten Behörde. Aus dem angefochtenen Bescheid, S. 80, geht hervor, dass es sich bei Fernmeldeanlagen „im Gasverteilernetz um Gerätschaften für die Messwert- und Alarmübertragung“ handelt und dass Fernmeldeanlagen „zur Übertragung der Messwerte und Alarme eine Übertragungsinfrastruktur“ benötigen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters hervor, dass im konkreten Fall die Investitionen in Fernmeldeanlagen – soweit sie für den Netzbetrieb eingesetzt werden – der Messwert- und Alarmübertragung dienen und damit „allgemein dem Zweck der Vermeidung bzw. möglichst raschen Behebung von Betriebsunfällen“. Des Weiteren ist auf das Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, demzufolge „die Messung und Übertragung von Alarm- oder Messdaten erforderlich sei und insoweit auch mit Blick auf die Versorgungssicherheit[…] geboten sei“ (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 21).

2.4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.2. sind, soweit sie die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen, unstrittig. Im Einzelnen ergeben sich diese aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (vgl. OZ 15, Blg. ./M und ./N sowie die Aufstellung in OZ 47, Blg. 2), deren Inhalt unstrittig ist.2.4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.2. sind, soweit sie die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffen, unstrittig. Im Einzelnen ergeben sich diese aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen vergleiche OZ 15, Blg. ./M und ./N sowie die Aufstellung in OZ 47, Blg. 2), deren Inhalt unstrittig ist.

Dass die Investitionen in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben stehen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 12, sowie der mündlichen Verhandlung (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 22). Die Feststellungen zu den technologischen Vorteilen bzw. der mangelnden Abhängigkeit ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 13 f. Die belangte Behörde ist freilich im Recht, dass nicht alle Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen, insbesondere jene zur Erhöhung der Datensicherheit durch den Einsatz von Lichtwellenleitern (vgl. dazu die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2023, S. 6). Zu bedenken ist aber, dass der Einsatz eines eigenen Übertragungssystems eine höhere Unabhängigkeit bietet, als dies bei einem Rückgriff auf Drittanbieter der Fall wäre. Des Weiteren stehen alternative Technologien nicht überall im Einsatzgebiet der Beschwerdeführerin zur Verfügung (siehe die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 13 f.).Dass die Investitionen in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben stehen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 12, sowie der mündlichen Verhandlung (siehe die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 22). Die Feststellungen zu den technologischen Vorteilen bzw. der mangelnden Abhängigkeit ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 13 f. Die belangte Behörde ist freilich im Recht, dass nicht alle Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen, insbesondere jene zur Erhöhung der Datensicherheit durch den Einsatz von Lichtwellenleitern vergleiche dazu die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2023, S. 6). Zu bedenken ist aber, dass der Einsatz eines eigenen Übertragungssystems eine höhere Unabhängigkeit bietet, als dies bei einem Rückgriff auf Drittanbieter der Fall wäre. Des Weiteren stehen alternative Technologien nicht überall im Einsatzgebiet der Beschwerdeführerin zur Verfügung (siehe die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023, S. 13 f.).

2.4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.3. ergeben sich insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin (vgl. die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 22). Wenngleich sich die belangte Behörde in der Verhandlung am 17.01.2024 zu dem Thema der Angemessenheit der mit Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleitern einhergehenden Kosten der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme vorbehalten hat, machte sie davon keinen Gebrauch.2.4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.3. ergeben sich insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vergleiche die Verhandlungsschrift vom 17.01.2024, S. 22). Wenngleich sich die belangte Behörde in der Verhandlung am 17.01.2024 zu dem Thema der Angemessenheit der mit Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleitern einhergehenden Kosten der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme vorbehalten hat, machte sie davon keinen Gebrauch.

2.5. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.5. (zum Kostenanpassungsfaktor und den Kosten):

Die Feststellungen zu Pkt. 1.5. stützen sich auf das aktualisierte Gutachten vom 21.04.2024 des dem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.03.2024 beigezogenen Amtssachverständigen. Nachdem die Parteien zunächst die Möglichkeit hatten, allfällige Befangenheitsgründe vorzubringen, wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend auf die vom Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen eingegangen. Die Parteien hatten Gelegenheit zu den Berechnungen des aktualisierten Gutachtens Stellung zu nehmen, diese waren jedoch unstrittig; die Parteien verzichteten auf eine Möglichkeit, dem Amtssachverständigen direkt Fragen stellen zu können (vgl. die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 4).Die Feststellungen zu Pkt. 1.5. stützen sich auf das aktualisierte Gutachten vom 21.04.2024 des dem Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.03.2024 beigezogenen Amtssachverständigen. Nachdem die Parteien zunächst die Möglichkeit hatten, allfällige Befangenheitsgründe vorzubringen, wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend auf die vom Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen eingegangen. Die Parteien hatten Gelegenheit zu den Berechnungen des aktualisierten Gutachtens Stellung zu nehmen, diese waren jedoch unstrittig; die Parteien verzichteten auf eine Möglichkeit, dem Amtssachverständigen direkt Fragen stellen zu können vergleiche die Verhandlungsschrift vom 22.04.2024, S. 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Vorschriften des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 145/2023, lauten wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Vorschriften des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, lauten wie folgt:

„Feststellung der Kostenbasis

§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

[…]

Regulierungskonto

§ 71. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.Paragraph 71, (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.

(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(4) Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der Paragraph 23 b, i, s, Paragraph 23 c, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.(7) Absatz 3 bis Absatz 5, gelten sinngemäß für Bescheide gemäß Paragraph 82,

[…]

Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber

§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1.         für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
2.         für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
3.         zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4.         aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:, 1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;, 2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);, 3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;, 4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Finanzierungskosten für Verteilernetzbetreiber

§ 80. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 80, (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.

(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10 % unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“

3.2. Die Beschwerde ist zulässig.

Zu A) I. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:

3.3. Zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber:

3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.

§ 79 Abs. 1 GWG 2011 sieht vor, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind.Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sieht vor, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind.

Gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 sind weiters nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, wobei der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen ist. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen – vor allem einem Vergleich mit anderen Netzbetreibern (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) – ausgeht, ist zulässig.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sind weiters nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, wobei der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen ist. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen – vor allem einem Vergleich mit anderen Netzbetreibern vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) – ausgeht, ist zulässig.

3.3.2. Sind Investitionen und damit verbundene Kosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen, weil bspw. die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht die bestmögliche Alternative darstellte, sind die Kosten von der Regulierungsbehörde nicht bzw. nicht vollständig anzuerkennen. Hingegen ist für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers (weiterhin) für dessen Netzbetrieb erforderlich sind und daher bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).3.3.2. Sind Investitionen und damit verbundene Kosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen, weil bspw. die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht die bestmögliche Alternative darstellte, sind die Kosten von der Regulierungsbehörde nicht bzw. nicht vollständig anzuerkennen. Hingegen ist für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers (weiterhin) für dessen Netzbetrieb erforderlich sind und daher bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).

3.3.3. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß § 79 GWG 2011 zum Zwecke einer Anreizregulierung weiters Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Abs. 3 leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.3.3.3. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Paragraph 79, GWG 2011 zum Zwecke einer Anreizregulierung weiters Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Absatz 3, leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.

3.4. Zur (teilweisen) Anerkennung von Kosten der XXXX :3.4. Zur (teilweisen) Anerkennung von Kosten der römisch 40 :

3.4.1. In seinem Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (Formatierung abweichend):

„54 Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers für dessen Netzbetrieb erforderlich sind, somit mit dessen Netztätigkeit ursächlich verbunden sind, und daher gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Investition getätigt wurde, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend.„54 Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers für dessen Netzbetrieb erforderlich sind, somit mit dessen Netztätigkeit ursächlich verbunden sind, und daher gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Investition getätigt wurde, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend.

55 Während eines mehrjährigen Zeitraums abgeschriebene Investitionskosten sind demnach solange als Kosten gemäß § 79 GWG 2011 anzuerkennen, als sie für den Netzbetrieb erforderlich sind. Dies ist bei einem begonnenen Investitionsprojekt jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass das Projekt nicht fortgeführt und fertiggestellt wird, damit für den Netzbetrieb des Verteilernetzbetreibers nicht erforderlich ist, und die Investitionen die ursächliche Verbindung mit der Netztätigkeit des Verteilernetzbetreibers verlieren.55 Während eines mehrjährigen Zeitraums abgeschriebene Investitionskosten sind demnach solange als Kosten gemäß Paragraph 79, GWG 2011 anzuerkennen, als sie für den Netzbetrieb erforderlich sind. Dies ist bei einem begonnenen Investitionsprojekt jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass das Projekt nicht fortgeführt und fertiggestellt wird, damit für den Netzbetrieb des Verteilernetzbetreibers nicht erforderlich ist, und die Investitionen die ursächliche Verbindung mit der Netztätigkeit des Verteilernetzbetreibers verlieren.

56 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies in Bezug auf das errichtete Teilstück der XXXX ab XXXX betreffend die begonnene aber nicht weiter umgesetzte XXXX Leitung nach XXXX der Fall. Da das errichtete Teilstück über eine bloße Verteilerleitung hinaus als XXXX Gasleitung ausgeführt, aber nicht weitergeführt wurde, sind jedenfalls im Rahmen der Kostenermittlung für die Jahre 2013 bis 2015 die Abschreibungen nicht auf Basis der gesamten Errichtungskosten bzw. nicht die Gesamtkosten bei der Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für die Kapitalkosten zu berücksichtigen.56 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies in Bezug auf das errichtete Teilstück der römisch 40 ab römisch 40 betreffend die begonnene aber nicht weiter umgesetzte römisch 40 Leitung nach römisch 40 der Fall. Da das errichtete Teilstück über eine bloße Verteilerleitung hinaus als römisch 40 Gasleitung ausgeführt, aber nicht weitergeführt wurde, sind jedenfalls im Rahmen der Kostenermittlung für die Jahre 2013 bis 2015 die Abschreibungen nicht auf Basis der gesamten Errichtungskosten bzw. nicht die Gesamtkosten bei der Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für die Kapitalkosten zu berücksichtigen.

[…]

Begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten eines Verteilernetzes im XXXX Begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten eines Verteilernetzes im römisch 40

[…]

60 Voraussetzung für die von der Revisionswerberin [Anm.: der Beschwerdeführerin des hg. Beschwerdeverfahrens] begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten einer bloßen Verteilerleitung für die nunmehr im XXXX angeschlossenen Gemeinden ist, dass es sich dabei dem Grunde und der Höhe nach um angemessene Kosten iSd § 79 Abs. 1 GWG 2011 handelt. Unbestritten ist, dass die errichtete Leitung im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2015 in diesem Umfang dem Netzbetrieb der Revisionswerberin als Verteilernetzbetreiberin diente. Allein der Umstand, dass tatsächlich keine bloß regionale Verteilerleitung sondern die Leitung als Teil der geplanten XXXX in der Dimension einer überregionalen Transitleitung errichtet wurde, hindert die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung als angemessen iSd § 79 GWG 2011 nicht.60 Voraussetzung für die von der Revisionswerberin [Anm.: der Beschwerdeführerin des hg. Beschwerdeverfahrens] begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten einer bloßen Verteilerleitung für die nunmehr im römisch 40 angeschlossenen Gemeinden ist, dass es sich dabei dem Grunde und der Höhe nach um angemessene Kosten iSd Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 handelt. Unbestritten ist, dass die errichtete Leitung im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2015 in diesem Umfang dem Netzbetrieb der Revisionswerberin als Verteilernetzbetreiberin diente. Allein der Umstand, dass tatsächlich keine bloß regionale Verteilerleitung sondern die Leitung als Teil der geplanten römisch 40 in der Dimension einer überregionalen Transitleitung errichtet wurde, hindert die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung als angemessen iSd Paragraph 79, GWG 2011 nicht.

61 Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 […] bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.61 Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 […] bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.

62 Wesentlich ist somit, ob und in welchem Umfang im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das errichtete Teilstück auch als bloße Verteilerleitung hergestellt hätte.

[…]

65 Sollte das BVwG im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren aufgrund ergänzender Feststellungen nach einem allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Teilstücks ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des XXXX errichtet hätte, so sind bei der Kostenermittlung gemäß § 79 GWG 2011 die noch näher festzustellenden fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung als angemessene Kosten anzuerkennen.“65 Sollte das BVwG im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren aufgrund ergänzender Feststellungen nach einem allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Teilstücks ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des römisch 40 errichtet hätte, so sind bei der Kostenermittlung gemäß Paragraph 79, GWG 2011 die noch näher festzustellenden fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung als angemessene Kosten anzuerkennen.“

3.4.2. Da das Vorhaben „ XXXX als Transportleitung“ von der Beschwerdeführerin spätestens seit XXXX nicht mehr weiterverfolgt wird, sind Kosten des in der Dimension DN 500, PN 70 errichteten Leitungsstücks, das jedoch lediglich zum Zwecke der Verteilung von Erdgas für Gemeinden im XXXX genutzt wird, nicht zur Gänze in der zweiten Regulierungsperiode Gas zu berücksichtigen.3.4.2. Da das Vorhaben „ römisch 40 als Transportleitung“ von der Beschwerdeführerin spätestens seit römisch 40 nicht mehr weiterverfolgt wird, sind Kosten des in der Dimension DN 500, PN 70 errichteten Leitungsstücks, das jedoch lediglich zum Zwecke der Verteilung von Erdgas für Gemeinden im römisch 40 genutzt wird, nicht zur Gänze in der zweiten Regulierungsperiode Gas zu berücksichtigen.

Im angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde (lediglich) XXXX % der Kosten der tatsächlich errichteten XXXX , weil im Beurteilungszeitraum nur XXXX % der verfügbaren Leitungskapazität für die Verteilung von Erdgas im XXXX genutzt wurden. Die belangte Behörde verneinte hingegen, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für Gemeinden im XXXX errichtet hätte, weshalb sie tatsächliche Errichtungskosten der XXXX auch nicht bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung anerkannte.Im angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde (lediglich) römisch 40 % der Kosten der tatsächlich errichteten römisch 40 , weil im Beurteilungszeitraum nur römisch 40 % der verfügbaren Leitungskapazität für die Verteilung von Erdgas im römisch 40 genutzt wurden. Die belangte Behörde verneinte hingegen, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für Gemeinden im römisch 40 errichtet hätte, weshalb sie tatsächliche Errichtungskosten der römisch 40 auch nicht bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung anerkannte.

3.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist nun zu prüfen, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen auch ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im XXXX errichtet hätte oder ob ohne die Möglichkeit des Gastransits zwischen XXXX das XXXX gar nicht erschlossen worden wäre. Wäre das XXXX von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen mit einem (reinen) Verteilernetz erschlossen worden, sind für das als Transportleitung errichtete Teilstück jene fiktiven Kosten anzuerkennen, die bei dessen fiktiver Errichtung als Verteilerleitung angefallen wären.3.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist nun zu prüfen, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen auch ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im römisch 40 errichtet hätte oder ob ohne die Möglichkeit des Gastransits zwischen römisch 40 das römisch 40 gar nicht erschlossen worden wäre. Wäre das römisch 40 von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen mit einem (reinen) Verteilernetz erschlossen worden, sind für das als Transportleitung errichtete Teilstück jene fiktiven Kosten anzuerkennen, die bei dessen fiktiver Errichtung als Verteilerleitung angefallen wären.

3.4.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sonstige (Leitungs-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX bei der Beschwerdeführerin angefallen sind bzw. anfallen, gemäß § 79 GWG 2011 in voller Höhe anerkannt hat, zumal diese auch für den Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin erforderlich sind. Gekürzt wurden ausschließlich Kosten für das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtete Leitungsstück. Insoweit in der Folge zwar zu prüfen ist, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im XXXX errichtet hätte (Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“), ist im Fall der Bejahung dieser Frage nur ein Teil der Kosten dieses Vorhabens strittig bzw. zusätzlich anzuerkennen (Errichtung der „ XXXX als Verteilerleitung“).3.4.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sonstige (Leitungs-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 bei der Beschwerdeführerin angefallen sind bzw. anfallen, gemäß Paragraph 79, GWG 2011 in voller Höhe anerkannt hat, zumal diese auch für den Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin erforderlich sind. Gekürzt wurden ausschließlich Kosten für das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtete Leitungsstück. Insoweit in der Folge zwar zu prüfen ist, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im römisch 40 errichtet hätte (Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“), ist im Fall der Bejahung dieser Frage nur ein Teil der Kosten dieses Vorhabens strittig bzw. zusätzlich anzuerkennen (Errichtung der „ römisch 40 als Verteilerleitung“).

3.5. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“:3.5. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“:

3.5.1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin kein (reines) Verteilernetz im XXXX errichtet hat. Da es sich somit um die Prüfung der Angemessenheit einer fiktiven Investition handelt, ist im Rahmen deren Beurteilung zwischen der tatsächlich errichteten Transportleitung auf der einen Seite und dem fiktiven (reinen) Verteilernetz auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin betreffend die tatsächlich umgesetzte Investition lässt keinen Schluss darüber zu, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen eine davon abweichende, fiktive Investition getätigt hätte. § 79 Abs. 1 Satz 4 GWG 2011 stellt insoweit auf eine objektive Maßfigur eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ab.3.5.1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin kein (reines) Verteilernetz im römisch 40 errichtet hat. Da es sich somit um die Prüfung der Angemessenheit einer fiktiven Investition handelt, ist im Rahmen deren Beurteilung zwischen der tatsächlich errichteten Transportleitung auf der einen Seite und dem fiktiven (reinen) Verteilernetz auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin betreffend die tatsächlich umgesetzte Investition lässt keinen Schluss darüber zu, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen eine davon abweichende, fiktive Investition getätigt hätte. Paragraph 79, Absatz eins, Satz 4 GWG 2011 stellt insoweit auf eine objektive Maßfigur eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ab.

Dass die konkrete Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bei der Umsetzung des tatsächlich realisierten Vorhabens nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des fiktiven Vorhabens sein kann, zeigen bereits jene Gründe, die einer Anerkennung der tatsächlichen Kosten der tatsächlich getätigten Investition entgegenstehen. Würden keine Gründe einer Anerkennung der Kosten der tatsächlichen Investition in voller Höhe als angemessen entgegenstehen, würde sich die Frage nach der Angemessenheit eines fiktiven Vorhabens und gegebenenfalls der Anerkennung fiktiver Errichtungskosten nämlich gar nicht stellen.

3.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen. Fraglich ist daher, ob zum maßgeblichen Herstellungszeitpunkt ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im XXXX errichtet hätte.3.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen. Fraglich ist daher, ob zum maßgeblichen Herstellungszeitpunkt ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im römisch 40 errichtet hätte.

3.5.2.1. Die Beurteilung einer derartigen Investitionsentscheidung hat zum Zeitpunkt der Herstellung zu erfolgen, wobei eine, wie der Verwaltungsgerichtshof betont hat, stichtagsbezogene Betrachtung geboten ist. Die tatsächliche Umsetzung eines Vorhabens wie jenes der Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung besteht freilich aus unterschiedlichen Errichtungsschritten diverser Leitungs(bau)vorhaben.3.5.2.1. Die Beurteilung einer derartigen Investitionsentscheidung hat zum Zeitpunkt der Herstellung zu erfolgen, wobei eine, wie der Verwaltungsgerichtshof betont hat, stichtagsbezogene Betrachtung geboten ist. Die tatsächliche Umsetzung eines Vorhabens wie jenes der Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung besteht freilich aus unterschiedlichen Errichtungsschritten diverser Leitungs(bau)vorhaben.

3.5.2.2. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 43, von einem Herstellungszeitpunkt am XXXX ausgeht, stützt sie dies im Wesentlichen auf den Umstand, dass ein vergleichbares, rationell geführtes Unternehmen die Genehmigung im gasrechtlichen Bewilligungsverfahren des XXXX betreffend die Transportleitung, die am XXXX erfolgt ist, abgewartet hätte. Erst dann seien alle notwendigen Grundlagen vorgelegen, um die finale Entscheidung über die Umsetzung des Investitionsvorhabens zu treffen.3.5.2.2. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, S. 43, von einem Herstellungszeitpunkt am römisch 40 ausgeht, stützt sie dies im Wesentlichen auf den Umstand, dass ein vergleichbares, rationell geführtes Unternehmen die Genehmigung im gasrechtlichen Bewilligungsverfahren des römisch 40 betreffend die Transportleitung, die am römisch 40 erfolgt ist, abgewartet hätte. Erst dann seien alle notwendigen Grundlagen vorgelegen, um die finale Entscheidung über die Umsetzung des Investitionsvorhabens zu treffen.

Wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, ist allein die fiktive Investition zu beurteilen. Für eine (reine) Verteilerleitung weist die gasrechtliche Bewilligung der tatsächlich umgesetzten Transportleitung jedoch keine Bedeutung auf. Gemäß § 44 Abs. 2 GWG idF BGBl. I 148/2002 waren im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 6 bar von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern der Leitungsanlageninhaber bestimmte Vorgaben erfüllte und keine Zwangsrechte in Anspruch genommen wurden.Wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, ist allein die fiktive Investition zu beurteilen. Für eine (reine) Verteilerleitung weist die gasrechtliche Bewilligung der tatsächlich umgesetzten Transportleitung jedoch keine Bedeutung auf. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, waren im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 6 bar von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern der Leitungsanlageninhaber bestimmte Vorgaben erfüllte und keine Zwangsrechte in Anspruch genommen wurden.

Da mit XXXX die Beschwerdeführerin mit der Erschließung des XXXX durch die Errichtung der Aufschlussleitung XXXX begonnen hatte, war dieser Zeitpunkt als maßgeblicher Herstellungszeitpunkt des fiktiven Vorhabens anzusetzen.Da mit römisch 40 die Beschwerdeführerin mit der Erschließung des römisch 40 durch die Errichtung der Aufschlussleitung römisch 40 begonnen hatte, war dieser Zeitpunkt als maßgeblicher Herstellungszeitpunkt des fiktiven Vorhabens anzusetzen.

3.5.2.3. Da der fiktive Herstellungszeitpunkt den maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Investition darstellt, dürfen in die Angemessenheitsprüfung keine Umstände einfließen, die nach diesem Zeitpunkt liegen, sondern in dieser nur Informationen verwertet werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt schon vorgelegen sind. Es ist im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung eine ex ante-Beurteilung des fiktiven Vorhabens geboten (vgl. dazu auch das von der belangten Behörde vorgelegte Gutachten, S. 18 f.).3.5.2.3. Da der fiktive Herstellungszeitpunkt den maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Investition darstellt, dürfen in die Angemessenheitsprüfung keine Umstände einfließen, die nach diesem Zeitpunkt liegen, sondern in dieser nur Informationen verwertet werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt schon vorgelegen sind. Es ist im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung eine ex ante-Beurteilung des fiktiven Vorhabens geboten vergleiche dazu auch das von der belangten Behörde vorgelegte Gutachten, S. 18 f.).

Verfahrensgegenständlich betrifft dies im Besonderen den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Erfolg der Errichtung und des Betriebes eines Verteilernetzes im XXXX , auf den sich zum Teil sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin berufen möchten. Ohne Relevanz ist hierbei, ob eine nach dem Herstellungszeitpunkt gelegene faktische Entwicklung insoweit der Beschwerdeführerin zum Vor- oder Nachteil gereichen würde.Verfahrensgegenständlich betrifft dies im Besonderen den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Erfolg der Errichtung und des Betriebes eines Verteilernetzes im römisch 40 , auf den sich zum Teil sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin berufen möchten. Ohne Relevanz ist hierbei, ob eine nach dem Herstellungszeitpunkt gelegene faktische Entwicklung insoweit der Beschwerdeführerin zum Vor- oder Nachteil gereichen würde.

3.5.3. Zunächst stellt die belangte Behörde auf den Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin vor der Investitionsentscheidung keine dem Maßstab eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens gerecht werdende wirtschaftliche Analyse bzw. Risikoanalyse durchgeführt habe.

3.5.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass gegenständlich ein fiktives Vorhaben zu beurteilen sei, weshalb schon allein deshalb die Frage, ob eine wirtschaftliche Analyse bzw. Risikoanalyse erfolgte, irrelevant sei.

In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2021 führte die belangte Behörde dazu aus, dass sie als entscheidend für eine Investitionsentscheidung in ein Verteilernetz eines vergleichbaren rationell geführten Unternehmens die Evaluierung des potentiellen Absatzmarktes, die Feststellung der potentiell benötigten Kapazitäten und damit verbundenen Leitungsdimensionen sowie die Evaluierung der potentiellen technischen Versorgungsvarianten und allen damit verbundenen Chancen und Risiken erachte. Der Ansatz der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar und auch inhaltlich sowie rechtlich unzutreffend.

3.5.3.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als auch der Verwaltungsgerichtshof im og. Erkenntnis eine Anerkennung „fiktiver“ Errichtungskosten grundsätzlich für möglich erachtet, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz errichtet hätte. Es ist somit keine tatsächlich erfolgte, sondern eine fiktive Investition zu beurteilen. Für eine in der Vergangenheit liegende – fiktive – Investitionsentscheidung müssen aber tatsächlich vorgenommene wirtschaftliche Analysen und Risikoanalysen nicht vorliegen, mitunter gerade weil in der Vergangenheit eine andere Investition tatsächlich verfolgt wurde (vgl. bereits Pkt. 3.5.1.).3.5.3.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als auch der Verwaltungsgerichtshof im og. Erkenntnis eine Anerkennung „fiktiver“ Errichtungskosten grundsätzlich für möglich erachtet, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz errichtet hätte. Es ist somit keine tatsächlich erfolgte, sondern eine fiktive Investition zu beurteilen. Für eine in der Vergangenheit liegende – fiktive – Investitionsentscheidung müssen aber tatsächlich vorgenommene wirtschaftliche Analysen und Risikoanalysen nicht vorliegen, mitunter gerade weil in der Vergangenheit eine andere Investition tatsächlich verfolgt wurde vergleiche bereits Pkt. 3.5.1.).

Dass im vorliegenden Fall die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX bereits vor der Investitionsentscheidung zugunsten der Variante „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen XXXX bei der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand, vermag daran nichts zu ändern. Das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ wäre im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch dann zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich die Variante „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ in Betracht gezogen hätte, weil das tatsächlich errichtete Leitungssystem gegenwärtig dem Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin dient (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).Dass im vorliegenden Fall die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 bereits vor der Investitionsentscheidung zugunsten der Variante „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen römisch 40 bei der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand, vermag daran nichts zu ändern. Das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ wäre im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch dann zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich die Variante „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ in Betracht gezogen hätte, weil das tatsächlich errichtete Leitungssystem gegenwärtig dem Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin dient vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).

Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt auch für die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ Überlegungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit an und ging aufgrund einer Schätzung, die auf statistischen und Erfahrungswerten beruhte, von einem positiven Betriebsergebnis nach XXXX Betriebsjahren aus.Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt auch für die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ Überlegungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit an und ging aufgrund einer Schätzung, die auf statistischen und Erfahrungswerten beruhte, von einem positiven Betriebsergebnis nach römisch 40 Betriebsjahren aus.

3.5.4. Zwecks Ermittlung, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im XXXX errichtet hätte, führte die belangte Behörde (weiters) eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Sie wählte dazu ein dynamisches Verfahren, die Kapitalwertmethode. Dabei wird der Barwert einer Investition ermittelt, der jenen Wert darstellt, den eine zukünftige Zahlung heute bzw. zum Entscheidungszeitpunkt hat. Die Methode stellt dazu auf die Kapitalflüsse (Auszahlungen/Investitionen und Einzahlungen/Erlöse sowie Betriebskosten) über den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum (Abschreibungsdauer) mit einem gewählten Zins (regulierter Bereich – WACC) ab.3.5.4. Zwecks Ermittlung, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im römisch 40 errichtet hätte, führte die belangte Behörde (weiters) eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Sie wählte dazu ein dynamisches Verfahren, die Kapitalwertmethode. Dabei wird der Barwert einer Investition ermittelt, der jenen Wert darstellt, den eine zukünftige Zahlung heute bzw. zum Entscheidungszeitpunkt hat. Die Methode stellt dazu auf die Kapitalflüsse (Auszahlungen/Investitionen und Einzahlungen/Erlöse sowie Betriebskosten) über den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum (Abschreibungsdauer) mit einem gewählten Zins (regulierter Bereich – WACC) ab.

Die belangte Behörde begründet die Wahl dieser Methode damit, dass zur Bewertung eines Investitionsprojektes verschiedenste Verfahren zur Verfügung stünden, diese Methode jedoch eine der am häufigsten angewandten Investitionsrechnungsarten sei und entsprechend für die Praxis geeignet sei.

3.5.4.1. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es rechtlich unzulässig sei, die Übereinstimmung der Beschwerdeführerin mit dem Kalkül eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung mit der Begründung zu verneinen, dass das Investitionsvorhaben einen negativen Barwert bei der von der belangten Behörde gewählten Bewertungsmethode ergeben hätte.

Es sei ein Vergleich mit anderen konkreten Gasverteilernetzbetreibern geboten, was die belangte Behörde aber abgelehnt habe. Vielmehr würden von der Beschwerdeführerin zu leistende Ausgleichszahlungen an die XXXX , die im selben Netzbereich situiert sei, zeigen, dass diese Netzausbauvorhaben mit geringerer Rentabilität durchgeführt habe. Aus diesem Grund seien auch die fiktiven Errichtungskosten anzuerkennen.Es sei ein Vergleich mit anderen konkreten Gasverteilernetzbetreibern geboten, was die belangte Behörde aber abgelehnt habe. Vielmehr würden von der Beschwerdeführerin zu leistende Ausgleichszahlungen an die römisch 40 , die im selben Netzbereich situiert sei, zeigen, dass diese Netzausbauvorhaben mit geringerer Rentabilität durchgeführt habe. Aus diesem Grund seien auch die fiktiven Errichtungskosten anzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters unter Verweis auf das vorgelegte Privatgutachten von XXXX ein, dass die Investitionsvergleichsrechnung für regulierte Unternehmen ungeeignet sei, weil – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus Sicht des Regulators immer ein Barwert von Null anzustreben sei, zumal der Zinssatz als auch die Netz(nutzungs)entgelte feststehen würden. Wörtlich wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt:Die Beschwerdeführerin wendet weiters unter Verweis auf das vorgelegte Privatgutachten von römisch 40 ein, dass die Investitionsvergleichsrechnung für regulierte Unternehmen ungeeignet sei, weil – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus Sicht des Regulators immer ein Barwert von Null anzustreben sei, zumal der Zinssatz als auch die Netz(nutzungs)entgelte feststehen würden. Wörtlich wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Bei einer Betrachtung auf Einzelprojektebene gilt daher: Ein positiver Kapitalwert wäre zwar für das Unternehmen erstrebenswert, würde aber aus Sicht des Regulators zu hohe Netzentgelte auf Kosten der Kunden nach sich ziehen. Ein negativer Kapitalwert würde bedeuten, dass die dem Unternehmen zugestandenen Netzentgelte nicht einmal die (regulatorisch akzeptierten) Kapitalkosten abdecken. Dies führt zu einem Zirkelschluss (‚ein Projekt ist dann vorteilhaft, wenn es regulatorisch anerkannt ist, soll aber nur dann vom Regulator anerkannt werden, wenn es vorteilhaft ist‘), der den beschriebenen Ansatz für die vorliegende Aufgabe untauglich macht.“

Da als Erlöse die zu erzielenden Netznutzungsentgelte auf Basis der bestehenden Netznutzungsentgelte (in die nur regulatorisch anerkannte Projekte einfließen würden) in die Investitionsvergleichsrechnung durch die belangte Behörde eingeflossen seien, werde folglich ein Neuprojekt mit dem Durchschnitt der bereits im Unternehmen bestehenden Projekte verglichen. Ein positiver Kapitalwert signalisiere dabei nur, dass das untersuchte Neuprojekt „wirtschaftlicher“ als der Durchschnitt bestehender Projekte sei.

3.5.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2021 führt die belangte Behörde dazu zunächst aus, dass auch ein fiktives Vorhaben eine unternehmerische Entscheidung unter Unsicherheit darstelle, bei der bestimmte Maßnahmen notwendig seien (die belangte Behörde verweist dazu auf § 25 Abs. 1a GmbHG und die Rsp des Obersten Gerichtshofes zur Business Judgement Rule). Ein Abstellen auf die Ausgleichszahlungen an die XXXX greife zu kurz und verkenne das System der Ausgleichszahlungen bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches.3.5.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2021 führt die belangte Behörde dazu zunächst aus, dass auch ein fiktives Vorhaben eine unternehmerische Entscheidung unter Unsicherheit darstelle, bei der bestimmte Maßnahmen notwendig seien (die belangte Behörde verweist dazu auf Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG und die Rsp des Obersten Gerichtshofes zur Business Judgement Rule). Ein Abstellen auf die Ausgleichszahlungen an die römisch 40 greife zu kurz und verkenne das System der Ausgleichszahlungen bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches.

Die belangte Behörde hält dem in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2021 weiters zusammengefasst entgegen, dass es nicht explizit Ziel der Regulierung sei, einen Kapitalwert von Null sicherzustellen. Vielmehr sei Ziel der Regulierung, effizientes Verhalten eines natürlichen Monopolisten im Sinne des volkswirtschaftlichen Optimums zu fördern. Einzelne Projekte müssten sohin auf ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit untersucht und regulatorisch bewertet werden. Daraus folge, dass ein reguliertes Unternehmen nicht von vornherein annehmen dürfe, jegliche Investition werde (automatisch) regulatorisch anerkannt. Deshalb liege auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Zirkelschluss nicht vor.

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten wird dazu auszugsweise ausgeführt:

„Der von XXXX erwähnte Zirkelbezug besteht nicht. Ein im Sinne der Regulierung ‚effizienter‘ Netzbetreiber wird zum Zeitpunkt der Investition über die Planungsperiode zumindest einen Kapitalwert von null erzielen. Damit liegt die Rendite in Höhe des regulatorischen Kapitalisierungszinssatzes. Zu einem negativen Kapitalwert kann es zum Zeitpunkt der Investition nur kommen, wenn der Netzbetreiber sein Netz nicht effizient im Sinne des Regulators betreibt oder zum Bespiel die erwartetende Rendite (Hurdle Rate) über den vom Regulator genehmigten Kapitalkosten liegt.„Der von römisch 40 erwähnte Zirkelbezug besteht nicht. Ein im Sinne der Regulierung ‚effizienter‘ Netzbetreiber wird zum Zeitpunkt der Investition über die Planungsperiode zumindest einen Kapitalwert von null erzielen. Damit liegt die Rendite in Höhe des regulatorischen Kapitalisierungszinssatzes. Zu einem negativen Kapitalwert kann es zum Zeitpunkt der Investition nur kommen, wenn der Netzbetreiber sein Netz nicht effizient im Sinne des Regulators betreibt oder zum Bespiel die erwartetende Rendite (Hurdle Rate) über den vom Regulator genehmigten Kapitalkosten liegt.

[…]

Die Genehmigung von einer Vielzahl von Projekten mit negativem Barwert würde gegen die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer sprechen.“

3.5.4.3. Die Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit im Recht, dass bei der Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, „vergleichbaren Unternehmen“ ausgeht, § 79 Abs. 1 GWG 2011 auf Vergleiche vor allem mit anderen Netzbetreibern abstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Methode einen derartigen Vergleich von vorneherein ausschließt bzw. nicht ermöglicht.3.5.4.3. Die Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit im Recht, dass bei der Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, „vergleichbaren Unternehmen“ ausgeht, Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 auf Vergleiche vor allem mit anderen Netzbetreibern abstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Methode einen derartigen Vergleich von vorneherein ausschließt bzw. nicht ermöglicht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde als Regulierungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten zukommt (vgl. zu § 48 ElWOG 2010 VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092). Dazu zählt grundsätzlich auch – unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks – die Wahl der Instrumente zur Beurteilung, ob eine Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen vorgenommen worden wäre oder nicht. Erforderlich ist, dass die belangte Behörde die Interessen der Beteiligten ermittelt, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine sachfremden Erwägungen anstellt (vgl. zum Regulierungsermessen vor dem Hintergrund des TKG 2003 grundsätzlich mwN VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde als Regulierungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten zukommt vergleiche zu Paragraph 48, ElWOG 2010 VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092). Dazu zählt grundsätzlich auch – unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks – die Wahl der Instrumente zur Beurteilung, ob eine Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen vorgenommen worden wäre oder nicht. Erforderlich ist, dass die belangte Behörde die Interessen der Beteiligten ermittelt, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine sachfremden Erwägungen anstellt vergleiche zum Regulierungsermessen vor dem Hintergrund des TKG 2003 grundsätzlich mwN VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).

Die von der belangten Behörde herangezogene Investitionsvergleichsrechnung ist dem Grunde nach geeignet zu beurteilen, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen eine Investition vorgenommen hätte oder nicht. Sie ermöglicht eine nachvollziehbare Berechnungsmöglichkeit, um objektiv beurteilen zu können, ob eine Investition grundsätzlich vorteilhaft ist oder nicht. Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass auch andere Verteilernetzbetreiber als rationell geführte Unternehmen eine entsprechende Analyse im Vorfeld von (wesentlichen) Investitionen in ihr Verteilernetz vornehmen und diese in ihre Investitionsentscheidung einfließen lassen, wodurch auch der rechtlich gebotene Vergleich entsprechend nachvollzogen werden kann.

3.5.4.4. Maßgebliche Bedeutung im (kosten-)regulierten Bereich kommt bei der Investitionsvergleichsrechnung jedoch den Inputfaktoren, also jenen Parametern, die in ihrem Rahmen berücksichtigt werden, sowie den an die Interpretation des Ergebnisses, also des Barwertes, anzulegenden Maßstäben zu:

Auch bei einer Investition eines Verteilernetzbetreibers ist es erforderlich, Erlöse zu berücksichtigen. Erlösseitig kommen dafür im (kosten-)regulierten Bereich die von ihm zu erzielenden Netznutzungsentgelte in Betracht.

Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß § 73 Abs. 1 GWG 2011 im Wesentlichen die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Dazu hat zunächst die Regulierungsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Welche Kosten dabei jeweils zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, regeln die §§ 79 und 80 GWG 2011. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte (vgl. bereits Pkt. 3.3.1.). In der Folge hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 GWG 2011 mit Verordnung die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz zu bestimmen.Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, GWG 2011 im Wesentlichen die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Dazu hat zunächst die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Welche Kosten dabei jeweils zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, regeln die Paragraphen 79 und 80 GWG 2011. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte vergleiche bereits Pkt. 3.3.1.). In der Folge hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, GWG 2011 mit Verordnung die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz zu bestimmen.

Die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Systemnutzungsentgelte basieren, vereinfacht dargestellt, somit auf dem Durchschnitt der in der Vergangenheit getätigten Investitionen und den mit diesen in Zusammenhang stehenden, anerkannten Kosten eines Verteilernetzbetreibers.

3.5.4.5. Vor diesem Hintergrund ist zunächst mit der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ein positiver Barwert, der unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Netznutzungsentgelte errechnet wurde, die Vorteilhaftigkeit einer Investition nahelegt, weshalb in einem solchen Fall auch deren Kosten dem Grunde und der Höhe nach als angemessen anzuerkennen sind.

Der Umstand, dass eine geplante Investition vorteilhafter als bereits realisierte Investitionen ist, zeigt zugleich aber auch, dass in der Vergangenheit Investitionen getätigt worden sind, deren Kosten regulatorisch anerkannt wurden, die weniger vorteilhaft sind. Folglich würde es aber, wie auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 ausgeführt hat, unzulässig sein, Kosten einer Investition allein deshalb nicht anzuerkennen, weil der Barwert der Investition negativ ist. Bereits aus § 79 Abs. 1 GWG 2011 ergibt sich, dass weiteren Faktoren, namentlich der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz, Rechnung zu tragen ist. Bei einem negativen Barwert einer Investition sind deshalb weiterführende Prüfungen notwendig, ob im (kosten-)regulierten Bereich die Kosten einer solchen Investition (trotzdem) anzuerkennen sind oder nicht.Der Umstand, dass eine geplante Investition vorteilhafter als bereits realisierte Investitionen ist, zeigt zugleich aber auch, dass in der Vergangenheit Investitionen getätigt worden sind, deren Kosten regulatorisch anerkannt wurden, die weniger vorteilhaft sind. Folglich würde es aber, wie auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 ausgeführt hat, unzulässig sein, Kosten einer Investition allein deshalb nicht anzuerkennen, weil der Barwert der Investition negativ ist. Bereits aus Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 ergibt sich, dass weiteren Faktoren, namentlich der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz, Rechnung zu tragen ist. Bei einem negativen Barwert einer Investition sind deshalb weiterführende Prüfungen notwendig, ob im (kosten-)regulierten Bereich die Kosten einer solchen Investition (trotzdem) anzuerkennen sind oder nicht.

3.5.4.6. Da im vorliegenden Fall, wie festgestellt, der Barwert der Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ positiv ist, kann hier dahinstehen, worauf eine solch weiterführende Prüfung im Einzelfall Rücksicht nehmen müsste und insbesondere bis zu welcher Höhe allenfalls die Netznutzungsentgelte durch eine Investition, die auf Basis zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung bestehender Netznutzungsentgelte weniger vorteilhaft ist, steigen dürften.3.5.4.6. Da im vorliegenden Fall, wie festgestellt, der Barwert der Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ positiv ist, kann hier dahinstehen, worauf eine solch weiterführende Prüfung im Einzelfall Rücksicht nehmen müsste und insbesondere bis zu welcher Höhe allenfalls die Netznutzungsentgelte durch eine Investition, die auf Basis zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung bestehender Netznutzungsentgelte weniger vorteilhaft ist, steigen dürften.

3.5.5. Die belangte Behörde konnte daher im Rahmen ihres Regulierungsermessens dem Grunde nach zu Recht die von ihr herangezogene Investitionsvergleichsrechnung zur Beurteilung der Angemessenheit der Erschließung des XXXX mit einem (reinen) Verteilernetz wählen.3.5.5. Die belangte Behörde konnte daher im Rahmen ihres Regulierungsermessens dem Grunde nach zu Recht die von ihr herangezogene Investitionsvergleichsrechnung zur Beurteilung der Angemessenheit der Erschließung des römisch 40 mit einem (reinen) Verteilernetz wählen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum TKG 2003 ausgeführt hat, würde das Regulierungsermessen allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum TKG 2003 ausgeführt hat, würde das Regulierungsermessen allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).

Im vorliegenden Fall sind der belangten Behörde mehrere Ermessensfehler unterlaufen:

3.5.5.1. Sowohl die Beschwerdeführerin, unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten von XXXX , als auch das von der belangten Behörde eingeholte und vorgelegte Gutachten der XXXX kritisieren die Investitionsvergleichsrechnung im angefochtenen Bescheid insoweit, als lediglich die Kostenseite, nicht jedoch auch die Erlösseite periodisch angepasst werde, was der Beschwerdeführerin signifikant zum Nachteil gereiche.3.5.5.1. Sowohl die Beschwerdeführerin, unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten von römisch 40 , als auch das von der belangten Behörde eingeholte und vorgelegte Gutachten der römisch 40 kritisieren die Investitionsvergleichsrechnung im angefochtenen Bescheid insoweit, als lediglich die Kostenseite, nicht jedoch auch die Erlösseite periodisch angepasst werde, was der Beschwerdeführerin signifikant zum Nachteil gereiche.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die unterlassene erlösseitige Berücksichtigung der Inflation ein allfälliges Mengenrisiko ausgleichen soll. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht, weil im Rahmen der Investitionsvergleichsrechnung ein allfälliges Mengenrisiko bei den Inputgrößen des Gasverbrauchs eines Haushaltes p.a. bzw. des Gasverbrauchs eines Nichtwohngebäudes p.a. berücksichtigt werden könnte, zumal die belangte Behörde diesen Wert bereits erheblich gegenüber den Annahmen der Beschwerdeführerin gekürzt hat. Des Weiteren enthält auch der WACC bereits einen Risikozuschlag. Faktisch würde das Mengenrisiko auf diesem Wege mehrfach – zulasten des Barwerts des zu prüfenden Investitionsvorhabens – berücksichtigt werden.

3.5.5.2. Des Weiteren hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung, allen voran der durchschnittliche jährliche Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , von der belangten Behörde in einer Art und Weise festgesetzt wurde, die zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat.3.5.5.2. Des Weiteren hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung, allen voran der durchschnittliche jährliche Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , von der belangten Behörde in einer Art und Weise festgesetzt wurde, die zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat.

Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs eines Haushaltes allein auf die durchschnittliche Wohnfläche eines Haushaltes im XXXX abgestellt und dabei maßgebliche Faktoren, wie die Topographie oder die Gebäudestruktur im XXXX , außer Acht gelassen. Derartige Faktoren haben jedoch, wie teilweise eigenen Unterlagen der belangten Behörde zu entnehmen ist, erhebliche Auswirkungen auf den zu erwarteten jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes. Dies führte dazu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX nicht ordnungsgemäß ermittelt und im Ergebnis signifikant zu niedrig angesetzt hat, was erhebliche Auswirkungen auf den Barwert der fiktiven Investition zeitigte (allein die Berücksichtigung des höheren jährlichen Gasverbrauches würde den Barwert in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Investitionsvergleichsrechnung um mehr als TEUR XXXX erhöhen).Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs eines Haushaltes allein auf die durchschnittliche Wohnfläche eines Haushaltes im römisch 40 abgestellt und dabei maßgebliche Faktoren, wie die Topographie oder die Gebäudestruktur im römisch 40 , außer Acht gelassen. Derartige Faktoren haben jedoch, wie teilweise eigenen Unterlagen der belangten Behörde zu entnehmen ist, erhebliche Auswirkungen auf den zu erwarteten jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes. Dies führte dazu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 nicht ordnungsgemäß ermittelt und im Ergebnis signifikant zu niedrig angesetzt hat, was erhebliche Auswirkungen auf den Barwert der fiktiven Investition zeitigte (allein die Berücksichtigung des höheren jährlichen Gasverbrauches würde den Barwert in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Investitionsvergleichsrechnung um mehr als TEUR römisch 40 erhöhen).

3.5.5.3. Folglich hat die belangte Behörde ihr Regulierungsermessen nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Ermessen daher selbst zu üben hat.

3.5.6. Die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde war daher um die periodische Anpassung der Erlöse in Höhe der Inflation anzupassen und mit den festgestellten Inputgrößen der Barwert neu zu berechnen.

Da, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvorhaben erst ab deren Einführung mit XXXX möglich war, ist im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zu berücksichtigen, sondern sind die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe – der festgestellten Inflation – anzupassen. Das fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ weist dabei, wie festgestellt (vgl. Pkt. 1.2.14.1.), zum maßgeblichen Zeitpunkt einen positiven Barwert auf, weshalb von der Vorteilhaftigkeit des Vorhabens auszugehen ist.Da, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvorhaben erst ab deren Einführung mit römisch 40 möglich war, ist im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zu berücksichtigen, sondern sind die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe – der festgestellten Inflation – anzupassen. Das fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ weist dabei, wie festgestellt vergleiche Pkt. 1.2.14.1.), zum maßgeblichen Zeitpunkt einen positiven Barwert auf, weshalb von der Vorteilhaftigkeit des Vorhabens auszugehen ist.

3.6. Zu den fiktiven Errichtungskosten der XXXX als Verteilerleitung und ihrer Anerkennung:3.6. Zu den fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als Verteilerleitung und ihrer Anerkennung:

3.6.1. Aus den unter Pkt. 3.5. angeführten Gründen sind Kosten bis zur Höhe von fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung für das errichtete Transportleitungsstück anzuerkennen. Diese betragen, wie festzustellen war, EUR XXXX .3.6.1. Aus den unter Pkt. 3.5. angeführten Gründen sind Kosten bis zur Höhe von fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung für das errichtete Transportleitungsstück anzuerkennen. Diese betragen, wie festzustellen war, EUR römisch 40 .

3.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die „fiktiven Errichtungskosten der XXXX als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR XXXX in voller Höhe“ anzuerkennen, ist, wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass zwar gegenständlich die Angemessenheit der Investition „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ zu beurteilen war. Strittig ist aber lediglich, in welchem Umfang Kosten für jenes XXXX km-lange Leitungsstück, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet worden ist, anzuerkennen sind.3.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die „fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR römisch 40 in voller Höhe“ anzuerkennen, ist, wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass zwar gegenständlich die Angemessenheit der Investition „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ zu beurteilen war. Strittig ist aber lediglich, in welchem Umfang Kosten für jenes römisch 40 km-lange Leitungsstück, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet worden ist, anzuerkennen sind.

Die in der GV-Beilage genannten EUR XXXX bilden die Kosten des (Gesamt-)Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ab. Da die von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen aber nur jenes XXXX km-lange Leitungsstück, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet worden ist, betreffen, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des XXXX , sind diesbezügliche (fiktive) Errichtungskosten nicht maßgeblich und auch nicht (nochmals) anzuerkennen.Die in der GV-Beilage genannten EUR römisch 40 bilden die Kosten des (Gesamt-)Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ab. Da die von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen aber nur jenes römisch 40 km-lange Leitungsstück, das in der Dimension DN 500, PN 70 errichtet worden ist, betreffen, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des römisch 40 , sind diesbezügliche (fiktive) Errichtungskosten nicht maßgeblich und auch nicht (nochmals) anzuerkennen.

Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge fiktive Errichtungskosten in Höhe von EUR XXXX anerkennen, ist Folgendes auszuführen: Laut Beschwerdeführerin entspreche dieser Betrag jenen Investitionskosten, bei denen die Investitionsvergleichsrechnung im angefochtenen Bescheid bei sonst unveränderten Inputfaktoren einen Barwert von Null ergibt. Dies sei, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen auf XXXX % der tatsächlichen Kosten, eine angemessene Kürzung. Auch in diesem Fall geht die Beschwerdeführerin von den Gesamtkosten der Erschließung des XXXX aus, die aus denselben, wie eben ausgeführten, Gründen jedoch nicht maßgeblich sind.Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge fiktive Errichtungskosten in Höhe von EUR römisch 40 anerkennen, ist Folgendes auszuführen: Laut Beschwerdeführerin entspreche dieser Betrag jenen Investitionskosten, bei denen die Investitionsvergleichsrechnung im angefochtenen Bescheid bei sonst unveränderten Inputfaktoren einen Barwert von Null ergibt. Dies sei, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen auf römisch 40 % der tatsächlichen Kosten, eine angemessene Kürzung. Auch in diesem Fall geht die Beschwerdeführerin von den Gesamtkosten der Erschließung des römisch 40 aus, die aus denselben, wie eben ausgeführten, Gründen jedoch nicht maßgeblich sind.

3.6.3. Da fiktive Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen sind und, wie unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, nur diese fiktive Investition maßgeblich ist, können allfällige Kostensteigerungen des XXXX km-langen Leitungsstücks in der Dimension DN 500, PN 70 gegenüber deren geschätzten Kosten nicht, auch nicht proportional, auf die fiktiven Errichtungskosten umgelegt werden.3.6.3. Da fiktive Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen sind und, wie unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, nur diese fiktive Investition maßgeblich ist, können allfällige Kostensteigerungen des römisch 40 km-langen Leitungsstücks in der Dimension DN 500, PN 70 gegenüber deren geschätzten Kosten nicht, auch nicht proportional, auf die fiktiven Errichtungskosten umgelegt werden.

Bereits deshalb kommt auch der Schätzung der Beschwerdeführerin, die sie der belangten Behörde im Verfahren XXXX mit Schreiben vom XXXX übermittelt hat, gegenständlich keine Bedeutung zu. Unklar ist außerdem, zu welchem Zeitpunkt diese Schätzung erfolgte, wobei es sich jedoch ausweislich des Schreibens um eine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Schätzung handeln dürfte. Damit liegt diese bereits zeitlich (weit) nach dem fiktiven Herstellungszeitpunkt (als auch dem tatsächlichen Herstellungszeitpunkt der XXXX als Transportleitung; im Übrigen kann auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3. verwiesen werden).Bereits deshalb kommt auch der Schätzung der Beschwerdeführerin, die sie der belangten Behörde im Verfahren römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt hat, gegenständlich keine Bedeutung zu. Unklar ist außerdem, zu welchem Zeitpunkt diese Schätzung erfolgte, wobei es sich jedoch ausweislich des Schreibens um eine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Schätzung handeln dürfte. Damit liegt diese bereits zeitlich (weit) nach dem fiktiven Herstellungszeitpunkt (als auch dem tatsächlichen Herstellungszeitpunkt der römisch 40 als Transportleitung; im Übrigen kann auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3. verwiesen werden).

3.6.4. Die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als Verteilerleitung sind weiters für die hier beschwerdegegenständliche zweite Regulierungsperiode Gas anzuerkennen bzw. bei der Kostenfeststellung zugrunde zu legen. Dass in den Jahren vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten höhere Kosten für die XXXX anerkannt worden sind, als es nunmehr auf Basis der fiktiven Leitung „ XXXX als Verteilerleitung“ der Fall wäre, zeitigt keine Auswirkungen auf die hier gegenständliche Regulierungsperiode. Die Anerkennung von Kosten auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten in den Vorjahren erfolgte zu Recht (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) und ist nunmehr nicht dadurch zu „korrigieren“, dass Abschreibungen bzw. Finanzierungskosten auf Basis der fiktiven Errichtungskosten der Verteilerleitung um bereits in den Vorperioden erfolgte höhere Abschreibungen bzw. Finanzierungskosten zu kürzen sind. Im Übrigen sind die Zeiträume vor der zweiten Regulierungsperiode Gas rechtskräftig entschieden.3.6.4. Die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als Verteilerleitung sind weiters für die hier beschwerdegegenständliche zweite Regulierungsperiode Gas anzuerkennen bzw. bei der Kostenfeststellung zugrunde zu legen. Dass in den Jahren vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten höhere Kosten für die römisch 40 anerkannt worden sind, als es nunmehr auf Basis der fiktiven Leitung „ römisch 40 als Verteilerleitung“ der Fall wäre, zeitigt keine Auswirkungen auf die hier gegenständliche Regulierungsperiode. Die Anerkennung von Kosten auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten in den Vorjahren erfolgte zu Recht vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) und ist nunmehr nicht dadurch zu „korrigieren“, dass Abschreibungen bzw. Finanzierungskosten auf Basis der fiktiven Errichtungskosten der Verteilerleitung um bereits in den Vorperioden erfolgte höhere Abschreibungen bzw. Finanzierungskosten zu kürzen sind. Im Übrigen sind die Zeiträume vor der zweiten Regulierungsperiode Gas rechtskräftig entschieden.

3.6.5. Die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als Verteilerleitung sind des Weiteren auf Netzebene 2 zu berücksichtigen, weil die tatsächlich errichtete XXXX auf dieser Netzebene verortet ist. Zwar wäre eine tatsächlich erfolgte Ausführung der XXXX als Verteilerleitung angesichts des Druckniveaus kleiner gleich 6 bar gemäß § 84 Abs. 1 GWG 2011 Netzebene 3 zuzuordnen, doch erfolgt gegenständlich „die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung“ (VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Anknüpfungsobjekt ist weiterhin die tatsächlich errichtete XXXX , die auf Netzebene 2 liegt und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden. Die Netzebene, auf der diese Kosten für die (tatsächlich errichtete) XXXX anzuerkennen sind, ändert sich dadurch nicht.3.6.5. Die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als Verteilerleitung sind des Weiteren auf Netzebene 2 zu berücksichtigen, weil die tatsächlich errichtete römisch 40 auf dieser Netzebene verortet ist. Zwar wäre eine tatsächlich erfolgte Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung angesichts des Druckniveaus kleiner gleich 6 bar gemäß Paragraph 84, Absatz eins, GWG 2011 Netzebene 3 zuzuordnen, doch erfolgt gegenständlich „die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung“ (VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Anknüpfungsobjekt ist weiterhin die tatsächlich errichtete römisch 40 , die auf Netzebene 2 liegt und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden. Die Netzebene, auf der diese Kosten für die (tatsächlich errichtete) römisch 40 anzuerkennen sind, ändert sich dadurch nicht.

3.7. Zum Investitionsfaktor (Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter):

3.7.1. Die Regulierungssystematik sieht mit dem Investitionsfaktor einen Erweiterungsfaktor vor, der eine Änderung der Versorgungsaufgabe während der Regulierungsperiode zeitnah abbilden soll. Tatsächliche Kosten können somit in bestimmten Fällen während der laufenden Regulierungsperiode Berücksichtigung finden.

In der Regulierungssystematik ist zum Investitionsfaktor auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Der im Rahmen der ersten Regulierungsperiode eingeführte Investitionsfaktor umfasst alle Netzebenen und berücksichtigte innerhalb der ersten Regulierungsperiode neben Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen (Donaudüker, Sanierung von PVC-Rohrleitungen und Graugussleitungen) auf Buchwertbasis (BW _Ausbauinv.t-2). […]

Grundsätzlich wird an dieser Spezifikation des Investitionsfaktors festgehalten.

Da während der Regulierungsperiode auch aktuelle Messerlöse berücksichtigt werden, ist es sachgerecht, neben den Investitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen in Hinkunft auch Investitionen in Messgeräte (auf Buchwertbasis, exkl. Smart-Metering), als Ausbauinvestition zu erfassen (BW _Ausbauinv.t-2). […]“

3.7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, Folgendes ausgeführt:

„44 Wie sich aus den Ausführungen zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber nach dem GWG 2011 ergibt, liegt es im Ermessen der belangten Behörde ursächlich mit der Netztätigkeit verbundene Kosten, die - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die strittigen Kosten von Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter - erst während einer Regulierungsperiode entstehen, entweder bereits während der Regulierungsperiode im Wege von sogenannten Erweiterungsfaktoren zeitnah abzubilden oder erst nach Abschluss der Regulierungsperiode zu prüfen und im Wege des Regulierungskontos gemäß § 71 GWG 2011 bzw. im Wege der Neufestsetzung von Zielvorgaben für eine weitere Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Sofern die belangte Behörde im Rahmen dieses Ermessens solche Kosten in Form von Erweiterungsfaktoren wie im konkreten Fall dem in der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode geregelten Investitionsfaktor abbildet, ist sie daran gebunden. Um eine gleichbleibende Handhabung gegenüber allen Verteilernetzbetreibern entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011) während einer Regulierungsperiode zu gewährleisten, ist die Beurteilung der Frage, ob während der Regulierungsperiode konkret entstandene Kosten unter einen festgelegten Erweiterungsfaktor zu subsumieren sind, anhand der Regulierungssystematik vorzunehmen.„44 Wie sich aus den Ausführungen zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber nach dem GWG 2011 ergibt, liegt es im Ermessen der belangten Behörde ursächlich mit der Netztätigkeit verbundene Kosten, die - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die strittigen Kosten von Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter - erst während einer Regulierungsperiode entstehen, entweder bereits während der Regulierungsperiode im Wege von sogenannten Erweiterungsfaktoren zeitnah abzubilden oder erst nach Abschluss der Regulierungsperiode zu prüfen und im Wege des Regulierungskontos gemäß Paragraph 71, GWG 2011 bzw. im Wege der Neufestsetzung von Zielvorgaben für eine weitere Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Sofern die belangte Behörde im Rahmen dieses Ermessens solche Kosten in Form von Erweiterungsfaktoren wie im konkreten Fall dem in der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode geregelten Investitionsfaktor abbildet, ist sie daran gebunden. Um eine gleichbleibende Handhabung gegenüber allen Verteilernetzbetreibern entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer (Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011) während einer Regulierungsperiode zu gewährleisten, ist die Beurteilung der Frage, ob während der Regulierungsperiode konkret entstandene Kosten unter einen festgelegten Erweiterungsfaktor zu subsumieren sind, anhand der Regulierungssystematik vorzunehmen.

45 Gemäß der hier wesentlichen Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode umfasst der Investitionsfaktor alle Netzebenen und berücksichtigt ‚neben Ausbauinvestitionen in Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen (Donaudüker, Sanierung von PVC-Rohrleitungen und Graugussleitungen)‘ sowie ‚Investitionen in Messgeräte‘ (exklusive Smart-Metering) als weitere Ausbauinvestition jeweils auf Buchwertbasis, wobei die Aufzählung der in Klammer angeführten Investitionen, die für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind, bloß demonstrativ ist.

46 Im konkreten Fall ist wesentlich, ob es sich bei den strittigen Kosten der Revisionswerberin für Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter um Investitionen im Sinne der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode inbesonders um für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen handelt, die im Rahmen des Investitionsfaktors zu berücksichtigen sind.

47 Um dies beurteilen zu können, bedarf es hinreichender Feststellungen, worum es sich bei den Investitionen der Revisionswerberin in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter in Bezug auf ihr Verteilernetz konkret handelt sowie inwieweit sie für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind.“

3.7.3. Die belangte Behörde begründet die Nicht-Anerkennung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten für Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter damit, dass zwar die Aufzählung an für die Versorgungssicherheit maßgeblichen Investitionen in der Regulierungssystematik nur demonstrativ sei. Zugleich stützt sie sich auf ebendiese in der Regulierungssystematik genannten Beispiele, um darzulegen, dass nur bestimmte, besonders für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen beim Investitionsfaktor anzuerkennen seien. Der Begriff der „Versorgungssicherheit“ sei allein im Sinne der Regulierungssystematik auszulegen. Die Kosten für die Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter würden nach der Regulierungssystematik im Sockelbetrag dem Grunde nach hinreichend Deckung finden.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass es im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein darauf ankomme, ob die Investitionen der Beschwerdeführerin in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich und auch für die Versorgungssicherheit maßgeblich sind, wovon auch die belangte Behörde ausgehe.

3.7.4. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass das og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht dahingehend zu verstehen ist, dass der Gerichtshof die Regulierungssystematik gänzlich ändern wollte. Soweit die belangte Behörde in der Verhandlung am 17.01.2024 jedoch darauf verwiesen hat, dass im angefochtenen Bescheid eine weitere Differenzierung dahingehend erfolgt sei, dass bestimmte Investitionen „im besonderen Maße“ für die Versorgungssicherheit relevant seien und nur diese im Rahmen des Investitionsfaktors anzuerkennen seien, findet dies weder in der Regulierungssystematik noch in dem og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Deckung. Die belangte Behörde konnte in der Verhandlung am 17.01.2024 auch keine Beispiele, die aus ihrer Sicht „im besonderen Maße“ relevant seien, nennen, die nicht bereits demonstrativ in der Regulierungssystematik angeführt werden, womit aber die belangte Behörde der Aufzählung gerade ihren demonstrativen Charakter nehmen würde.

Wie festzustellen war, sind die getätigten Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen, die einen Teil der Erdgasleitungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 GWG 2011 bilden, für die Versorgungssicherheit maßgeblich. Wie weiters festzustellen war, sind Fernmeldeanlagen sowie dazu gehörige Übertragungstechnologien, wie Lichtwellenleiter, als notwendige Elemente zur Übertragung von Mess- und Alarmwerten auch typischerweise bei Erdgasleitungsanlagen vorhanden.Wie festzustellen war, sind die getätigten Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen, die einen Teil der Erdgasleitungsanlage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, GWG 2011 bilden, für die Versorgungssicherheit maßgeblich. Wie weiters festzustellen war, sind Fernmeldeanlagen sowie dazu gehörige Übertragungstechnologien, wie Lichtwellenleiter, als notwendige Elemente zur Übertragung von Mess- und Alarmwerten auch typischerweise bei Erdgasleitungsanlagen vorhanden.

Soweit die belangte Behörde auch darauf verweist (vgl. die Stellungnahme vom 07.04.2021), dass ein Tausch der bestehenden Übertragungstechnologie keine Maßgeblichkeit hinsichtlich einer potenziellen Gefahr in Verzug wie bei den der unmittelbaren Versorgungsicherheit umfassten Grauguss- bzw. PVC-Rohren darstelle, sind im vorliegenden Fall die Investitionen der Beschwerdeführerin, wie festzustellen war, keine Ersatzinvestitionen. Diese sind in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben angefallen, die im Übrigen mit Ausnahme der Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter im Rahmen des Investitionsfaktors von der belangten Behörde anerkannt wurden (siehe bereits Pkt. 1.4.3.).Soweit die belangte Behörde auch darauf verweist vergleiche die Stellungnahme vom 07.04.2021), dass ein Tausch der bestehenden Übertragungstechnologie keine Maßgeblichkeit hinsichtlich einer potenziellen Gefahr in Verzug wie bei den der unmittelbaren Versorgungsicherheit umfassten Grauguss- bzw. PVC-Rohren darstelle, sind im vorliegenden Fall die Investitionen der Beschwerdeführerin, wie festzustellen war, keine Ersatzinvestitionen. Diese sind in Zusammenhang mit Netzausbauvorhaben angefallen, die im Übrigen mit Ausnahme der Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter im Rahmen des Investitionsfaktors von der belangten Behörde anerkannt wurden (siehe bereits Pkt. 1.4.3.).

3.7.5. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid darauf, dass Investitionen in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter im „Sockelbetrag“ gemäß der Regulierungssystematik abgebildet seien. In der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde dazu aus, dass damit lediglich das auf Basis der festgestellten Kosten den Verteilernetzbetreibern insoweit zur Verfügung stehende „Budget“ gemeint sei und dieses auch derartige Investitionen während einer laufender Regulierungsperiode abdecke. Da damit aber erst Recht die Investitionen der Beschwerdeführerin in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter keine gesonderte Berücksichtigung erfahren würden, sondern der „allgemeinen“ Logik der Regulierungssystematik unterlägen, vermag dies an den Erwägungen gemäß Pkt. 3.7.4. nichts zu ändern.

3.7.6. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allgemein darauf verweist, dass es nicht notwendigerweise angemessen sein müsse, Lichtwellenleiter einzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass, wie festzustellen war, die Beschwerdeführerin auch den Einsatz alternativer Technologien zur Übertragung von Alarm- und Messdaten geprüft (die aber im Übrigen zum Teil nicht überall im von der Beschwerdeführerin versorgten Gebiet zur Verfügung stehen) und sich, wie beweiswürdigend ausgeführt, aus sachlichen Gründen für Lichtwellenleiter entschieden hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde alle diesbezüglichen Investitionen der Beschwerdeführerin in der Folgeperiode in voller Höhe zur Buchwertbasis anerkannt hat. Sie hat daher an deren Angemessenheit nicht gezweifelt.

3.7.7. Vor diesem Hintergrund sind die Investitionen der Beschwerdeführerin in Fernmeldeanlagen und Lichtwellenleiter in der zweiten Regulierungsperiode als „auch für die Versorgungssicherheit maßgebliche Investitionen“ im Sinne der Regulierungssystematik im Rahmen des Investitionsfaktors anzuerkennen.

3.8. Ergebnis:

3.8.1. Das Beschwerdeverfahren hat folglich ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anerkennung von Kosten für die XXXX im bestimmten Umfang sowie zur Anerkennung von Investitionen in Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors der Regulierungssystematik berechtigt war.3.8.1. Das Beschwerdeverfahren hat folglich ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anerkennung von Kosten für die römisch 40 im bestimmten Umfang sowie zur Anerkennung von Investitionen in Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors der Regulierungssystematik berechtigt war.

Zur Neuberechnung der Kosten wurde dem Beschwerdeverfahren ein Amtssachverständiger beigezogen. Dessen Gutachten wurde den Parteien übermittelt und infolge einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelte der Amtssachverständige eine aktualisierte Version, die jedoch auf die von ihm vorzunehmende Kostenberechnung keine Auswirkungen hatte. In der mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 konnten die Parteien zum aktualisierten Gutachten Stellung nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machten. Die belangte Behörde hatte keine Anmerkungen zu den vom Amtssachverständigen vorgenommenen Berechnungen.

3.8.2. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden und es waren die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides entsprechend neu zu fassen.

Zu A) II. Zur teilweisen Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Zur teilweisen Abweisung der Beschwerde:

3.9. Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze und somit auch gegen Spruchpunkt 3., mit dem das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst festgestellt wird. Diesbezügliche Beschwerdegründe sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was an der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung Zweifel aufkommen ließe.

Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu A) III. Zur Zurückweisung des Antrags gemäß § 71 GWG 2011:Zu A) römisch drei. Zur Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 71, GWG 2011:

3.10. Gemäß § 71 Abs. 4 GWG 2011 ist im Falle der Abänderung eines Kostenbescheides eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.3.10. Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, GWG 2011 ist im Falle der Abänderung eines Kostenbescheides eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde, mit dem sie für die zweite Regulierungsperiode Gas ua. die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst feststellt. Hinsichtlich der den Entgelten zugrunde liegenden Kosten erfolgt mit Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses eine Anpassung des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde, mit dem sie für die zweite Regulierungsperiode Gas ua. die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst feststellt. Hinsichtlich der den Entgelten zugrunde liegenden Kosten erfolgt mit Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses eine Anpassung des angefochtenen Bescheides.

Diese Änderungen sind bei der Kostenbasis der nächsten Entgeltperiode zu berücksichtigen, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos zu berücksichtigen, war folglich zurückzuweisen.Diese Änderungen sind bei der Kostenbasis der nächsten Entgeltperiode zu berücksichtigen, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos zu berücksichtigen, war folglich zurückzuweisen.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

3.11. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.11. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zwar liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allfälligen Anerkennung von fiktiven Errichtungskosten vor, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (fiktives) Vorhaben umgesetzt hätte (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002), doch liegt – soweit ersichtlich – bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlich zulässigen bzw. gebotenen Methodik zur Ermittlung der gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 gebotenen „Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht“, vor.Zwar liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allfälligen Anerkennung von fiktiven Errichtungskosten vor, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (fiktives) Vorhaben umgesetzt hätte vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002), doch liegt – soweit ersichtlich – bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlich zulässigen bzw. gebotenen Methodik zur Ermittlung der gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 gebotenen „Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht“, vor.

Schlagworte

Berechnung Betriebskosten Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid Finanzierungskosten Gutachten Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung Revision zulässig Sachverständigengutachten Schätzverfahren Vergleich Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W606.2238979.1.00

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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