Norm: DSt §26 Abs5 DSt § 26 heute DSt § 26 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 DSt § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: DSt §26 Abs5 DSt § 26 heute DSt § 26 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 DSt § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25 Abs1DSt 1990 §26 Abs5
Rechtssatz:
Über die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates ist im Rahmen des § 26 Abs 5 DSt 1990 zu entscheiden. Nur im Fall der Feststellung einer Befangenheit kommt die Berücksichtigung dieses Umstandes als Delegierungsgrund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt 1990 in Betracht. Über die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates ist im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 5, DSt 1990 zu ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25 Abs1DSt 1990 §26 Abs5
Rechtssatz: Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 25 Abs 1, 26 Abs 5 DSt 1990 ergibt sich, daß die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates dessen Präsidenten und über die Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates dem Präsidenten der OBDK zufällt und für den Fall, daß durch diese Entscheidungsorgane die Befangenheit aller oder zumindest so vieler Mi... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26 Abs5DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz:
Ist ein Mitglied des erkennenden Senates bereits mit Erfolg (wenngleich aus dem Grund des § 35 DSt 1872 bzw nunmehr des § 33 Abs 2 DSt 1990) für das betreffende Verfahren abgelehnt worden. so bleibt für eine abermalige Ablehnung dieses Senatsmitgliedes in derselben Sache kein Raum. Ist ein Mitglied des erkennenden Senates bereits mit Erfolg (wenngleich aus dem Grund des Paragraph 3... mehr lesen...