Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Über die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates ist im Rahmen des § 26 Abs 5 DSt 1990 zu entscheiden. Nur im Fall der Feststellung einer Befangenheit kommt die Berücksichtigung dieses Umstandes als Delegierungsgrund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt 1990 in Betracht.Über die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates ist im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 5, DSt 1990 zu entscheiden. Nur im Fall der Feststellung einer Befangenheit kommt die Berücksichtigung dieses Umstandes als Delegierungsgrund im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, DSt 1990 in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056892Dokumentnummer
JJR_19950821_OGH0002_007BKD00003_9500000_001