§ 26 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

1.

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder

2.

Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder

3.

der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 157 Abs. 1 Z 1 StPO ist.

(2) Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.

(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

38 Entscheidungen zu § 26 DSt


Entscheidungen zu § 26 DSt


Entscheidungen zu § 26 Abs. 1 DSt


Entscheidungen zu § 26 Abs. 2 DSt


Entscheidungen zu § 26 Abs. 3 DSt


Entscheidungen zu § 26 Abs. 5 DSt


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 DSt
§ 27 DSt