Norm: DSt 1990 §26
Rechtssatz:
Die für die Ausschließung von Staatsanwälten maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 75 in Verbindung mit § 67 StPO) sind im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Die für die Ausschließung von Staatsanwälten maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 67, StPO) sind im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden.
Ents... mehr lesen...
Norm: DSt §25 DSt 1990 §26 DSt § 25 heute DSt § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 25 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 DSt § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.19... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26
Rechtssatz:
Die von der Disziplinarbeschuldigten angeführten
Gründe: vermögen eine Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrates nicht zu begründen, sodaß der Disziplinarrat den Ablehnungsantrag mit Recht abwies. Daß der Disziplinarrat darüber, ob seine Mitglieder befangen sind, selbst entschied, entsprach dem Gesetz. Zur Meinung der Disziplinarbeschuldigten, § 26 Abs 5 letzter Satz DSt sei verfassungswidrig, b... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: § 26 DSt legt fest, in welchen Fällen Mitglieder des Disziplinarrates ausgeschlossen sind. Eine Bestimmung, die der des § 68 Abs 2 zweiter Satz entspricht, ist dort nicht enthalten. Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind zwar die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts änderes ergibt und die Anwendung der ... mehr lesen...
Norm: StPO §71 B-VG Art83 Abs2MRK Art6 II3MRK Art6 VI2DSt 1990 §26DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §33 Abs2 StPO § 71 heute StPO § 71 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 StPO § 71 gültig von 17.02.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §21DSt 1990 §26DSt 1990 §64DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten über... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §26DSt 1872 §53
Rechtssatz:
Dem Disziplinarrat einer anderen Landeskammer kommt keine Beschwerdelegitimation (gegen einen Unzuständigkeitsbeschluß) zu.
Entscheidungstexte Bkd 77/89 Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkd 77/89 Veröff: AnwBl 1990,706 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §18DSt 1872 §26
Rechtssatz: § 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich Paragraph 26, Absatz eins, DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich 1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu vers... mehr lesen...