RS OGH 2024/3/25 12Bkd2/92; 15Bkd3/03; 11Bkd1/04; 16Bkd4/05; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 23Ns2/20a; 23Ns1/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1992
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Norm

DSt 1990 §21
DSt 1990 §26
DSt 1990 §64
DSt 1990 §77 Abs3

Rechtssatz

Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im § 281 Abs 1 StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (Paragraphen 26, 64, DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (Paragraphen 75, f StPO) sinngemäß (Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 12 Bkd 2/92
  • 15 Bkd 3/03
    Entscheidungstext OGH 10.05.2004 15 Bkd 3/03
    nur: Ablehnung des Kammeranwaltes. Es sind die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich. (T1)
  • 11 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 20.09.2004 11 Bkd 1/04
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 25 DSt sind auf Kammeranwälte nicht anwendbar, da diese nicht Mitglied des Disziplinarrates sind. Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2)
  • 16 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 31.05.2005 16 Bkd 4/05
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T3)
  • 16 Bkd 7/13
    Entscheidungstext OGH 04.10.2013 16 Bkd 7/13
    Auch
  • RS0056819">27 Ns 1/14z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2014 27 Ns 1/14z
    Auch
  • RS0056819">23 Ns 2/20a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 23 Ns 2/20a
    Vgl
  • RS0056819">23 Ns 1/23h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2023 23 Ns 1/23h
    Vgl
  • RS0056819">22 Ds 17/22b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2023 22 Ds 17/22b
    vgl
  • RS0056819">22 Ns 3/23w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2023 22 Ns 3/23w
    vgl
  • RS0056819">21 Ns 2/23s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2024 21 Ns 2/23s
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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