RS OGH 2013/9/23 Bkd45/87, 16Bkd3/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1987
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Norm

DSt 1872 §18
DSt 1872 §26

Rechtssatz

§ 26 Abs 1 DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlichParagraph 26, Absatz eins, DSt knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an zwei Voraussetzungen, nämlich

1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß § 18 DSt zu verstehen sind, und1.) an die Erstattung einer Disziplinaranzeige, worunter auch Mitteilungen der Strafgerichte gemäß Paragraph 18, DSt zu verstehen sind, und

2.) an die Eintragung des Disziplinarbeschuldigten in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter zur Zeit des Einlangens der Anzeige bei der dann zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Entscheidungstexte

  • Bkd 45/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 Bkd 45/87
    Veröff: AnwBl 1989,141
  • 16 Bkd 3/13
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 16 Bkd 3/13
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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