Norm
DSt §26 Abs5Rechtssatz
Eine Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in Betreff nach § 26 Abs 5 DSt von diesem zu treffende Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor.Eine Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in Betreff nach Paragraph 26, Absatz 5, DSt von diesem zu treffende Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131429Im RIS seit
20.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021