Norm
DSt §26 Abs5Rechtssatz
Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs? oder Befangenheitsgründen ist gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig (26 Os 3/15h; 26 Os 10/15p).Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs? oder Befangenheitsgründen ist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig (26 Os 3/15h; 26 Os 10/15p).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132440Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024