TE OGH 2022/9/7 26Ds5/20i

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Veröffentlicht am 07.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann sowie die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 13. September 2019, AZ *, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Beschluss vom 13. September 2019 wies der Disziplinarrat den im Zug der an diesem Tag durchgeführten Disziplinarverhandlung gestellten Antrag auf Ablehnung des Senatsvorsitzenden ab.

[2]       Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2020 beantragte der Beschuldigte die Berichtigung des Protokolls über die mündliche Disziplinarverhandlung. Damit verband er eine gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde, die er nach neuerlicher Zustellung auch des antragsgemäß berichtigten Protokolls sowie einer Ausfertigung des Beschlusses vom 13. September 2019 ausführte.

[3]       Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gemäß § 26 Abs 5 DSt entscheidet nach Beginn der mündlichen Verhandlung der erkennende Senat über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen mit Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Eine allfällige Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats würde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO herstellen, der unter den dort genannten Voraussetzungen mit Berufung geltend zu machen wäre (RIS-Justiz RS0132440). Eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte es daher nicht. [4] Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, DSt entscheidet nach Beginn der mündlichen Verhandlung der erkennende Senat über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen mit Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Eine allfällige Ausgeschlossenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats würde den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO herstellen, der unter den dort genannten Voraussetzungen mit Berufung geltend zu machen wäre (RIS-Justiz RS0132440). Eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte es daher nicht.

Textnummer

E136025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0260DS00005.20I.0907.000

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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