Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 101/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. August 2014 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 101/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. August 2014 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über das Vorliegen von Befangenheitsgründen beim bestellten Untersuchungskommissär entschieden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 26 Abs 5 dritter Satz DSt).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über das Vorliegen von Befangenheitsgründen beim bestellten Untersuchungskommissär entschieden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz DSt).
Schlagworte
Strafrecht,Standes- und DisziplinarrechtTextnummer
E110569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0260OS00003.15H.0401.000Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015