Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Wachter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 174/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 11. August 2017 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Wachter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 174/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 11. August 2017 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** über einen Ablehnungsantrag des Beschuldigten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 B-VG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0058452). Im Übrigen bestehen gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG, die zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen würden, zumal die Beteiligung eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieds des Disziplinarrats an der Entscheidung – Art 13 MRK entsprechend – mit Berufung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend gemacht werden kann (23 Ds 1/19b mwN).Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Artikel 140, B-VG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0058452). Im Übrigen bestehen gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG, die zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen würden, zumal die Beteiligung eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieds des Disziplinarrats an der Entscheidung – Artikel 13, MRK entsprechend – mit Berufung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) geltend gemacht werden kann (23 Ds 1/19b mwN).
Textnummer
E124608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0260DS00003.18T.0313.000Im RIS seit
20.04.2019Zuletzt aktualisiert am
20.04.2019