Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimm... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §82 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über den Beschwerdeführer - einen tschechischen Staatsangehörigen - wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt. römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über den Beschwerdeführer - einen tschechischen Staatsangehörigen - wegen illegale... mehr lesen...
Begründung: I.1. Der am 29. April 1981 zum Wehrdienst tauglich befundene Beschwerdeführer wurde mit dem ihm am 28. Jänner 1997 zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich (erstmals) zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG. römisch eins.1. Der am 29. April 1981 zum Wehrdienst tauglich befundene Beschwerdeführer wurde mit dem ihm am 28. Jänner 1997 zugestellten Einberuf... mehr lesen...
Begründung: I.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des Militärkommandos Oberösterreich vom 31. Juli 1997, mit der der Beschwerdeführer in Abänderung eines Einberufungsbefehls zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wird. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als eingeschriebener Brief durch die Post an seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hauptwohnsitz übermittelt. Nach einem erfolgl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §82 Abs1 Z4 FrG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, wurde über den Beschwerdeführer - einen türkischen Staatsangehörigen - wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt. römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, wurde über den Beschwerdeführer - einen türkischen Staatsangehöri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 900,-- verhängt. römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §82 Abs1 Z4 FrG e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. Der Beschwerdeführer - er ist verheiratet und Vater dreier Kinder - bezog im Jahr 1994 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau erzielte im selben Jahr Einkünfte von mehr als 60.000 S. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer - er ist verheiratet und Vater dreier Kinder - bezog im Jahr 1994 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau erzielte im selben Jahr Einkünfte von mehr als 60.000 S. Im Zuge seiner Erklärung zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. römisch eins. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §82 Abs1 Z4 FrG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. November 1996 als Teilnehmerin einer Demonstration im Bereich U-Bahn-Station Volkstheater von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin perlustriert, wobei sie sich entkleiden mußte und ihre Kleidung durchsucht wurde. römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. November 1996 als Teilnehmerin einer Demonstration im Bereich U-Bahn-Station Volkstheater von Or... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidVertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990ZustellG §7 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §19 Abs3 Z3 ZPO §50 Abs2 VfGG §86 VfGG §88 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B3113/96 protokollierten Verfahren ist italienischer Staatsangehöriger und hat - seinen eigenen Angaben zufolge - seit 20. Februar 1986 seinen (Haupt-)Wohnsitz in Wien. Mit an die Bezirkswahlbehörde für den römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu B3113/96 protokollierten Verfahren ist italienischer Staatsangehöriger und hat - seinen eigenen Angaben zufolge - seit 20. Februar 1986 seinen (Haupt-)Wohnsitz in Wien. ... mehr lesen...