Norm: ASVG §8ASVG §333ASVG §335B-KUVG §91
Rechtssatz: Der Träger der Hochschule, in dessen Bereich ein ordentlicher Hörer einen Unfall erleidet, genießt gegenüber Ansprüchen des Verunfallten aus § 1325 ABGB das "Dienstgeberhaftungsprivileg" ungeachtet des Umstands, ob der Hörer auch im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG oder dem B-KUVG genießt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §333
Rechtssatz: Mischt sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte unaufgefordert und unbemerkt in den Abliefervorgang ein, kann von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst nicht die Rede sein. Entscheidungstexte 7 Ob 280/99y Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 280/99y 2 Ob 48/07h E... mehr lesen...
Norm: ASVG §333EWG-RL 89/391/EWG - Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 389L0391 Art5 Abs4
Rechtssatz: Aus Art 5 Abs 4 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie ist kein Verbot des Haftungsausschlüsses nach § 333 ASVG abzuleiten. Entscheidungstexte 8 ObA 324/98z Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 324/98z Veröff: SZ 72/124 9 ObA 150/99w Ents... mehr lesen...
Norm: ASVG §333EKHG §3 Z3
Rechtssatz: Die Haftung gegenüber den im § 3 Z 3 EKHG angeführten Personen ist im Sozialversicherungsrecht - dem im § 333 ASVG geregelten Haftungsprivileg des Dienstgebers - geregelt. Die Ausnahmebestimmung des § 333 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus. Entsche... mehr lesen...
Norm: ASVG §176 Abs1 Z6ASVG §333
Rechtssatz: Auf Grund einer objektiven Wertung ist zu beurteilen, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handelt; es muß ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein; dies ist aus dem Zweck der Tätigkeit, die auch aus Gefälligkeit geleistet werden kann, zu schließen. Wesentlich ist, daß der Helfende dem Unternehmen dienen will (hier: Helfer eines T... mehr lesen...