RS OGH 1998/7/2 2Ob181/98a

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Rechtssatz

Die Haftung gegenüber den im § 3 Z 3 EKHG angeführten Personen ist im Sozialversicherungsrecht - dem im § 333 ASVG geregelten Haftungsprivileg des Dienstgebers - geregelt. Die Ausnahmebestimmung des § 333 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus.Die Haftung gegenüber den im Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG angeführten Personen ist im Sozialversicherungsrecht - dem im Paragraph 333, ASVG geregelten Haftungsprivileg des Dienstgebers - geregelt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110391

Dokumentnummer

JJR_19980702_OGH0002_0020OB00181_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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