RS OGH 2001/1/25 2Ob340/99k, 2Ob33/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
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Norm

ASVG §8
ASVG §333
ASVG §335
B-KUVG §91

Rechtssatz

Der Träger der Hochschule, in dessen Bereich ein ordentlicher Hörer einen Unfall erleidet, genießt gegenüber Ansprüchen des Verunfallten aus § 1325 ABGB das "Dienstgeberhaftungsprivileg" ungeachtet des Umstands, ob der Hörer auch im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG oder dem B-KUVG genießt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114736

Im RIS seit

24.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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