Norm: ASVG §255 Abs4
Rechtssatz: Gegen die für einen Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG vorgesehene Mindestausübungsdauer der „einen" Tätigkeit von 10 Jahren innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag bestehen auch im Hinblick auf Saison-Arbeitsverhältnisse (hier: Facharbeiterin) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 20/06y Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs4
Rechtssatz: Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag sind auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 10 ObS 4/05v Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 4/05v Ve... mehr lesen...
Norm: ASVG §236 Abs3ASVG §255 Abs4
Rechtssatz: § 236 Abs 3 ASVG, wonach neutrale Zeiten die Rahmenzeiträume für die Wartezeit verlängern, ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 10 ObS 36/04y Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 36/04y 10 ObS 88/04w Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 88... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs4
Rechtssatz: Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden. Entscheidungstexte 10 ObS 264/02z Ents... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs4 A
Rechtssatz: Die geforderte 10-jährige Tätigkeit (120 Kalendermonate) muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden, doch können Zeiten der Arbeitslosigkeit während der Wintermonate (Saisonarbeiter in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei) unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis während der Wintermonate aufgelöst war oder geruht hat, nicht als Zeiten der Ausübung der unse... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs1 AASVG §255 Abs4 CaASVG §273 Abs2BSVG §124 Abs2GSVG §133 Abs1GSVG §133 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG gilt auch für jenen Versichertenkreis, welcher bereits seinen Berufsschutz aufgrund einer erlernten oder angelernten Tätigkeit hat. Entscheidungstexte 10 ObS 56/03p Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 56/03p Veröff: SZ 2003/5... mehr lesen...