RS OGH 2005/3/8 10ObS4/05v, 10ObS54/05x, 10ObS99/05i, 10ObS30/07w, 10ObS42/07k

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Norm

ASVG §255 Abs4

Rechtssatz

Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag sind auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 4/05v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 4/05v
    Veröff: SZ 2005/30
  • 10 ObS 54/05x
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 54/05x
  • 10 ObS 99/05i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 ObS 99/05i
    Beisatz: Ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG kommt jedoch in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. (T1)
  • 10 ObS 30/07w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 30/07w
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/73
  • 10 ObS 42/07k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 42/07k
    Vgl auch; Beisatz: Wer nicht in das Sozialversicherungssystem integriert ist (etwa eine Hausfrau oder ein Hausmann), soll mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des §255 Abs4 ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit später in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeführt wird (als Haushälterin oder Haushälter). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119740

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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