Norm
ASVG §255 Abs4Rechtssatz
Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden.Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG ist im Fall des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprechender Anzahl zu einem Kalendermonat zusammengefasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118621Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023