TE OGH 2023/4/25 10ObS135/22h

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Oktober 2022, GZ 6 Rs 27/22w-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 2022, GZ 29 Cgs 68/21y-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]            Strittig ist im Revisionsverfahren, ob die Zeiten vom 5. 8. 2015 (nach dem Versicherungsdatenauszug Beil ./D: 6. 8. 2015) bis 31. 12. 2019, in denen der Kläger als Sicherheitstechniker für Alarmanlagen geringfügig beschäftigt war und eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG bestand, als Zeiten einer Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG anzusehen sind. [1] Strittig ist im Revisionsverfahren, ob die Zeiten vom 5. 8. 2015 (nach dem Versicherungsdatenauszug Beil ./D: 6. 8. 2015) bis 31. 12. 2019, in denen der Kläger als Sicherheitstechniker für Alarmanlagen geringfügig beschäftigt war und eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG bestand, als Zeiten einer Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG anzusehen sind.

[2]       Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt, jedoch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 4. 2021) war er als Elektrotechniker-Servicetechniker für Alarmanlagen tätig und erwarb in diesem Zeitraum (April 2006 bis März 2021) 96 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Der Kläger ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, als Elektrotechniker-Servicetechniker für Alarmanlagen zu arbeiten. In dem auf die Berufsgruppe der Elektroniker eingeschränkten Arbeitsmarkt ist der Kläger jedoch noch in der Lage, als Prüffeldtechniker zu arbeiten. Für diese Verweisungstätigkeit existiert in Österreich eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen.

[3]       Mit Bescheid vom 5. 8. 2021 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 24. 3. 2021 ab, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Da Berufsunfähigkeit auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

[4]       Mit seiner dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab 1. 4. 2021. Zusätzlich zum Berufsschutz genieße der Kläger „Tätigkeitsschutz“ nach § 255 Abs 4 ASVG, weil auch die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls als Tätigkeitszeiten nach § 255 Abs 4 ASVG zu beurteilen seien, sodass der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten über mehr als 120 Kalendermonate hindurch als Elektrotechniker für Alarmanlagen tätig gewesen sei. [4] Mit seiner dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab 1. 4. 2021. Zusätzlich zum Berufsschutz genieße der Kläger „Tätigkeitsschutz“ nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, weil auch die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls als Tätigkeitszeiten nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu beurteilen seien, sodass der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten über mehr als 120 Kalendermonate hindurch als Elektrotechniker für Alarmanlagen tätig gewesen sei.

[5]       Dem hielt die Beklagte entgegen, dass Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: Zeiten einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG) zwar bei der Feststellung, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, mitzuberücksichtigen seien. Gleichgültig, ob oder welche Tätigkeiten in diesen Zeiträumen ausgeübt worden seien, handle es sich dabei jedoch nicht um Beitragsmonate, in denen eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Tätigkeit ausgeübt wurde. [5] Dem hielt die Beklagte entgegen, dass Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: Zeiten einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a, ASVG) zwar bei der Feststellung, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, mitzuberücksichtigen seien. Gleichgültig, ob oder welche Tätigkeiten in diesen Zeiträumen ausgeübt worden seien, handle es sich dabei jedoch nicht um Beitragsmonate, in denen eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Tätigkeit ausgeübt wurde.

[6]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[7]       Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG seien nicht in Zeiten einer Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG einzurechnen, weil während Zeiten einer freiwilligen Versicherung kein versicherungspflichtiger Beruf ausgeübt werde. Maßgeblich für das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG sei, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handle. Wer nicht in das Sozialversicherungssystem integriert sei, solle mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des § 255 Abs 4 ASVG kommen. [7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG seien nicht in Zeiten einer Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG einzurechnen, weil während Zeiten einer freiwilligen Versicherung kein versicherungspflichtiger Beruf ausgeübt werde. Maßgeblich für das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sei, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handle. Wer nicht in das Sozialversicherungssystem integriert sei, solle mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kommen.

[8]       Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt. In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

[9]       Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, für die gemäß § 19a ASVG eine Selbstversicherung abgeschlossen wird, die Ausübung einer „Tätigkeit“ im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG darstellen, Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. [9] Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, für die gemäß Paragraph 19 a, ASVG eine Selbstversicherung abgeschlossen wird, die Ausübung einer „Tätigkeit“ im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG darstellen, Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

[10]           1. Der Kläger behauptet in der Revision nur mehr das Vorliegen von Berufsunfähigkeit gemäß § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG. Er macht geltend, dass er während der Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls eine Tätigkeit als Elektrotechniker-Servicetechniker für Alarmanlagen ausgeübt habe. Infolge der von ihm während dieser Zeit abgeschlossenen Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG sei er auch in das System der Pensionsversicherung integriert gewesen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 19a Abs 6 ASVG. Der Erwerb von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung sei nach dem Wortlaut des § 255 Abs 4 ASVG nicht erforderlich, Rechtsprechung zu einer Konstellation wie der vorliegenden fehle. Dem kommt keine Berechtigung zu: [10] 1. Der Kläger behauptet in der Revision nur mehr das Vorliegen von Berufsunfähigkeit gemäß Paragraph 273, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG. Er macht geltend, dass er während der Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls eine Tätigkeit als Elektrotechniker-Servicetechniker für Alarmanlagen ausgeübt habe. Infolge der von ihm während dieser Zeit abgeschlossenen Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a, ASVG sei er auch in das System der Pensionsversicherung integriert gewesen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Paragraph 19 a, Absatz 6, ASVG. Der Erwerb von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung sei nach dem Wortlaut des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erforderlich, Rechtsprechung zu einer Konstellation wie der vorliegenden fehle. Dem kommt keine Berechtigung zu:

[11]     2.1 § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG lautet: „Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.“ [11] 2.1 Paragraph 255, Absatz 4, Satz 1 ASVG lautet: „Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.“

[12]           2.2 § 255 Abs 4 ASVG wurde in seiner für den hier gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen auch heute noch geltenden Gestalt mit dem SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 187 BlgNR XXI. GP 4) sollte damit als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG aF) der Berufsschutz für Personen, die das (damals) 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Das 57. Lebensjahr wurde mit dem 2. StabG, BGBl I 2012/35, stufenweise (vgl § 666 Abs 4 ASVG) auf das 60. Lebensjahr angehoben. [12] 2.2 Paragraph 255, Absatz 4, ASVG wurde in seiner für den hier gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen auch heute noch geltenden Gestalt mit dem SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 187, BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 4, ) sollte damit als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG aF) der Berufsschutz für Personen, die das (damals) 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Das 57. Lebensjahr wurde mit dem 2. StabG, BGBl I 2012/35, stufenweise vergleiche Paragraph 666, Absatz 4, ASVG) auf das 60. Lebensjahr angehoben.

[13]     2.3 Bei § 255 Abs 4 ASVG handelt es sich – wie dies auch aus den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht – nicht um einen Arbeitsplatzschutz, sondern um eine – besondere – Form des Berufsschutzes (zuletzt 10 ObS 40/22p Rz 18 mwH). § 255 Abs 4 ASVG stellt nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RS0087658 [T2]; RS0087659 [T9]). [13] 2.3 Bei Paragraph 255, Absatz 4, ASVG handelt es sich – wie dies auch aus den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht – nicht um einen Arbeitsplatzschutz, sondern um eine – besondere – Form des Berufsschutzes (zuletzt 10 ObS 40/22p Rz 18 mwH). Paragraph 255, Absatz 4, ASVG stellt nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RS0087658 [T2]; RS0087659 [T9]).

[14]     2.4.1 Historisch wurde die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG aF mit der 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585, geschaffen und galt zunächst nur für ungelernte Arbeiter (umfassend dazu Weissensteiner/Warkoweil, Überlegungen zur Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension nach § 255 Abs 4 und § 273 Abs 2 ASVG, DRdA 2001, 145). Ein ungelernter Arbeiter war danach auch invalid, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hatte (lit a), in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte (lit b) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. [14] 2.4.1 Historisch wurde die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aF mit der 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585, geschaffen und galt zunächst nur für ungelernte Arbeiter (umfassend dazu Weissensteiner/Warkoweil, Überlegungen zur Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension nach Paragraph 255, Absatz 4 und Paragraph 273, Absatz 2, ASVG, DRdA 2001, 145). Ein ungelernter Arbeiter war danach auch invalid, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hatte (Litera a,), in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte (Litera b,) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

[15]     2.4.2 Mit der 39. ASVG-Novelle, BGBl 1983/590, wurde der bessere Verweisungsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG aF auf alle älteren Arbeitnehmer ausgedehnt. Erforderlich war der Erwerb von 180 Versicherungsmonaten zum Stichtag (lit b) und die Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. [15] 2.4.2 Mit der 39. ASVG-Novelle, BGBl 1983/590, wurde der bessere Verweisungsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aF auf alle älteren Arbeitnehmer ausgedehnt. Erforderlich war der Erwerb von 180 Versicherungsmonaten zum Stichtag (Litera b,) und die Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag.

[16]     2.4.3 Mit der 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, wurde § 255 Abs 4 ASVG aF aufgehoben und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in § 253d ASVG als neue Leistung eingeführt. Darin wurden die Anspruchsvoraussetzungen aus § 255 Abs 4 ASVG aF im Wesentlichen übernommen. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass nach § 253d Abs 1 Z 2 ASVG der Erwerb einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhalb einer ebenso bestimmten Anzahl von Kalendermonaten erforderlich war. [16] 2.4.3 Mit der 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, wurde Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aF aufgehoben und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Paragraph 253 d, ASVG als neue Leistung eingeführt. Darin wurden die Anspruchsvoraussetzungen aus Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aF im Wesentlichen übernommen. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass nach Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG der Erwerb einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung innerhalb einer ebenso bestimmten Anzahl von Kalendermonaten erforderlich war.

[17]           2.4.4 Aus der historischen Betrachtung der geltenden Bestimmung zeigt sich, dass für den Erwerb des besonderen Verweisungsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG aF und § 253d ASVG aF immer der Erwerb von Versicherungs- und Beitragsmonaten erforderlich war. Den Begriff der Kalendermonate verwendete der Gesetzgeber neben dem Begriff der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in § 253d Abs 1 Z 2 ASVG aF. [17] 2.4.4 Aus der historischen Betrachtung der geltenden Bestimmung zeigt sich, dass für den Erwerb des besonderen Verweisungsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG aF und Paragraph 253 d, ASVG aF immer der Erwerb von Versicherungs- und Beitragsmonaten erforderlich war. Den Begriff der Kalendermonate verwendete der Gesetzgeber neben dem Begriff der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aF.

[18]     3.1 In Lehre und Schrifttum wird ausgeführt, dass der Begriff der Kalendermonate in § 255 Abs 4 ASVG nicht irrtümlich gewählt worden und eigentlich Beitragsmonate gemeint gewesen seien. Ganz bewusst habe der Gesetzgeber diese Voraussetzung gewählt (Födermayr, Geminderte Arbeitsfähigkeit [2009] 101 f; Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004, 164 [165]). Der berufskundliche Sachverständige Christian Hampel hat im Auftrag des (damaligen) Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger ein berufskundliches Gutachten erstattet, in dem auch verschiedene in § 255 Abs 4 ASVG verwendete Begriffe unter Verwendung der Gesetzesmaterialien interpretiert werden, darunter der Begriff „hindurch“ in § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG. Hampel führt dazu aus: „Unter dem Begriff 'hindurch' ist zu verstehen, dass in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Rahmen dieser Tätigkeit erworben worden sein müssen, wobei dieses 'Erwerben' nicht in einem durch erfolgen muss, zumal ja sonst für Saisonarbeitskräfte oder bei vorübergehender Arbeitslosigkeit diese Bestimmung nie zum Tragen kommen könnte.“ (Christian Hampel, Berufskundliches Sachverständigengutachten, 5. August 2000, abgedruckt bei Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 [858]). [18] 3.1 In Lehre und Schrifttum wird ausgeführt, dass der Begriff der Kalendermonate in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht irrtümlich gewählt worden und eigentlich Beitragsmonate gemeint gewesen seien. Ganz bewusst habe der Gesetzgeber diese Voraussetzung gewählt (Födermayr, Geminderte Arbeitsfähigkeit [2009] 101 f; Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004, 164 [165]). Der berufskundliche Sachverständige Christian Hampel hat im Auftrag des (damaligen) Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger ein berufskundliches Gutachten erstattet, in dem auch verschiedene in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG verwendete Begriffe unter Verwendung der Gesetzesmaterialien interpretiert werden, darunter der Begriff „hindurch“ in Paragraph 255, Absatz 4, Satz 1 ASVG. Hampel führt dazu aus: „Unter dem Begriff 'hindurch' ist zu verstehen, dass in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Rahmen dieser Tätigkeit erworben worden sein müssen, wobei dieses 'Erwerben' nicht in einem durch erfolgen muss, zumal ja sonst für Saisonarbeitskräfte oder bei vorübergehender Arbeitslosigkeit diese Bestimmung nie zum Tragen kommen könnte.“ (Christian Hampel, Berufskundliches Sachverständigengutachten, 5. August 2000, abgedruckt bei Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 [858]).

[19]     3.2 Dem ist Schrammel (Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass nach der Neuregelung nicht mehr die Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag entscheidend seien, sondern das Ausüben einer Tätigkeit. Auch Röhrenbacher argumentiert, dass es einen wesentlichen Unterschied mache, würde man entweder nur volle Monate der Tätigkeit als „Kalendermonat“ im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG berücksichtigen, oder – in Analogie zur Praxis der Sozialversicherungsträger zu § 253a ASVG (aF) – Kalendertage einer Beschäftigung zu Kalendermonaten umrechnen. Offen bleibe, wie ein Fall zu lösen sei, bei dem der Kläger ausreichend versicherungspflichtige Beschäftigungstage habe, um 120 Kalendermonate zu erwerben, aber in einzelnen Monaten weniger als 15 Versicherungstage vorlägen, sodass diese Monate nicht zu Resttagesmonaten werden (Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [849]). [19] 3.2 Dem ist Schrammel (Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass nach der Neuregelung nicht mehr die Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag entscheidend seien, sondern das Ausüben einer Tätigkeit. Auch Röhrenbacher argumentiert, dass es einen wesentlichen Unterschied mache, würde man entweder nur volle Monate der Tätigkeit als „Kalendermonat“ im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG berücksichtigen, oder – in Analogie zur Praxis der Sozialversicherungsträger zu Paragraph 253 a, ASVG (aF) – Kalendertage einer Beschäftigung zu Kalendermonaten umrechnen. Offen bleibe, wie ein Fall zu lösen sei, bei dem der Kläger ausreichend versicherungspflichtige Beschäftigungstage habe, um 120 Kalendermonate zu erwerben, aber in einzelnen Monaten weniger als 15 Versicherungstage vorlägen, sodass diese Monate nicht zu Resttagesmonaten werden (Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [849]).

[20]     3.3 Überwiegend wird vertreten, dass eine wirksame Beitragsentrichtung nicht Voraussetzung dafür sei, dass die Monate der Ausübung einer Tätigkeit berücksichtigt werden. Maßgeblich sei jedoch, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handle. Es reiche nicht aus, dass die eine Tätigkeit zuvor außerhalb der Versicherungspflicht ausgeübt worden sei, weil im gesamten Sozialversicherungsrecht, insbesondere in der Pensionsversicherung maßgeblich auf das Vorliegen von Versicherungszeiten abgestellt werde (Födermayr in SV-Komm [252. Lfg] § 255 ASVG Rz 183 f; ebenso unter Bezugnahme auf § 4 Abs 4 ASVG Bergauer/Urbanek, Pensionsrechtliche Fragen bei flexiblen Arbeitsverhältnissen, ZAS 2004/19, 105 [110]). Von der Notwendigkeit des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geht erkennbar auch Röhrenbacher (SozSi 2001, 850) aus, wenn er sich die Frage stellt, wie jemand zu beurteilen sein wird, der nur aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung der Pflichtversicherung unterliegt, und sich damit auseinandersetzt, ob in einem solchen Fall auf jede geringfügige Beschäftigung abzustellen und zumindest eine dieser Tätigkeiten 120 Monate ausgeübt worden sei, oder ob eine „gleiche Tätigkeit“ vorliege, wenn die Summe der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die zur Pflichtversicherung geführt haben, über die Dauer von 120 Monaten vorliege. [20] 3.3 Überwiegend wird vertreten, dass eine wirksame Beitragsentrichtung nicht Voraussetzung dafür sei, dass die Monate der Ausübung einer Tätigkeit berücksichtigt werden. Maßgeblich sei jedoch, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handle. Es reiche nicht aus, dass die eine Tätigkeit zuvor außerhalb der Versicherungspflicht ausgeübt worden sei, weil im gesamten Sozialversicherungsrecht, insbesondere in der Pensionsversicherung maßgeblich auf das Vorliegen von Versicherungszeiten abgestellt werde (Födermayr in SV-Komm [252. Lfg] Paragraph 255, ASVG Rz 183 f; ebenso unter Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Bergauer/Urbanek, Pensionsrechtliche Fragen bei flexiblen Arbeitsverhältnissen, ZAS 2004/19, 105 [110]). Von der Notwendigkeit des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geht erkennbar auch Röhrenbacher (SozSi 2001, 850) aus, wenn er sich die Frage stellt, wie jemand zu beurteilen sein wird, der nur aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung der Pflichtversicherung unterliegt, und sich damit auseinandersetzt, ob in einem solchen Fall auf jede geringfügige Beschäftigung abzustellen und zumindest eine dieser Tätigkeiten 120 Monate ausgeübt worden sei, oder ob eine „gleiche Tätigkeit“ vorliege, wenn die Summe der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die zur Pflichtversicherung geführt haben, über die Dauer von 120 Monaten vorliege.

[21]     4.1 Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 10 ObS 264/02z, SSV-NF 18/15, in der es darum ging, dass der Begriff der „Kalendermonate“ in § 255 Abs 4 ASVG kein Redaktionsversehen war, begründend aus, dass im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der Regelung des § 133 Abs 3 GSVG zu jener über den Berufsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG für die Prüfung des Tatbestandselements des § 255 Abs 4 ASVG, dass der Versicherte innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt hat, auf die für den Bereich des GSVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Dies betreffe auch den zur 60-monatigen Erwerbstätigkeitsdauer des § 133 Abs 2 GSVG entwickelten Grundsatz, dass es sich dabei um Zeiten handeln muss, die die Versicherungspflicht nach dem GSVG begründen (vgl RS0086452). [21] 4.1 Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 10 ObS 264/02z, SSV-NF 18/15, in der es darum ging, dass der Begriff der „Kalendermonate“ in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kein Redaktionsversehen war, begründend aus, dass im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der Regelung des Paragraph 133, Absatz 3, GSVG zu jener über den Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG für die Prüfung des Tatbestandselements des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, dass der Versicherte innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt hat, auf die für den Bereich des GSVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Dies betreffe auch den zur 60-monatigen Erwerbstätigkeitsdauer des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG entwickelten Grundsatz, dass es sich dabei um Zeiten handeln muss, die die Versicherungspflicht nach dem GSVG begründen vergleiche RS0086452).

[22]           4.2.1 In der Entscheidung 10 ObS 264/02z führte der Oberste Gerichtshof weiter aus, dass auch Zeiten eines Urlaubs und Zeiten der Krankheit eines Arbeitnehmers, soweit während dieser Zeiten noch eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht als Zeiten einer „Tätigkeit“ im Sinn des § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG anzusehen sind, weil es sich dabei um Zeiten handelt, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen (betreffend Zeiten des Krankengeldbezugs vgl nunmehr die seit dem BBG 2011, BGBl I 2010/111, bestehende Regelung des § 255 Abs 4 Z 2 ASVG). [22] 4.2.1 In der Entscheidung 10 ObS 264/02z führte der Oberste Gerichtshof weiter aus, dass auch Zeiten eines Urlaubs und Zeiten der Krankheit eines Arbeitnehmers, soweit während dieser Zeiten noch eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht als Zeiten einer „Tätigkeit“ im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, Satz 1 ASVG anzusehen sind, weil es sich dabei um Zeiten handelt, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen (betreffend Zeiten des Krankengeldbezugs vergleiche nunmehr die seit dem BBG 2011, BGBl I 2010/111, bestehende Regelung des Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG).

[23]     4.2.2 Hingegen wurden Zeiten einer saisonal bedingten Unterbrechung der Tätigkeit (RS0117787), Zeiten des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (10 ObS 62/04x SSV-NF 18/70) sowie Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung (10 ObS 91/07s SSV-NF 21/60) nicht als Zeiten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet, weil – unabhängig von der Verlängerung einer Pflichtversicherung (§ 11 Abs 2 Satz 2 ASVG) – von einer faktischen „Ausübung“ einer konkreten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG nicht gesprochen werden kann. § 255 Abs 4 ASVG stellt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RS0118621; RS0122063; RS0122455) nicht auf das Vorliegen von 120 „Beitragsmonaten“ in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag ab, sondern darauf, dass die Ausübung „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch erfolgte. Dabei sind in analoger Anwendung des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Monat zusammenzufassen (10 ObS 17/12s SSV-NF 26/18). [23] 4.2.2 Hingegen wurden Zeiten einer saisonal bedingten Unterbrechung der Tätigkeit (RS0117787), Zeiten des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (10 ObS 62/04x SSV-NF 18/70) sowie Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung (10 ObS 91/07s SSV-NF 21/60) nicht als Zeiten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet, weil – unabhängig von der Verlängerung einer Pflichtversicherung (Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 ASVG) – von einer faktischen „Ausübung“ einer konkreten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht gesprochen werden kann. Paragraph 255, Absatz 4, ASVG stellt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RS0118621; RS0122063; RS0122455) nicht auf das Vorliegen von 120 „Beitragsmonaten“ in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag ab, sondern darauf, dass die Ausübung „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch erfolgte. Dabei sind in analoger Anwendung des Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Monat zusammenzufassen (10 ObS 17/12s SSV-NF 26/18).

[24]           4.3 Im Verfahren 10 ObS 4/05v SSV-NF 19/22 entschied der Oberste Gerichtshof, dass für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraums von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Begründend führte der Gerichtshof ua aus, dass bei der Beurteilung der Frage, was als „eine“ Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG anzusehen ist, auch inhaltlich zumindest teilweise als selbständig anzusehende Tätigkeiten herangezogen werden können. Zweifellos könnten nämlich Beitragsmonate aufgrund eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs 4 ASVG für § 255 Abs 4 ASVG herangezogen werden, weil durch sie die Pflichtversicherung im leistungszuständigen ASVG-System begründet wird (ebenso 10 ObS 54/05x ua; RS0119740). [24] 4.3 Im Verfahren 10 ObS 4/05v SSV-NF 19/22 entschied der Oberste Gerichtshof, dass für die Erfüllung des im Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraums von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Begründend führte der Gerichtshof ua aus, dass bei der Beurteilung der Frage, was als „eine“ Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG anzusehen ist, auch inhaltlich zumindest teilweise als selbständig anzusehende Tätigkeiten herangezogen werden können. Zweifellos könnten nämlich Beitragsmonate aufgrund eines freien Dienstvertrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für Paragraph 255, Absatz 4, ASVG herangezogen werden, weil durch sie die Pflichtversicherung im leistungszuständigen ASVG-System begründet wird (ebenso 10 ObS 54/05x ua; RS0119740).

[25]           4.4 Ebenso seien bei der Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu berücksichtigen, für die in Österreich eine Pflichtversicherung nach dem BSVG besteht. Ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG komme jedoch nur dann in Betracht, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. Diese Voraussetzung erweise sich auch deshalb als unabdingbar, weil nach § 255 Abs 4 Satz 2 ASVG zumutbare Änderungen „dieser“ Tätigkeit zu berücksichtigen sind und dafür nur eine nach dem ASVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit maßgebend ist (10 ObS 99/05i SSV-NF 20/6). [25] 4.4 Ebenso seien bei der Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu berücksichtigen, für die in Österreich eine Pflichtversicherung nach dem BSVG besteht. Ein Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG komme jedoch nur dann in Betracht, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. Diese Voraussetzung erweise sich auch deshalb als unabdingbar, weil nach Paragraph 255, Absatz 4, Satz 2 ASVG zumutbare Änderungen „dieser“ Tätigkeit zu berücksichtigen sind und dafür nur eine nach dem ASVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit maßgebend ist (10 ObS 99/05i SSV-NF 20/6).

[26]           4.5 Daran hielt der Oberste Gerichtshof – entgegen den Ausführungen in der Revision – in den Entscheidungen 10 ObS 30/07w SSV-NF 21/26 und 10 ObS 42/07k SSV-NF 21/33 fest, wo er ausführt: „Nun ist dem Berufungsgericht zweifellos insoweit zu folgen, als das Abstellen auf die Person eines/einer Versicherten in § 255 Abs 4 ASVG einen gewissen Bezug zur Sozialversicherung nahe legt: Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes (oder des 'besonderen Berufsschutzes') können nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden (10 ObS 8/97t = SSV-NF 11/10). Wer nicht in das Pensionsversicherungssystem integriert ist (etwa eine Hausfrau oder ein Hausmann), soll mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des § 255 Abs 4 ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeführt wird (als Haushälterin oder Haushälter).“ In der Entscheidung 10 ObS 30/07w ergänzte der Oberste Gerichtshof, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG sei: maßgeblich sei, dass die vom Kläger ausgeübte selbständige Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach dem GSVG ausgelöst hat. In der Entscheidung 10 ObS 42/07k hielt der Oberste Gerichtshof – über das Zitat aus 10 ObS 30/07w hinaus – ausdrücklich fest, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nur Monate einer „die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit“ berücksichtigt werden können (ebenso 10 ObS 99/14b SSV-NF 28/75). [26] 4.5 Daran hielt der Oberste Gerichtshof – entgegen den Ausführungen in der Revision – in den Entscheidungen 10 ObS 30/07w SSV-NF 21/26 und 10 ObS 42/07k SSV-NF 21/33 fest, wo er ausführt: „Nun ist dem Berufungsgericht zweifellos insoweit zu folgen, als das Abstellen auf die Person eines/einer Versicherten in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG einen gewissen Bezug zur Sozialversicherung nahe legt: Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes (oder des 'besonderen Berufsschutzes') können nur Monate einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden (10 ObS 8/97t = SSV-NF 11/10). Wer nicht in das Pensionsversicherungssystem integriert ist (etwa eine Hausfrau oder ein Hausmann), soll mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeführt wird (als Haushälterin oder Haushälter).“ In der Entscheidung 10 ObS 30/07w ergänzte der Oberste Gerichtshof, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sei: maßgeblich sei, dass die vom Kläger ausgeübte selbständige Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach dem GSVG ausgelöst hat. In der Entscheidung 10 ObS 42/07k hielt der Oberste Gerichtshof – über das Zitat aus 10 ObS 30/07w hinaus – ausdrücklich fest, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nur Monate einer „die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit“ berücksichtigt werden können (ebenso 10 ObS 99/14b SSV-NF 28/75).

[27]           4.6 Auch in der Entscheidung 10 ObS 44/21z SSV-NF 35/42, in der es um die Frage ging, ob Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeits-pension begründen können, wenn die versicherte Person nie ins Erwerbsleben eingetreten ist, führte der Oberste Gerichtshof im gleichen Sinn zu § 255 ASVG aus (Rz 30; Hervorhebungen durch den Senat): „§ 255 Abs 3 und § 273 Abs 2 ASVG fordern zwar – anders als § 255 Abs 2, Abs 3a oder § 255 Abs 7 ASVG – weder den Erwerb einer bestimmten Mindestanzahl von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit noch die Ausübung 'einer Tätigkeit' in einer bestimmten Anzahl von Kalendermonaten (§ 255 Abs 4 ASVG). § 255 ASVG regelt (iVm § 273 ASVG) jedoch in seiner Gesamtheit das System des Zugangs zu einer Pensionsleistung aus der Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Form von ausbildungs- und altersabhängigen Konstellationen. Dabei setzt der Gesetzgeber – wie die oben zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen – das Vorliegen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch dann als selbstverständlich voraus, wenn er keine bestimmte Art oder Dauer einer Beschäftigung verlangt.“ [27] 4.6 Auch in der Entscheidung 10 ObS 44/21z SSV-NF 35/42, in der es um die Frage ging, ob Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeits-pension begründen können, wenn die versicherte Person nie ins Erwerbsleben eingetreten ist, führte der Oberste Gerichtshof im gleichen Sinn zu Paragraph 255, ASVG aus (Rz 30; Hervorhebungen durch den Senat): „§ 255 Absatz 3 und Paragraph 273, Absatz 2, ASVG fordern zwar – anders als Paragraph 255, Absatz 2,, Absatz 3 a, oder Paragraph 255, Absatz 7, ASVG – weder den Erwerb einer bestimmten Mindestanzahl von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit noch die Ausübung 'einer Tätigkeit' in einer bestimmten Anzahl von Kalendermonaten (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG). Paragraph 255, ASVG regelt in Verbindung mit Paragraph 273, ASVG) jedoch in seiner Gesamtheit das System des Zugangs zu einer Pensionsleistung aus der Verminderung der Arbeitsfähigkeit in Form von ausbildungs- und altersabhängigen Konstellationen. Dabei setzt der Gesetzgeber – wie die oben zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen – das Vorliegen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch dann als selbstverständlich voraus, wenn er keine bestimmte Art oder Dauer einer Beschäftigung verlangt.“

[28]           4.7 In der Entscheidung 10 ObS 116/22i hielt der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsansicht fest und führte aus, dass das Vorliegen einer Invalidität nach § 255 Abs 1 bis 4 ASVG der Feststellung bedürfe, dass tatsächlich eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufgenommen wurde. Im Fall der damaligen Klägerin, die (lediglich) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hatte, wurde daher deren Eintritt in das Erwerbsleben verneint, sodass ein Versicherungsfall im Sinn des § 255 Abs 1 bis 4 ASVG nicht eingetreten sein konnte (Rz 6). [28] 4.7 In der Entscheidung 10 ObS 116/22i hielt der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsansicht fest und führte aus, dass das Vorliegen einer Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins bis 4 ASVG der Feststellung bedürfe, dass tatsächlich eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufgenommen wurde. Im Fall der damaligen Klägerin, die (lediglich) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hatte, wurde daher deren Eintritt in das Erwerbsleben verneint, sodass ein Versicherungsfall im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins bis 4 ASVG nicht eingetreten sein konnte (Rz 6).

[29]           5.1 Die Selbstversicherung nach dem ASVG ist eine freiwillige Versicherung (§§ 16 ff ASVG). Die freiwillige Versicherung stellt eine Ergänzung zur Pflichtversicherung dar, um Lücken zu schließen oder das Leistungsausmaß zu erhöhen. Sie entsteht kraft Gesetzes durch den Beitritt eines dazu Berechtigten und bedarf keiner Annahme durch den Sozialversicherungsträger (Tomandl, Sozialrecht7 [2019] Rz 75). In der Pensionsversicherung können sich alle Personen selbstversichern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind (§ 16a Abs 1 ASVG). § 19a ASVG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung. Die monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG (§ 76b Abs 2 ASVG). Der Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG betrug gemäß § 77 Abs 2a ASVG beispielsweise für das Jahr 2022 monatlich 68,59 EUR, wovon auf die Krankenversicherung 27,3 % und auf die Pensionsversicherung 72,7 % entfallen (vgl Art I § 2 Z 19 VO veränderliche Werte BGBl II 2021/590). Dieser sehr niedrige Beitrag ist die günstigste Möglichkeit, Beitragsmonate für die Wartezeit in der Pensionsversicherung zu erwerben (Pfeil in SV-Komm [216. Lfg] § 19a ASVG Rz 2). [29] 5.1 Die Selbstversicherung nach dem ASVG ist eine freiwillige Versicherung (Paragraphen 16, ff ASVG). Die freiwillige Versicherung stellt eine Ergänzung zur Pflichtversicherung dar, um Lücken zu schließen oder das Leistungsausmaß zu erhöhen. Sie entsteht kraft Gesetzes durch den Beitritt eines dazu Berechtigten und bedarf keiner Annahme durch den Sozialversicherungsträger (Tomandl, Sozialrecht7 [2019] Rz 75). In der Pensionsversicherung können sich alle Personen selbstversichern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind (Paragraph 16 a, Absatz eins, ASVG). Paragraph 19 a, ASVG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung. Die monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Paragraph 76 b, Absatz 2, ASVG). Der Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG betrug gemäß Paragraph 77, Absatz 2 a, ASVG beispielsweise für das Jahr 2022 monatlich 68,59 EUR, wovon auf die Krankenversicherung 27,3 % und auf die Pensionsversicherung 72,7 % entfallen vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Ziffer 19, VO veränderliche Werte BGBl II 2021/590). Dieser sehr niedrige Beitrag ist die günstigste Möglichkeit, Beitragsmonate für die Wartezeit in der Pensionsversicherung zu erwerben (Pfeil in SV-Komm [216. Lfg] Paragraph 19 a, ASVG Rz 2).

[30]           5.2 § 19a ASVG lautet idgF

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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